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Dein Deutschland

Namen an das deutsche Recht angleichen

Schritt für Schritt

  1. Schritt 1

    Wann es geht

    Das musst du tun:

    1. Hast du deinen Namen nach ausländischem Recht erworben und gilt für ihn jetzt deutsches Recht, etwa nach der Einbürgerung, kannst du ihn mit einer Erklärung beim Standesamt angleichen (Art. 47 EGBGB). Eine Frist gibt es nicht.
  2. Schritt 2

    Was du ändern kannst

    Das musst du tun:

    1. Du kannst aus deinem Namen Vor- und Familiennamen bestimmen oder einen fehlenden Vor- oder Familiennamen wählen. Namensteile, die das deutsche Recht nicht kennt, etwa einen Vatersnamen, kannst du ablegen.
    2. Eine nach Geschlecht abgewandelte Form kannst du in die ursprüngliche Form ändern. Du kannst auch eine deutsche Form deines Vor- oder Familiennamens annehmen; gibt es keine, darfst du neue Vornamen wählen.
  3. Schritt 3

    Name aus einem anderen EU-Staat

    Das musst du tun:

    1. Ist in einem anderen EU-Staat ein anderer Name für dich eingetragen, weil du bei der Eintragung dort gelebt hast oder seine Staatsangehörigkeit besitzt, kannst du diesen Namen wählen (Art. 48 EGBGB).
  4. Schritt 4

    Beim Standesamt

    Das musst du tun:

    1. Zuständig ist das Standesamt, das deinen Geburtseintrag führt (§ 43 PStG). Fehlt der, ist es bei einem Ehenamen das Standesamt mit eurem Ehe- oder Partnerschaftseintrag, sonst das an deinem jetzigen oder letzten Wohnort. Passt nichts davon, ist es das Standesamt I in Berlin. Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt oder beurkundet sein; das macht auch das Standesamt. Viele Standesämter beraten dich vorher.
    2. Bring die Einbürgerungsurkunde oder einen anderen Nachweis mit, dazu deine Urkunden im Original mit Übersetzung. Für einen gemeinsamen Ehenamen erklärt ihr beide.
  5. Schritt 5

    Danach

    Das musst du tun:

    1. Die Angleichung gilt, sobald das Standesamt die Erklärung entgegennimmt. Du kannst sie nicht rückgängig machen.
    2. Beantrage danach neuen Ausweis und Pass. Ob dein Herkunftsland den neuen Namen anerkennt, ist nicht sicher. Die Gebühr legt dein Land fest.

Quellen:Art. 47 EGBGBArt. 48 EGBGB§ 43 PStG

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