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Dein Deutschland

Briefwahl

Schritt für Schritt

  1. Schritt 1

    Wahlschein beantragen

    Das musst du tun:

    1. Den Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen beantragst du bei der Gemeinde, in der du mit Hauptwohnung gemeldet bist. Das geht schriftlich, per E-Mail, online oder vor Ort, aber nicht am Telefon.
    2. Auf die Wahlbenachrichtigung musst du nicht warten. Gib Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und deine Wohnanschrift an.
    3. Ist der Wahlschein nicht angekommen oder hast du ihn verloren, kann dir die Gemeinde bis zum Tag vor der Wahl, 12 Uhr, einen neuen ausstellen, wenn du das glaubhaft versicherst (§ 28 BWO).
  2. Schritt 2

    Frist

    Das musst du tun:

    1. Bei einer Bundestagswahl bis Freitag vor der Wahl, 15 Uhr (§ 27 BWO), bei einer Europawahl bis Freitag, 18 Uhr (§ 26 EuWO). Wirst du plötzlich krank und kannst das nachweisen, noch bis zum Wahltag, 15 Uhr.
    2. Die Unterlagen verschickt die Gemeinde erst, wenn die Stimmzettel fertig sind. Beantrage trotzdem früh, der Brief braucht Zeit hin und zurück.
  3. Schritt 3

    Für jemand anderen

    Das musst du tun:

    1. Wer für dich beantragt oder die Unterlagen abholt, braucht eine schriftliche Vollmacht von dir. Abholen darf eine Person für höchstens 4 Wahlberechtigte.
  4. Schritt 4

    Wählen und abschicken

    Das musst du tun:

    1. Kreuz den Stimmzettel an und steck ihn in den Stimmzettelumschlag. Unterschreib die Versicherung an Eides statt auf dem Wahlschein und steck beides in den roten Wahlbriefumschlag.
    2. Der Wahlbrief muss am Wahltag bis 18 Uhr ankommen. In Deutschland brauchst du keine Briefmarke, aus dem Ausland schon. Du kannst ihn auch selbst bei der Stelle abgeben, die auf dem Umschlag steht.
    3. Holst du die Unterlagen persönlich ab, kannst du meist gleich dort wählen.
  5. Schritt 5

    Keine Wahlbenachrichtigung?

    Das musst du tun:

    1. Die Wahlbenachrichtigung muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl da sein (§ 19 BWO). Fehlt sie dann noch, frag bei der Gemeinde deiner Hauptwohnung nach, ob du im Wählerverzeichnis stehst.
    2. Das Verzeichnis kannst du an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl bei der Gemeinde einsehen (§ 21 BWO). Fehlst du oder stimmt etwas nicht, leg in dieser Zeit Einspruch ein, schriftlich oder vor Ort (§ 22 BWO).
    3. Ins Wahllokal darfst du auch ohne Benachrichtigung gehen, wenn du im Verzeichnis stehst. Nimm deinen Ausweis mit.
  6. Schritt 6

    Umgezogen oder im Ausland

    Das musst du tun:

    1. Wer in den 6 Wochen vor einer Bundestagswahl in eine andere Gemeinde zieht, bleibt meist im Wählerverzeichnis der alten. Ins Verzeichnis am neuen Ort kommst du nur auf Antrag. Den Wahlschein gibt die Gemeinde, in deren Verzeichnis du stehst.
    2. Lebst du als Deutsche oder Deutscher im Ausland, darfst du wählen, wenn du nach deinem 14. Geburtstag mindestens 3 Monate am Stück in Deutschland gewohnt hast und das nicht mehr als 25 Jahre her ist. Sonst nur, wenn du die Politik hier persönlich und unmittelbar kennst und von ihr betroffen bist (§ 12 Abs. 2 BWahlG).
    3. Die Eintragung ins Wählerverzeichnis beantragst du für jede Wahl neu, schriftlich bei der Gemeinde, in der du zuletzt gemeldet warst, spätestens am 21. Tag vor der Wahl. Fax oder E-Mail reichen (§ 18 BWO). Der Antrag gilt zugleich als Antrag auf Briefwahl.
  7. Schritt 7

    Landtags- und Kommunalwahlen

    Das musst du tun:

    1. Dafür gelten die Wahlgesetze deines Landes. Ablauf und Fristen sind ähnlich, aber nicht immer gleich. Was gilt, steht in deiner Wahlbenachrichtigung oder sagt dir deine Gemeinde.

Quellen:Die Bundeswahlleiterin: Briefwahl§ 27 BWO§ 26 EuWO§ 28 BWO§ 36 BWahlG§ 16 BWODie Bundeswahlleiterin: Wählerverzeichnis§ 21 BWO§ 22 BWO§ 18 BWO§ 12 BWahlG

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