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Geburt im Ausland beurkunden lassen

Amtlich: Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland beantragen

Schritt für Schritt

  1. Schritt 1

    Warum eintragen

    Das musst du tun:

    1. Ist ein deutsches Kind im Ausland geboren, kann die Geburt auf Antrag ins deutsche Geburtenregister eingetragen werden (§ 36 PStG). Dann bekommst du deutsche Geburtsurkunden, auch mehrsprachige, und der Name ist geklärt.
  2. Schritt 2

    Pflicht in einem Fall: 1 Jahr

    Das musst du tun:

    1. Ist der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren und hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, wird das Kind nur deutsch, wenn ihr die Beurkundung innerhalb eines Jahres nach der Geburt beantragt. Es reicht, wenn der Antrag in dieser Frist bei der deutschen Auslandsvertretung eingeht (§ 4 Abs. 4 StAG).
    2. Das gilt nicht, wenn das Kind sonst staatenlos wäre. Sind beide Eltern deutsch, gilt es nur, wenn beide die Bedingungen erfüllen.
  3. Schritt 3

    Welches Standesamt

    Das musst du tun:

    1. Das Standesamt am Wohnsitz des Kindes in Deutschland, auch am letzten. Sonst das am Wohnsitz der Person, die den Antrag stellt. Sonst das Standesamt I in Berlin (§ 36 Abs. 2 PStG).
    2. Lebt ihr im Ausland, stellt ihr den Antrag über die deutsche Auslandsvertretung. Welche Unterlagen nötig sind, sagen Auslandsvertretung oder Standesamt.
  4. Schritt 4

    Wer den Antrag stellt

    Das musst du tun:

    1. Die Eltern, das Kind selbst und dessen Ehepartner, Lebenspartner oder Kinder (§ 36 Abs. 1 PStG).

Quellen:§ 36 PStG§ 4 StAGAuswärtiges Amt: Geburtsurkunde für ein im Ausland geborenes KindAuswärtiges Amt: § 4 Abs. 4 StAG

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