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Auskunftssperre im Melderegister

Deine Sicherheit geht vor. Bei akuter Gefahr: Polizei 110.

Schritt für Schritt

  1. Schritt 1

    Wann es sie gibt

    Das musst du tun:

    1. Droht dir durch eine Auskunft aus dem Melderegister Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen, trägt die Meldebehörde eine Auskunftssperre ein (§ 51 BMG). Dazu zählen etwa Bedrohungen, Beleidigungen oder Stalking.
    2. Auch eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit, die Anfeindungen auf sich zieht, kann zählen.
    3. Bist du gerade in Gefahr, ruf die 110. Das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ berät dich unter 116 016 rund um die Uhr, kostenlos, anonym und in 18 Sprachen, auch dazu, wie du deine Adresse schützt.
  2. Schritt 2

    Beantragen

    Das musst du tun:

    1. Bei der Meldebehörde deiner Gemeinde, kostenlos. Leg die Tatsachen dar, die die Gefahr zeigen, und bring Belege mit, wenn du welche hast.
  3. Schritt 3

    Was sie bewirkt

    Das musst du tun:

    1. Andere bekommen dann in der Regel keine Auskunft über dich. Fragt jemand nach dir, erfährst du davon.
    2. Die Sperre gilt 2 Jahre. Du kannst sie verlängern lassen.
  4. Schritt 4

    Ohne Gefahr

    Das musst du tun:

    1. Der Weitergabe deiner Daten an Parteien vor Wahlen und für Alters- oder Ehejubiläen an Presse und Mandatsträger kannst du jederzeit kostenlos widersprechen (§ 50 BMG). Das ist keine Auskunftssperre.
  5. Schritt 5

    In einer Einrichtung

    Das musst du tun:

    1. Bist du in einem Frauenhaus, einer Suchtklinik oder einer Einrichtung der Behinderten- oder Jugendhilfe gemeldet, gibt es dafür einen eigenen Sperrvermerk (§ 52 BMG).

Quellen:§ 51 BMG§ 50 BMG§ 52 BMG

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