Aufenthaltserlaubnis zum Arbeiten: Fachkräfte und Blaue Karte EU
Schritt für Schritt
- Schritt 1
Bist du Fachkraft?
Das musst du tun:
- Fachkraft bist du mit einer Berufsausbildung, die einer deutschen gleichwertig ist, oder mit einem deutschen, anerkannten oder vergleichbaren Hochschulabschluss (§ 18 Abs. 3 AufenthG).
- Ob dein Abschluss gleichwertig ist, klärt die Anerkennung. Für einen Hochschulabschluss reicht oft die Zeugnisbewertung der ZAB.
- Schritt 2
Arbeitsplatz und Zustimmung
Das musst du tun:
- Du brauchst ein konkretes Jobangebot. Meist muss die Bundesagentur für Arbeit zustimmen; die Zustimmung holt die Behörde selbst ein (§ 18 Abs. 2 AufenthG). Für reglementierte Berufe, etwa in der Pflege, brauchst du zusätzlich die Berufserlaubnis.
- Bist du beim ersten Titel 45 Jahre oder älter, brauchst du ein Gehalt von mindestens 55 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung oder eine angemessene Altersversorgung.
- Schritt 3
Blaue Karte EU
Das musst du tun:
- Mit Hochschulabschluss und einem Gehalt von mindestens 50 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze bekommst du die Blaue Karte EU, ohne dass die Bundesagentur für Arbeit zustimmen muss (§ 18g AufenthG). In Engpassberufen und bis 3 Jahre nach dem Abschluss reichen 45,3 %. Dann muss die Bundesagentur für Arbeit zustimmen.
- Den Betrag in Euro gibt das Bundesinnenministerium jedes Jahr bekannt. Der Arbeitsvertrag muss mindestens 6 Monate dauern.
- Schritt 4
Visum, Ausländerbehörde, Gebühren
Das musst du tun:
- Aus den meisten Staaten beantragst du vor der Einreise ein nationales Visum bei der deutschen Botschaft. Es kostet 75 €. Dein Arbeitgeber kann das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen (§ 81a AufenthG). Das Verfahren kostet 411 €.
- Nach der Einreise meldest du deine Wohnung an und beantragst die Aufenthaltserlaubnis oder Blaue Karte bei der Ausländerbehörde. Sie kostet 100 € (§ 45 AufenthV) und gilt bis zu 4 Jahre (§ 18 Abs. 4 AufenthG).
Quellen:BAMF: FachkräfteBAMF: Blaue Karte EUAuswärtiges Amt: Visum über 90 Tage§ 18 AufenthG§ 18g AufenthG§ 81a AufenthG§ 45 AufenthV
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