Arbeiten mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung
Amtlich: Beschäftigungserlaubnis für Personen mit Aufenthaltsgestattung beantragen
Schritt für Schritt
- Schritt 1
Erst die Erlaubnis
Das musst du tun:
- Mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung darfst du nur arbeiten, wenn die Ausländerbehörde es erlaubt. Ob du arbeiten darfst, steht auf deinem Dokument.
- Die Erlaubnis gilt für eine bestimmte Stelle. Für eine neue Stelle brauchst du eine neue Erlaubnis.
- Schritt 2
Mit Aufenthaltsgestattung
Das musst du tun:
- Wohnst du in der Aufnahmeeinrichtung, kannst du die Erlaubnis 3 Monate nach der Registrierung bekommen, solange über deinen Antrag noch nicht endgültig entschieden ist. Ist ein anderer EU-Staat zuständig, sind es 6 Monate (§ 61 Abs. 1 AsylG).
- Wohnst du nicht mehr dort, kannst du sie nach 3 Monaten Aufenthalt bekommen (§ 61 Abs. 2 AsylG). Kommst du aus einem sicheren Herkunftsstaat und hast den Antrag nach dem 31. August 2015 gestellt, gibt es keine Erlaubnis.
- Auch nach der Wartezeit können Ausschlüsse und weitere Prüfungen entgegenstehen. Was gilt, steht auf deiner Aufenthaltsgestattung oder Duldung (§ 61 AsylG, § 32 BeschV).
- Schritt 3
Mit Duldung
Das musst du tun:
- Mit Duldung soll die Ausländerbehörde die Arbeit erlauben, nach 3 Monaten Aufenthalt in Deutschland (§ 60a Abs. 5b AufenthG, § 32 BeschV). Das gilt nicht, wenn die Abschiebung schon konkret vorbereitet wird.
- Ausgeschlossen ist die Erlaubnis zum Beispiel, wenn du über deine Identität getäuscht hast oder aus einem sicheren Herkunftsstaat kommst und dein Asylantrag abgelehnt wurde (§ 60a Abs. 6 AufenthG).
- Schritt 4
Antrag stellen
Das musst du tun:
- Stell den Antrag bei deiner Ausländerbehörde. Leg das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ bei, das dein künftiger Arbeitgeber ausfüllt. Es steht auf arbeitsagentur.de.
- Meist fragt die Ausländerbehörde die Bundesagentur für Arbeit um Zustimmung. Ohne Zustimmung geht es bei einer Berufsausbildung und nach 4 Jahren erlaubtem, geduldetem oder gestattetem Aufenthalt (§ 32 Abs. 2 BeschV).
Quellen:§ 61 AsylG§ 60a AufenthG§ 32 BeschVErklärung zum Beschäftigungsverhältnis
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