Aufenthaltserlaubnis für ein Studium
Amtlich: Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Studienbewerbung beantragen
Schritt für Schritt
- Schritt 1
Zulassung
Das musst du tun:
- Du brauchst die Zulassung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule zu einem Vollzeitstudium (§ 16b AufenthG). Ein vorbereitender Sprachkurs oder ein Studienkolleg kann dazugehören.
- Schritt 2
Visum und Kosten
Das musst du tun:
- Aus den meisten Staaten beantragst du vor der Einreise ein nationales Visum bei der deutschen Botschaft oder dem Konsulat. Oft ist die Ausländerbehörde deines künftigen Wohnorts beteiligt, und das Verfahren kann 3 Monate oder länger dauern. Das Visum kostet 75 € (§ 46 AufenthV).
- Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Südkorea, dem Vereinigten Königreich und den USA können den Titel nach der Einreise beantragen.
- Du weist nach, dass du krankenversichert bist und deinen Lebensunterhalt sichern kannst, oft mit einem Sperrkonto. Den aktuellen Betrag nennt die Botschaft.
- Schritt 3
Nach der Ankunft
Das musst du tun:
- Melde deine Wohnung beim Bürgeramt an. Beantrage danach die Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde, bevor dein Visum abläuft. Sie kostet 100 € (§ 45 AufenthV).
- Meist gilt sie 2 Jahre und soll mindestens 1 Jahr gelten. Dauert dein Studium kürzer als 2 Jahre, bekommst du sie nur für diese Dauer. Verlängert wird sie, solange du das Studium in angemessener Zeit abschließen kannst (§ 16b Abs. 2 AufenthG).
- Schritt 4
Arbeiten neben dem Studium
Das musst du tun:
- Du darfst bis zu 140 volle Arbeitstage im Jahr arbeiten. Ein Tag mit höchstens 4 Stunden zählt als halber Tag (§ 16b Abs. 3 AufenthG). Studentische Nebentätigkeiten, etwa an der Hochschule, zählen nicht mit.
- Schritt 5
Nach dem Abschluss
Das musst du tun:
- Nach einem erfolgreichen Abschluss bekommst du eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu 18 Monate, um eine passende Arbeit zu suchen (§ 20 AufenthG).
- Hast du eine Stelle, wechselst du in eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft oder in die Blaue Karte EU.
Quellen:BAMF: StudiumAuswärtiges Amt: Visum über 90 Tage§ 16b AufenthG§ 20 AufenthG§ 45 AufenthV§ 46 AufenthV
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