Unbefristet bleiben mit Daueraufenthalt-EU oder Niederlassungserlaubnis
Schritt für Schritt
- Schritt 1
Zwei unbefristete Titel
Das musst du tun:
- Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§ 9a AufenthG) und die Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) gelten unbefristet und erlauben jede Arbeit. Mit dem Daueraufenthalt-EU kannst du leichter in einen anderen EU-Staat ziehen.
- Schritt 2
Voraussetzungen
Das musst du tun:
- Du lebst seit 5 Jahren mit Aufenthaltstitel in Deutschland. Zeiten im Studium oder in der Ausbildung zählen zur Hälfte (§ 9b AufenthG).
- Für beide Titel muss dein Lebensunterhalt gesichert sein, beim Daueraufenthalt-EU durch feste und regelmäßige Einkünfte. Du sprichst Deutsch auf Niveau B1, kennst die Rechts- und Gesellschaftsordnung (ein bestandener Integrationskurs zeigt beides) und hast ausreichend Wohnraum.
- Nur für die Niederlassungserlaubnis brauchst du außerdem mindestens 60 Monate Rentenbeiträge (§ 9 AufenthG); Ausnahmen sind möglich. Für den Daueraufenthalt-EU verlangt das Gesetz sie nicht (§ 9a AufenthG).
- Schritt 3
Früher, und wann es nicht geht
Das musst du tun:
- Fachkräfte bekommen die Niederlassungserlaubnis schon nach 3 Jahren, nach Ausbildung oder Studium in Deutschland nach 2 Jahren; mit der Blauen Karte EU nach 27 Monaten, mit Deutsch auf Niveau B1 schon nach 21 Monaten (§ 18c Abs. 2 AufenthG).
- Den Daueraufenthalt-EU gibt es nicht, solange du mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium oder zur Ausbildung hier bist (§ 9a Abs. 3 AufenthG).
- Schritt 4
Antrag und Gebühr
Das musst du tun:
- Stell den Antrag bei der Ausländerbehörde, rechtzeitig bevor deine Aufenthaltserlaubnis abläuft.
- Daueraufenthalt-EU: 109 € (§ 44a AufenthV). Niederlassungserlaubnis: 113 €, für Hochqualifizierte 147 € (§ 44 AufenthV). Für Minderjährige die Hälfte.
- Schritt 5
Wann der Titel erlischt
Das musst du tun:
- Die Niederlassungserlaubnis erlischt meist, wenn du länger als 6 Monate im Ausland bist, außer die Ausländerbehörde gibt dir vorher eine längere Frist (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG).
- Der Daueraufenthalt-EU erlischt erst nach 12 Monaten am Stück außerhalb der EU oder 6 Jahren außerhalb Deutschlands. Hattest du vorher eine Blaue Karte EU, gelten statt 12 Monaten 24 Monate, ebenso für bestimmte Familienangehörige (§ 51 Abs. 9 AufenthG).
Quellen:§ 9a AufenthG§ 9 AufenthG§ 9b AufenthG§ 18c AufenthG§ 51 AufenthG§ 44 AufenthV§ 44a AufenthV
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