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Familiennachzug für Kinder und Ehepartner

Amtlich: Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug des Ehegatten zu Ausländern beantragen

Schritt für Schritt

  1. Schritt 1

    Wer nachziehen kann

    Das musst du tun:

    1. Ehe- oder eingetragene Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder können zu dir nach Deutschland kommen, wenn du einen Aufenthaltstitel hast (§§ 29, 30, 32 AufenthG).
    2. Bist du Deutsche oder Deutscher, gelten leichtere Regeln (§ 28 AufenthG). Ist dein Partner EU-Bürger, gilt die Aufenthaltskarte für Familienangehörige.
  2. Schritt 2

    Kinder

    Das musst du tun:

    1. Für Kinder unter 16 gelten nur die allgemeinen Voraussetzungen. Ist das Kind 16 oder älter und zieht es nicht mit den Eltern um, braucht es Deutsch auf Niveau C1 oder eine gute Prognose, dass es sich hier einlebt. Das gilt nicht für Kinder von Fachkräften, Blaue-Karte-Inhabern und anerkannten Flüchtlingen (§ 32 Abs. 2 AufenthG).
    2. Haben beide Eltern das Sorgerecht und zieht das Kind nur zu einem von ihnen, muss der andere Elternteil einverstanden sein (§ 32 Abs. 3 AufenthG). Für ein Kind, das in Deutschland geboren wird, stellst du den Antrag innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt (§ 81 Abs. 2 AufenthG).
  3. Schritt 3

    Ehepartner

    Das musst du tun:

    1. Du und dein Partner seid beide mindestens 18 Jahre alt. Dein Partner kann sich auf einfache Art auf Deutsch verständigen (Niveau A1). Das entfällt zum Beispiel beim Nachzug zu Fachkräften, Blaue-Karte-Inhabern und anerkannten Flüchtlingen, wenn die Ehe schon vor der Einreise bestand (§ 30 Abs. 1 AufenthG).
  4. Schritt 4

    Wohnraum und Lebensunterhalt

    Das musst du tun:

    1. In der Regel brauchst du ausreichend Wohnraum und einen gesicherten Lebensunterhalt für die Familie (§ 29 Abs. 1 AufenthG). Bist du als Flüchtling anerkannt und stellst den Antrag innerhalb von 3 Monaten nach der Anerkennung, wird darauf meist verzichtet (§ 29 Abs. 2 AufenthG).
    2. Zu subsidiär Schutzberechtigten ist der Familiennachzug bis zum 23. Juli 2027 ausgesetzt (§ 104 Abs. 14 AufenthG). Aufnahmen aus humanitären Gründen nach §§ 22 und 23 AufenthG bleiben davon unberührt. Kostenlose Beratung gibt es bei den Migrationsberatungsstellen.
  5. Schritt 5

    Visum, Ausländerbehörde, Gebühren

    Das musst du tun:

    1. Deine Familie beantragt das Visum zum Familiennachzug bei der deutschen Botschaft oder dem Konsulat im eigenen Land. Oft beteiligt die Botschaft die Ausländerbehörde an deinem Wohnort. Ob diese zustimmen muss, hängt vom Einzelfall ab (§ 31 AufenthV). Es kostet 75 €, für Kinder unter 18 die Hälfte (§ 50 AufenthV). Für Familien von Deutschen ist es kostenlos.
    2. Nach der Einreise meldet sich deine Familie unter deiner Adresse an und beantragt die Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde.

Quellen:BAMF: Nachzug zu DrittstaatsangehörigenAuswärtiges Amt: Visum über 90 Tage§ 29 AufenthG§ 30 AufenthG§ 32 AufenthG§ 104 AufenthG§ 50 AufenthV§ 52 AufenthV§ 31 AufenthV

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