Bildung und Teilhabe (Bildungspaket)
Amtlich: Bildung und Teilhabeleistungen für Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene bei Bezug von Grundsicherungsgeld beantragen
Schritt für Schritt
- Schritt 1
Für wen
Das musst du tun:
- Das Bildungspaket ist für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in Familien, die Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld), Sozialhilfe, Kinderzuschlag oder Wohngeld bekommen (§ 28 SGB II, § 34 SGB XII, § 6b BKGG).
- Für die Schulleistungen musst du unter 25 sein, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und darfst keine Ausbildungsvergütung bekommen. Den Betrag für Freizeit gibt es bis 18.
- Schritt 2
Was es gibt
Das musst du tun:
- Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten von Schule und Kita in tatsächlicher Höhe.
- Schulbedarf: 2026 sind das 130 € für das Schulhalbjahr ab August und 65 € für das ab Februar (Anlage zu § 34 SGB XII). Der Betrag wird jedes Jahr angepasst.
- Fahrkosten zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs, soweit niemand anderes sie zahlt.
- Lernförderung, wenn sie nötig ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Die Versetzung muss dafür nicht gefährdet sein.
- Das gemeinsame Mittagessen in Schule, Kita oder Kindertagespflege.
- 15 € im Monat für Sportverein, Musikunterricht, Kultur oder Freizeiten (§ 28 Abs. 7 SGB II).
- Schritt 3
Wo beantragen
Das musst du tun:
- Mit Grundsicherungsgeld beim Jobcenter. Mit Sozialhilfe, Kinderzuschlag oder Wohngeld bei der Stelle deiner Stadt oder deines Landkreises; welche das ist, regelt dein Land.
- Bei Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe gilt dein Antrag auf diese Leistung auch für das Bildungspaket. Nur die Lernförderung beantragst du gesondert (§ 37 Abs. 1 SGB II, § 34a SGB XII). Mit Kinderzuschlag oder Wohngeld stellst du einen eigenen Antrag (§ 9 Abs. 3 BKGG).
- Schritt 4
Wie gezahlt wird
Das musst du tun:
- Schulbedarf und Fahrkosten kommen als Geld. Für Ausflüge, Lernförderung, Mittagessen und Freizeit gibt die Stelle Gutscheine aus, zahlt direkt an den Anbieter oder erstattet, was du ausgelegt hast (§ 29 SGB II).
- Mit Kinderzuschlag oder Wohngeld verjähren die Ansprüche 12 Monate nach Ende des Monats, in dem sie entstanden sind (§ 6b Abs. 2a BKGG). Heb Rechnungen und Bestätigungen auf.
Quellen:Bundesagentur für Arbeit: BildungspaketFamilienportal§ 28 SGB II§ 29 SGB II§ 6b BKGG§ 34 SGB XII
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