Eine andere Grundschule als die zuständige
Schritt für Schritt
- Schritt 1
Die zuständige Schule
Das musst du tun:
- In den meisten Ländern gehört zu jeder Grundschule ein Schulbezirk, auch Sprengel oder Einzugsbereich genannt. Dein Kind besucht dann die Schule des Bezirks, in dem es wohnt. In Hamburg und Schleswig-Holstein wählst du die Grundschule grundsätzlich frei, in Nordrhein-Westfalen gibt es Bezirke nur, wenn die Stadt sie festlegt.
- Schritt 2
Antrag auf eine andere Schule
Das musst du tun:
- Gibt es einen Schulbezirk, geht eine andere Grundschule nur auf Antrag und mit Begründung, einen Anspruch darauf gibt es nicht. Je nach Land zählen etwa pädagogische oder soziale Gründe oder ein schwieriger Schulweg. Die gewünschte Schule muss außerdem Platz haben. Wo du frei wählst, brauchst du keinen Grund; melden sich an einer Schule zu viele an, entscheidet ein Auswahlverfahren des Landes.
- Schritt 3
Kosten zwischen Gemeinden
Das musst du tun:
- Liegt die andere Schule in einer anderen Gemeinde, können die Schulträger untereinander einen Gastschulbeitrag verlangen. Das klären die Gemeinden; als Eltern zahlst du ihn nicht. Auch die Fahrkosten können dann anders geregelt sein als für die zuständige Schule.
Quellen:Bundesportal
Was in deinem Land gilt
Baden-Württemberg
- Jede Grundschule hat einen Schulbezirk, und dein Kind besucht die Schule des Bezirks, in dem es wohnt. Abweichungen kann die Schulaufsichtsbehörde zulassen (§§ 25, 76 SchG).
Bayern
- Dein Kind besucht die Grund- oder Mittelschule seines Schulsprengels. Eine Schule in einem anderen Sprengel (Gastschulverhältnis) kann auf deinen Antrag aus zwingenden persönlichen Gründen gestattet werden. Darüber entscheidet die Gemeinde, in der dein Kind wohnt, im Einvernehmen mit dem Träger der aufnehmenden Schule (Art. 42, 43 BayEUG).
Quellen:Art. 43 BayEUG
Berlin
- Melde dein Kind zuerst an der zuständigen Grundschule an, meist der nächstgelegenen; welche das ist, sagt dir das Bezirksschulamt. Dort beantragst du schriftlich die Aufnahme an einer anderen Schule und nennst deine Gründe. Die Plätze vergibt das Schulamt des Bezirks.
Brandenburg
- Jede Grundschule hat einen Schulbezirk. Das staatliche Schulamt kann aus wichtigem Grund eine andere Schule gestatten, etwa wenn die zuständige schwer zu erreichen ist oder pädagogische oder soziale Gründe dafür sprechen und die andere Schule Platz hat (§ 106 BbgSchulG).
Quellen:§ 106 BbgSchulG
Bremen
- Dein Kind wird an der Grundschule seines Einzugsbezirks aufgenommen. Auf Antrag kann es eine Grundschule eines anderen Bezirks besuchen, wenn dort Platz ist (§ 6 Abs. 3 und 3b BremSchVwG).
Quellen:§ 6 BremSchVwG
Hamburg
- Du wählst die Schule frei und nennst bei der Anmeldung einen Erst-, Zweit- und Drittwunsch. Reichen die Plätze nicht, verteilt die Schulbehörde sie (§ 42 Abs. 7 HmbSG).
Quellen:§ 42 HmbSG
Hessen
- Jede Grundschule hat einen Schulbezirk. Aus wichtigem Grund kann die Schulaufsichtsbehörde den Besuch einer anderen Schule gestatten, wenn dort Platz ist; sie entscheidet im Benehmen mit dem Schulträger (§§ 60, 66, 143 HSchG).
Quellen:§ 66 HSchG
Mecklenburg-Vorpommern
- Du meldest dein Kind an der örtlich zuständigen staatlichen Grundschule an; die Einzugsbereiche legen die Schulträger fest. Die Anmeldung muss bis zum 31. Oktober des Jahres vor Beginn der Schulpflicht erfolgen.
Niedersachsen
- Für jede Grundschule legt der Schulträger einen Schulbezirk fest. Eine andere Schule kann gestattet werden, wenn die zuständige eine unzumutbare Härte wäre oder pädagogische Gründe dafür sprechen (§ 63 NSchG).
Quellen:§ 63 NSchG
Nordrhein-Westfalen
- Schulbezirke gibt es nur, wenn die Stadt per Satzung Einzugsbereiche bildet. Ohne sie hat dein Kind Anspruch auf die nächstgelegene Grundschule der gewünschten Art, soweit Platz ist. Mit ihnen kann eine Schule ein Kind von außerhalb ablehnen, wenn es keinen wichtigen Grund nennt. Die Schulleitung entscheidet (§§ 46, 84 SchulG NRW).
Quellen:§§ 46, 84 SchulG NRW
Rheinland-Pfalz
- Du meldest dein Kind an der Grundschule seines Schulbezirks an. In begründeten Fällen kannst du einen Schulbezirkswechsel beantragen; die Schulleitung der abgebenden Schule entscheidet im Einvernehmen mit der aufnehmenden.
Sachsen
- Jede Grundschule hat einen Schulbezirk. Auf Antrag der Eltern soll die Schulleitung der aufnehmenden Schule aus wichtigen Gründen eine Ausnahme zulassen, etwa aus pädagogischen oder sozialen Gründen oder wegen des Schulwegs. Vorher muss die Schulaufsichtsbehörde zustimmen (§ 25 SächsSchulG).
Quellen:§ 25 SächsSchulG
Schleswig-Holstein
- Feste Schulbezirke gibt es grundsätzlich nicht: Du wählst die Grundschule. Hat sie mehr Anmeldungen als Plätze, wählt die Schulleitung nach Kriterien aus, die die Schulkonferenz festlegt (Aufnahmeerlass).
Quellen:Aufnahmeerlass SH
In den übrigen Ländern nennt dir die zuständige Stelle die Regeln.
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