Ein Jahr später eingeschult werden (Zurückstellung)
Schritt für Schritt
- Schritt 1
Wann es geht
Das musst du tun:
- Ist dein Kind schulpflichtig, aber noch nicht so weit, kann es in den meisten Ländern für ein Jahr zurückgestellt werden, meist nur einmal. Je nach Land heißt der Weg Zurückstellung, Verschiebung des Schulbeginns oder, in Schleswig-Holstein, Beurlaubung aus gesundheitlichen Gründen. Wie eng die Gründe sind, unterscheidet sich stark: Manche Länder erlauben es nur aus erheblichen gesundheitlichen Gründen. In Bayern und Niedersachsen können Eltern bei Kindern mit Geburtstag zwischen 1. Juli und 30. September den Schulbeginn selbst um ein Jahr verschieben. Bis wann, steht unten bei deinem Land.
- Schritt 2
Antrag und Entscheidung
Das musst du tun:
- Den Antrag stellst du meist bei der Grundschule, bei der du dein Kind anmeldest, am besten gleich bei der Anmeldung. Oft gehört eine schulärztliche Untersuchung dazu. Meist entscheidet die Schulleitung, in einigen Ländern das Schulamt.
- Schritt 3
Das Jahr dazwischen
Das musst du tun:
- Je nach Land bleibt dein Kind in der Kita oder besucht eine Vorklasse oder einen Schulkindergarten. Sprich mit Kita und Schule darüber, wie dein Kind in diesem Jahr gefördert wird.
Quellen:Bundesportal
Was in deinem Land gilt
Baden-Württemberg
- Für Kinder, die vor dem 1. August 2028 schulpflichtig werden: Ist nicht zu erwarten, dass dein Kind mit Erfolg mitmacht, kann es um ein Jahr zurückgestellt werden. Die Schulleitung der Grundschule des Schulbezirks entscheidet. Danach ersetzt in bestimmten Fällen eine Juniorklasse die Zurückstellung (§ 74 SchG).
Quellen:§ 74 SchG BW
Bayern
- Wird dein Kind zwischen 1. Juli und 30. September 6, kannst du den Beginn der Schulpflicht auf das nächste Schuljahr verschieben; das teilst du der Schule bis zum 10. April schriftlich mit (§ 2 Abs. 4 GrSO). Außerdem kann ein Kind einmal für ein Schuljahr zurückgestellt werden, wenn es voraussichtlich erst ein Jahr später mit Erfolg mitmacht. Das soll vor Unterrichtsbeginn geschehen und geht noch bis zum 30. November (Art. 37 BayEUG).
Quellen:Art. 37 BayEUG
Berlin
- Einmalig um ein Jahr zurückgestellt wird ein Kind nur auf begründeten Antrag und nur, wenn es in einer Einrichtung der Jugendhilfe, etwa der Kita, besser gefördert wird. Die Schulaufsicht entscheidet nach einer Stellungnahme des schulärztlichen oder schulpsychologischen Dienstes. Nach Schulbeginn geht es nicht mehr (§ 42 Abs. 3 SchulG).
Quellen:§ 42 SchulG Berlin
Brandenburg
- Im Ausnahmefall kann dein Kind auf deinen Antrag für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Schulleitung entscheidet nach einer schulärztlichen Untersuchung und Beratung. Auch nach etwa drei Monaten in Klasse 1 ist eine Zurückstellung einmal möglich (§ 51 Abs. 2 und 3 BbgSchulG).
Quellen:§ 51 BbgSchulG
Bremen
- Zurückgestellt wird ein Kind nur aus erheblichen gesundheitlichen Gründen, für ein Jahr. Die Fachaufsicht entscheidet auf Grundlage eines schulärztlichen Gutachtens (§ 53 Abs. 1 BremSchulG).
Quellen:§ 53 BremSchulG
Hamburg
- Zurückgestellt werden können nur Kinder, die zwischen 1. Januar und 30. Juni 6 Jahre alt werden, für ein Jahr. Den Antrag stellen die Sorgeberechtigten oder die Schule, die Behörde entscheidet. Das Kind besucht dann eine Vorschulklasse (§ 38 Abs. 3 HmbSG).
Quellen:§ 38 HmbSG
Hessen
- Die Schulleitung kann dein Kind auf deinen Antrag oder nach deiner Anhörung für ein Jahr zurückstellen. Es kann dann eine Vorklasse besuchen, wenn du zustimmst (§ 58 Abs. 3 und 4 HSchG).
Quellen:§ 58 HSchG
Mecklenburg-Vorpommern
- Zurückgestellt wird ein Kind nur aus erheblichen gesundheitlichen Gründen, auf Antrag und für ein Jahr. Die Schulleitung entscheidet zusammen mit dem Zentralen Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie (§ 43 Abs. 2 SchulG M-V).
Quellen:§ 43 SchulG M-V
Niedersachsen
- Wird dein Kind zwischen 1. Juli und 30. September 6, kannst du den Schulbeginn ohne Begründung um ein Jahr verschieben: mit einer schriftlichen Erklärung an die Schule bis zum 1. Mai. Andere Kinder können um ein Jahr zurückgestellt werden, wenn sie noch nicht genug entwickelt sind; sie müssen dann unter Umständen einen Schulkindergarten besuchen (§ 64 NSchG).
Quellen:§ 64 NSchG
Nordrhein-Westfalen
- Zurückgestellt wird ein Kind nur aus erheblichen gesundheitlichen Gründen, für ein Jahr. Die Schulleitung entscheidet auf Grundlage eines amtsärztlichen Gutachtens und hört dich vorher an. Du kannst die Prüfung auch selbst beantragen (§ 35 Abs. 3 SchulG NRW).
Quellen:§ 35 SchulG NRW
Rheinland-Pfalz
- Einmal zurückgestellt werden kann ein Kind auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund, in der Regel nur aus gesundheitlichen Gründen. Die Schulleitung entscheidet im Benehmen mit der Schulärztin oder dem Schularzt. Gefördert wird das Kind dann im Schulkindergarten oder in der Kita (§ 58 Abs. 2 SchulG).
Quellen:§ 58 SchulG RP
Saarland
- Zurückgestellt wird ein Kind nur, wenn eine Schul- oder Amtsärztin oder ein Schul- oder Amtsarzt das medizinisch begründet, für ein Jahr. Die Schulleitung entscheidet nach Anhörung der Eltern (§ 3 Abs. 2 SchulPflG).
Quellen:§ 3 SchulPflG SL
Sachsen
- Im Ausnahmefall kann ein Kind für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Schulleitung entscheidet und kann dazu ein Testverfahren oder ein Gutachten heranziehen (§ 27 Abs. 3 und 4 SächsSchulG).
Quellen:§ 27 SächsSchulG
Sachsen-Anhalt
- Im Einzelfall kann die Schulbehörde die Aufnahme im Einvernehmen mit den Eltern um ein Jahr verschieben. Sonst wird dein Kind an der Grundschule gefördert (§ 37 Abs. 3 SchulG LSA).
Quellen:§ 37 SchulG LSA
Schleswig-Holstein
- Hier ist der Weg eine Beurlaubung: Kann dein Kind aus gesundheitlichen Gründen noch nicht am Unterricht teilnehmen, kann es auf Antrag beurlaubt werden, in der Regel für ein Jahr. Den Antrag gibst du an der Grundschule ab, das Schulamt entscheidet (§ 22 Abs. 2 SchulG).
Quellen:Erlass Beurlaubung SH
Thüringen
- Einmal für ein Jahr zurückgestellt werden kann ein Kind auf Antrag der Eltern, wenn es noch nicht so weit ist, vor allem aus medizinischen Gründen. Den Antrag stellst du erst nach der schulärztlichen Untersuchung und einer Beratung durch die Schule. Die Schulleitung entscheidet (§ 18 Abs. 3 ThürSchulG).
Quellen:§ 18 ThürSchulG
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