Kind in der Schule anmelden
Schritt für Schritt
- Schritt 1
Das regelt dein Land
Das musst du tun:
- Ab wann dein Kind schulpflichtig ist und wann und wo du es anmeldest, steht im Schulgesetz deines Landes. Eingeschult werden meist die Kinder, die bis zu einem Stichtag im Sommer oder Herbst 6 Jahre alt werden.
- Schritt 2
Grundschule
Das musst du tun:
- Meist schreibt dir die Gemeinde oder das Schulamt, wann die Anmeldung ist. Gibt es Schulbezirke, meldest du dein Kind an der Grundschule deines Bezirks an; in Hamburg und Schleswig-Holstein wählst du die Grundschule grundsätzlich selbst. Welche Unterlagen du brauchst, sagt dir die Schule.
- In Berlin meldest du dein Kind im Herbst des Vorjahres persönlich an der Grundschule im Einzugsbereich an; welche das ist, schreibt dir das Bezirksschulamt.
- Schritt 3
Untersuchung, früher oder später
Das musst du tun:
- Vor der Einschulung untersucht das Gesundheitsamt dein Kind (Schuleingangsuntersuchung); wann und wie, regelt das Land.
- Soll dein Kind früher in die Schule oder ein Jahr später, stellst du einen Antrag. Die Regeln stehen im Schulgesetz deines Landes.
- Schritt 4
Weiterführende Schule
Das musst du tun:
- Nach der Grundschule, meist nach Klasse 4, in Berlin und Brandenburg nach Klasse 6, meldest du dein Kind meist direkt an der gewünschten Schule an. Hat sie zu wenig Plätze, bekommt nicht jedes Kind dort einen Platz. Die Grundschule gibt eine Empfehlung; wie verbindlich sie ist, regelt das Land.
- Ziehst du um, meldest du dein Kind an einer Schule am neuen Wohnort an.
Quellen:Bundesportal
Was in deinem Land gilt
Baden-Württemberg
- Für ein Gymnasium brauchst du die Gymnasialempfehlung der Grundschule oder ein passendes Ergebnis im Kompetenztest Kompass 4; sonst kann dein Kind den landesweiten Potenzialtest machen, der dann entscheidet. Über die anderen Schularten entscheiden die Eltern. Angemeldet wird für das Schuljahr 2027/28 vom 8. bis 11. März 2027 (§ 88 SchG).
Quellen:Kultusministerium BW: Übergang
Bayern
- Im Mai von Klasse 4 gibt es das Übertrittszeugnis. Für das Gymnasium braucht dein Kind in Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht einen Durchschnitt von 2,33 oder besser, für die Realschule 2,66 oder besser; sonst kann es am Probeunterricht teilnehmen (§ 6 GrSO, § 2 GSO).
Quellen:§ 6 GrSO
Berlin
- Die Grundschule dauert 6 Jahre. Grundsätzlich wählen die Eltern die Schulart. Auf ein Gymnasium wechselt dein Kind aber nur mit nachgewiesener Eignung: mit der Förderprognose (Notensumme in Deutsch, Mathematik und erster Fremdsprache höchstens 14) oder mit bestandenem Probeunterricht.
Quellen:Berlin: Wechsel zur 7. Klasse
Brandenburg
- Die Grundschule dauert 6 Jahre. In Klasse 6 schreibt sie ein Gutachten mit einer Empfehlung; die Eltern wählen dann einen Erst- und einen Zweitwunsch. Wer schon nach Klasse 4 aufs Gymnasium will, braucht eine bestandene Eignungsprüfung (§§ 52, 53 BbgSchulG).
Quellen:§§ 52, 53 BbgSchulG
Bremen
- Am Ende von Klasse 4 wählen die Eltern nach Beratung durch die Grundschule. Wer nicht zur Beratung geht, kann ein Gymnasium nur wählen, wenn die Leistungen in Deutsch und Mathematik über dem Regelstandard liegen (§ 37a BremSchulG).
Quellen:§ 37a BremSchulG
Hamburg
- Nach eingehender Beratung entscheiden die Sorgeberechtigten, welche Schulform ihr Kind nach Klasse 4 besucht (Elternwahlrecht). Die Anmelderunde für Klasse 5 ist Anfang Februar; du nennst einen Erst-, Zweit- und Drittwunsch (§ 42 HmbSG).
Quellen:§ 42 HmbSG
Hessen
- Die Wahl des Bildungsgangs nach der Grundschule ist Sache der Eltern. Die Klassenkonferenz gibt eine Empfehlung; widerspricht sie deinem Wunsch, wird dir eine weitere Beratung angeboten. Bleibst du bei deiner Wahl, wird dein Kind aufgenommen (§ 77 HSchG).
Quellen:§ 77 HSchG
Mecklenburg-Vorpommern
- Nach Klasse 4 folgt die Orientierungsstufe (Klassen 5 und 6). An ihrem Ende bekommst du eine Empfehlung, aber der Elternwille entscheidet. Wählst du ohne Empfehlung das Gymnasium, ist Klasse 7 ein Probejahr.
Nordrhein-Westfalen
- Mit dem Halbjahreszeugnis von Klasse 4 gibt die Grundschule eine begründete Empfehlung. Die Eltern entscheiden; wählen sie eine Schulform ohne Empfehlung, gehen sie bei der Anmeldung zu einem Beratungsgespräch der weiterführenden Schule (§ 11 Abs. 5 und 6 SchulG NRW).
Quellen:§ 11 SchulG NRW
Rheinland-Pfalz
- Zum Halbjahr von Klasse 4 empfiehlt die Schule eine weiterführende Schule. Die Empfehlung ist beratend; die Eltern entscheiden.
Sachsen
- In Klasse 4 gibt die Grundschule eine Bildungsempfehlung, für das Gymnasium bei einem Durchschnitt von 2,0 oder besser in Deutsch, Mathematik und Sachunterricht. Die Eltern melden ihr Kind an einer Schule ihrer Wahl an; mit einer Empfehlung für die Oberschule führt das Gymnasium vorher ein Beratungsgespräch (§ 34 SächsSchulG).
Quellen:§ 34 SächsSchulG
Sachsen-Anhalt
- Die Schullaufbahnempfehlung nach Klasse 4 ist nicht bindend. Du meldest dein Kind mit der Schullaufbahnerklärung über die Grundschule an. Weicht dein Wunsch von der Empfehlung ab, nimmt dein Kind zur Beratung an einem Eignungsfeststellungsverfahren teil.
Schleswig-Holstein
- Nach Klasse 4 entscheiden die Eltern, welche Schulart ihr Kind besucht. Den Anmeldezeitraum legt das Land fest; für das Schuljahr 2027/28 ist es der 22. Februar bis 3. März 2027.
In den übrigen Ländern nennt dir die zuständige Stelle die Regeln.
Zuständige Stelle finden
Dein Fall ist anders? Frag Dein Deutschland in eigenen Worten.
Im Chat fragenDein Deutschland ist keine Behörde und gibt keine Rechtsberatung. Verbindlich ist, was die zuständige Stelle sagt.