Verpflichtungserklärung abgeben
Schritt für Schritt
- Schritt 1
Wofür
Das musst du tun:
- Braucht dein Gast ein Visum und kann Reise und Aufenthalt nicht selbst bezahlen, erklärst du damit, dass du die Kosten trägst. Die Botschaft verlangt sie oft für Besuchsvisa bis 90 Tage, manchmal auch für längere Aufenthalte.
- Ob dein Gast sie braucht, sagt ihm die deutsche Botschaft oder das Konsulat.
- Schritt 2
Wo
Das musst du tun:
- Bei der Ausländerbehörde an deinem Hauptwohnsitz. Meist brauchst du einen Termin, manche Behörden nehmen den Antrag online an. Die Erklärung gibst du schriftlich auf dem amtlichen Vordruck oder elektronisch ab, je nachdem, was deine Behörde anbietet (§ 68 Abs. 2 AufenthG).
- Schritt 3
Was du mitbringst
Das musst du tun:
- Deinen Ausweis oder Pass. Hast du keinen deutschen oder EU-Pass, auch deinen Aufenthaltstitel; eine Duldung oder Fiktionsbescheinigung reicht nicht.
- Nachweise über dein Einkommen oder Erspartes, etwa die letzten 3 Gehaltsabrechnungen, und die Passdaten deines Gastes.
- Wie viel du verdienen musst, legt die Behörde fest. Reicht es nicht, steht das auf der Erklärung, und die Botschaft erkennt sie dann meist nicht an.
- Schritt 4
Gebühr
Das musst du tun:
- 29 € je Erklärung, 14,50 € wenn sie nur für Minderjährige gilt (§§ 47, 50 AufenthV).
- Schritt 5
Danach
Das musst du tun:
- Bekommst du ein Papier-Original, schick es deinem Gast. Er legt es mit dem Visumantrag bei der deutschen Botschaft oder dem Konsulat vor.
- Bei einer elektronischen Erklärung sagt dir die Behörde, was dein Gast für den Visumantrag braucht.
- Schritt 6
Wofür du haftest
Das musst du tun:
- 5 Jahre ab der Einreise erstattest du dem Staat alles, was er für den Lebensunterhalt deines Gastes zahlt, auch Wohnen, Krankheit und Pflege (§ 68 AufenthG). Muss dein Gast ausreisen oder wird er abgeschoben, haftest du auch für diese Kosten (§§ 66, 67 AufenthG).
- Das gilt auch dann, wenn dein Gast später aus humanitären Gründen bleiben darf oder als Flüchtling anerkannt wird.
Quellen:§ 68 AufenthG§ 66 AufenthG§ 67 AufenthG§ 47 AufenthV§ 50 AufenthV
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