Medizinische Reha der Rentenversicherung
Schritt für Schritt
- Schritt 1
Wofür
Das musst du tun:
- Ist deine Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung erheblich gefährdet oder schon gemindert, zahlt die Rentenversicherung eine medizinische Reha, wenn sie helfen kann (§§ 10, 15 SGB VI).
- Bist du nicht berufstätig oder schon in Rente, ist oft die Krankenkasse zuständig. Ein Antrag bei der falschen Stelle wird weitergeleitet.
- Schritt 2
Voraussetzungen
Das musst du tun:
- Du hast 15 Jahre Versicherungszeit, oder du hast in den 2 Jahren vor dem Antrag 6 Monate Pflichtbeiträge gezahlt, oder du bekommst eine Erwerbsminderungsrente (§ 11 SGB VI).
- Es reicht auch, wenn du innerhalb von 2 Jahren nach deiner Ausbildung eine versicherte Arbeit aufgenommen hast und seitdem arbeitest, krank oder arbeitslos bist, oder wenn du vermindert erwerbsfähig bist und die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllst (§ 11 Abs. 2 SGB VI). Im Zweifel stell den Antrag; die Rentenversicherung prüft die Voraussetzungen.
- Eine neue Reha gibt es frühestens 4 Jahre nach der letzten, außer sie ist aus gesundheitlichen Gründen dringend (§ 12 Abs. 2 SGB VI).
- Schritt 3
Antrag
Das musst du tun:
- Stell den Antrag online oder mit den Formularen bei der Deutschen Rentenversicherung. Deine Ärztin oder dein Arzt füllt dazu einen Befundbericht aus.
- Du kannst Kliniken vorschlagen (§ 15 Abs. 6a SGB VI). Berechtigten Wünschen muss die Rentenversicherung entsprechen (§ 8 SGB IX).
- Schritt 4
Dauer und Zuzahlung
Das musst du tun:
- Eine Reha dauert in der Regel bis zu 3 Wochen, länger, wenn es für das Ziel nötig ist (§ 15 Abs. 2 SGB VI).
- Ab 18 zahlst du für jeden Tag einer stationären Reha 10 € zu, bei einer Anschlussreha direkt nach dem Krankenhaus höchstens für 14 Tage (§ 32 SGB VI, § 61 SGB V). Wäre das für dich unzumutbar, kann dich die Rentenversicherung befreien.
Quellen:Deutsche Rentenversicherung: Reha-Antrag§ 10 SGB VI§ 11 SGB VI§ 12 SGB VI§ 15 SGB VI§ 32 SGB VI
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