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Dein Deutschland

Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern

Schritt für Schritt

  1. Schritt 1

    Wer sie bekommt

    Das musst du tun:

    1. Du bist kein EU-Bürger, gehörst aber zur Familie eines EU-Bürgers oder einer EU-Bürgerin. Diese Person lebt in Deutschland und arbeitet hier, studiert oder ist aus einem anderen Grund freizügigkeitsberechtigt. EU-Bürger selbst brauchen keinen Titel.
    2. Familienangehörige sind Ehe- und eingetragene Lebenspartner, Kinder und Enkel unter 21 oder solche, denen Unterhalt gewährt wird, sowie Eltern und Großeltern, denen Unterhalt gewährt wird (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 FreizügG/EU). Für die Familie von Deutschen gilt das nur nach einem gemeinsamen Leben in einem anderen EU-Staat; sonst ist es der Familiennachzug.
  2. Schritt 2

    Einreise

    Das musst du tun:

    1. Brauchst du für Deutschland ein Visum, beantragst du es bei der deutschen Botschaft oder dem Konsulat. Es ist kostenlos (§ 2a FreizügG/EU). Mit einer gültigen Aufenthaltskarte eines anderen EU-Staats brauchst du keines.
  3. Schritt 3

    Anmelden und Angaben machen

    Das musst du tun:

    1. Melde deine Wohnung beim Bürgeramt an. Die Ausländerbehörde kann verlangen, dass du 3 Monate nach der Einreise die Voraussetzungen glaubhaft machst (§ 5 Abs. 2 FreizügG/EU).
    2. Bring deinen gültigen Pass mit, einen Nachweis der Familienbeziehung (etwa Heiratsurkunde oder Geburtsurkunde) und die Meldebestätigung des EU-Bürgers (§ 5a Abs. 2 FreizügG/EU). Du bekommst sofort eine Bescheinigung darüber, dass du die Angaben gemacht hast.
  4. Schritt 4

    Die Karte

    Das musst du tun:

    1. Die Ausländerbehörde stellt die Aufenthaltskarte innerhalb von 6 Monaten aus. Sie gilt in der Regel 5 Jahre (§ 5 Abs. 1 FreizügG/EU).
    2. Sie kostet so viel wie ein deutscher Personalausweis, unter 24 Jahren so viel wie ein Ausweis in diesem Alter (§ 47 Abs. 3 AufenthV).
  5. Schritt 5

    Nach 5 Jahren

    Das musst du tun:

    1. Lebst du seit 5 Jahren ständig und rechtmäßig mit dem EU-Bürger in Deutschland, steht dir ein Daueraufenthaltsrecht zu. Die Daueraufenthaltskarte bekommst du innerhalb von 6 Monaten nach dem Antrag (§ 4a, § 5 Abs. 5 FreizügG/EU). Abwesenheiten bis zu 6 Monaten im Jahr schaden nicht.

Quellen:BAMF: Nachzug zu EU-Staatsangehörigen§ 1 FreizügG/EU§ 2a FreizügG/EU§ 5 FreizügG/EU§ 5a FreizügG/EU§ 4a FreizügG/EU§ 47 AufenthV

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