Wohngeld für Eigentümer (Lastenzuschuss)
Amtlich: Wohngeld erstmalig oder neu beantragen
Schritt für Schritt
- Schritt 1
Für wen
Das musst du tun:
- Wohngeld gibt es auch für die eigene Wohnung oder das eigene Haus, in dem du selbst wohnst. Es heißt dann Lastenzuschuss (§ 3 Abs. 2 WoGG).
- Gleichgestellt sind ein Erbbaurecht, ein Dauerwohnrecht, ein Wohnungsrecht oder ein Nießbrauch.
- Schritt 2
Was zählt
Das musst du tun:
- Statt der Miete zählt die Belastung: die Kosten für den Kapitaldienst, also Zinsen und Tilgung, und für die Bewirtschaftung (§ 10 WoGG). Die Wohngeldbehörde rechnet sie aus.
- Schritt 3
Antrag
Das musst du tun:
- Bei der Wohngeldbehörde deiner Stadt, Gemeinde oder deines Landkreises. Leg Nachweise zu Krediten, Grundsteuer, Nebenkosten und Einkommen bei.
- Wohngeld gibt es ab dem Ersten des Monats, in dem du den Antrag stellst (§ 25 Abs. 2 WoGG). Rückwirkend gibt es nichts.
- Schritt 4
Wer keinen bekommt
Das musst du tun:
- Wer Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter bekommt, bekommt kein Wohngeld (§ 7 WoGG). Die Wohnkosten zahlen dann diese Stellen.
Quellen:Bundesbauministerium: Wohngeld§ 3 WoGG§ 10 WoGG§ 25 WoGG
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