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Feuerstätte abnehmen lassen und Schornsteinfeger

Schritt für Schritt

  1. Schritt 1

    Den Einbau melden

    Das musst du tun:

    1. Baust du einen Kamin- oder Kachelofen, eine Gas- oder Ölheizung ein, meldest du das unverzüglich deinem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, schriftlich oder elektronisch (§ 1 Abs. 2 SchfHwG). Das gilt auch, wenn du eine Anlage änderst oder dauerhaft stilllegst.
    2. Seinen Namen findest du auf deinem Feuerstättenbescheid. Sprich am besten schon vor dem Kauf mit ihm, ob der Schornstein passt.
  2. Schritt 2

    Abnahme vor dem ersten Feuer

    Das musst du tun:

    1. Eine neue Feuerstätte darfst du erst betreiben, wenn der Bezirksschornsteinfeger bescheinigt hat, dass sie und die Abgasanlage tauglich und sicher benutzbar sind. Das regelt die Bauordnung deines Landes; nach dieser Bescheinigung erlässt er einen neuen Feuerstättenbescheid (§ 14a Abs. 4 SchfHwG).
  3. Schritt 3

    Der Feuerstättenbescheid

    Das musst du tun:

    1. Darin steht, welche Arbeiten an deinen Anlagen nötig sind, wie oft im Jahr und bis wann (§ 14a SchfHwG). Welche Anlagen gekehrt oder geprüft werden, regelt die Kehr- und Überprüfungsordnung (§ 1 KÜO).
    2. Diese Arbeiten darfst du jedem Schornsteinfegerbetrieb geben, der in der Handwerksrolle eingetragen ist (§ 2 SchfHwG). Die Feuerstättenschau macht nur der Bezirksschornsteinfeger, zweimal in seiner Amtszeit (§ 14 SchfHwG).
  4. Schritt 4

    Nachweis in 14 Tagen

    Das musst du tun:

    1. Lässt du einen anderen Betrieb arbeiten, muss das Formblatt darüber spätestens 14 Tage nach der Arbeit an den Bezirksschornsteinfeger abgehen (§ 4 SchfHwG). Oft schickt es der Betrieb für dich; frag nach.

Quellen:§ 1 SchfHwG§ 4 SchfHwG§ 14 SchfHwG§ 14a SchfHwG§ 2 SchfHwG§ 1 KÜO

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