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Dein Deutschland

Früher eingeschult werden

Schritt für Schritt

  1. Schritt 1

    Der Stichtag

    Das musst du tun:

    1. Schulpflichtig wird ein Kind, das bis zu einem Stichtag 6 Jahre alt wird. Den Stichtag legt das Land fest: meist ist es der 30. Juni, in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Berlin und Brandenburg der 30. September, in Rheinland-Pfalz der 31. August. In Thüringen zählt, wer am 1. August 6 ist. Ist dein Kind jünger, kannst du beantragen, dass es früher eingeschult wird.
  2. Schritt 2

    Der Antrag

    Das musst du tun:

    1. Beantragen können das nur die Eltern, meist schriftlich bei der Grundschule, bei der du dein Kind anmeldest. Am besten gibst du den Antrag mit der Anmeldung ab. In den meisten Ländern entscheidet die Schulleitung.
  3. Schritt 3

    Was geprüft wird

    Das musst du tun:

    1. Die Schule prüft, ob dein Kind körperlich, geistig und im Umgang mit anderen so weit ist, dass es gut mitkommt. Oft gehört eine schulärztliche Untersuchung dazu; ob und wann, regelt das Land. In manchen Ländern kommt bei sehr jungen Kindern ein schulpsychologisches Gutachten dazu. Frag auch die Kita, wie sie dein Kind einschätzt.

Quellen:Bundesportal

Was in deinem Land gilt

Baden-Württemberg
  1. Schulpflichtig wird ein Kind, das bis zum 30. Juni 6 Jahre alt wird. Wird es bis zum 30. Juni des folgenden Jahres 6 und meldest du es an, ist es ebenfalls schulpflichtig. Noch jüngere Kinder nimmt die Schule auf Antrag auf; bei Zweifeln holt sie ein Gutachten des Gesundheitsamts ein (§§ 73, 74 SchG).

Quellen:§ 74 SchG BW

Bayern
  1. Schulpflichtig wird ein Kind, das bis zum 30. Juni 6 Jahre alt wird. Jüngere Kinder werden auf Antrag schulpflichtig, wenn zu erwarten ist, dass sie mit Erfolg mitmachen. Wird dein Kind erst nach dem 31. Dezember 6, braucht es zusätzlich ein schulpsychologisches Gutachten (Art. 37 Abs. 1 BayEUG).

Quellen:Art. 37 BayEUG

Berlin
  1. Schulpflichtig wird ein Kind, das bis zum 30. September 6 Jahre alt wird. Wird es zwischen 1. Oktober und 31. März 6, kannst du beantragen, dass es früher eingeschult wird, wenn es keinen Sprachförderbedarf hat (§ 42 Abs. 2 SchulG).

Quellen:§ 42 SchulG Berlin

Brandenburg
  1. Schulpflichtig wird ein Kind, das bis zum 30. September 6 Jahre alt wird. Bei einem Geburtstag zwischen 1. Oktober und 31. Dezember reicht ein Antrag der Eltern, später geht es nur in begründeten Ausnahmefällen. Die Schulleitung entscheidet (§ 37 Abs. 4, § 51 Abs. 1 BbgSchulG).

Quellen:§§ 37, 51 BbgSchulG

Bremen
  1. Schulpflichtig wird ein Kind, das bis zum 30. Juni 6 Jahre alt wird. Wird es zwischen 1. Juli und 30. September 6, reicht ein schriftlicher Antrag in der Anmeldefrist. Bei einem Geburtstag zwischen 1. Oktober und 31. Januar prüft die Grundschule zusätzlich, ob dein Kind nicht überfordert wäre (§ 53 BremSchulG).

Quellen:§ 53 BremSchulG

Hamburg
  1. Schulpflichtig wird ein Kind, das vor dem 1. Juli 6 Jahre alt wird. Wird es erst danach 6, kann es auf Antrag der Sorgeberechtigten schon zum Schuljahresbeginn aufgenommen werden, je nach Entwicklungsstand (§ 38 Abs. 1 und 2 HmbSG).

Quellen:§ 38 HmbSG

Hessen
  1. Schulpflichtig wird ein Kind, das bis zum 30. Juni 6 Jahre alt wird. Jüngere Kinder können auf Antrag der Eltern aufgenommen werden. Die Schulleitung entscheidet mit einem schulärztlichen Gutachten (§ 58 Abs. 1 HSchG).

Quellen:§ 58 HSchG

Mecklenburg-Vorpommern
  1. Schulpflichtig wird ein Kind, das bis zum 30. Juni 6 Jahre alt wird. Für ein Kind, das bis zum 30. Juni des folgenden Jahres 6 wird, kannst du die Aufnahme beantragen. Die Schulleitung der zuständigen Schule entscheidet (§ 43 Abs. 1 SchulG M-V).

Quellen:§ 43 SchulG M-V

Niedersachsen
  1. Schulpflichtig wird ein Kind, das bis zum 30. September 6 Jahre alt wird. Jüngere Kinder nimmt die Schule auf Antrag der Eltern auf, wenn sie die nötige Schulfähigkeit haben (§ 64 Abs. 1 NSchG).

Quellen:§ 64 NSchG

Nordrhein-Westfalen
  1. Schulpflichtig wird ein Kind, das bis zum 30. September 6 Jahre alt wird. Jüngere Kinder können auf Antrag der Eltern aufgenommen werden. Die Schulleitung entscheidet mit einem amtsärztlichen Gutachten (§ 35 Abs. 1 und 2 SchulG NRW).

Quellen:§ 35 SchulG NRW

Rheinland-Pfalz
  1. Schulpflichtig wird ein Kind, das bis zum 31. August 6 Jahre alt wird. Jüngere Kinder können auf Antrag der Eltern aufgenommen werden. Die Schulleitung entscheidet im Benehmen mit der Schulärztin oder dem Schularzt (§§ 57, 58 SchulG).

Quellen:§ 58 SchulG RP

Saarland
  1. Schulpflichtig wird ein Kind, das bis zum 30. Juni 6 Jahre alt wird. Wird es im laufenden oder im folgenden Kalenderjahr 6, kannst du die Aufnahme beantragen. Die Schulleitung entscheidet nach einer schul- oder amtsärztlichen Untersuchung und einem Beratungsgespräch (§ 2 SchulPflG).

Quellen:§ 2 SchulPflG SL

Sachsen
  1. Schulpflichtig wird ein Kind, das bis zum 30. Juni 6 Jahre alt wird; wer bis zum 30. September 6 wird und angemeldet ist, gilt ebenfalls als schulpflichtig. Jüngere Kinder nimmt die Schule auf Antrag der Eltern auf, wenn ihr Entwicklungsstand reicht. Die Schulleitung entscheidet (§ 27 SächsSchulG).

Quellen:§ 27 SächsSchulG

Sachsen-Anhalt
  1. Schulpflichtig wird ein Kind, das bis zum 30. Juni 6 Jahre alt wird. Eine frühere Aufnahme beantragst du als Eltern; dazu gehört eine amtsärztliche Untersuchung (§ 37 SchulG LSA).

Quellen:§ 37 SchulG LSA

Schleswig-Holstein
  1. Schulpflichtig wird ein Kind, das bis zum 30. Juni 6 Jahre alt wird. Jüngere Kinder nimmt die Grundschule auf Antrag der Eltern auf, wenn ihre Entwicklung erwarten lässt, dass sie gut mitkommen. Die Schulleitung entscheidet (§ 22 Abs. 1 und 3 SchulG).

Quellen:§ 22 SchulG SH

Thüringen
  1. Schulpflichtig wird ein Kind, das am 1. August 6 Jahre alt ist. Ist es am 30. Juni mindestens 5, kann es auf Antrag der Eltern zum 1. August früher eingeschult werden. Die Schulleitung entscheidet im Benehmen mit der Schulärztin oder dem Schularzt (§ 18 Abs. 1 und 2 ThürSchulG).

Quellen:§ 18 ThürSchulG

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