Trennung und Scheidung
Keine Rechtsberatung. Was in deinem Fall gilt, sagt dir eine Anwältin oder ein Anwalt.
Eine Trennung ist viel auf einmal. Ein Jahr Trennung geht der Scheidung voraus; vieles davon lässt sich in Ruhe regeln.
Schritt für Schritt
- Schritt 1
Trennungsjahr
Das musst du tun:
- Das Gericht scheidet eine Ehe in der Regel erst, wenn ihr ein Jahr getrennt lebt. Früher geht es nur, wenn die Ehe für dich eine unzumutbare Härte wäre (§ 1565 BGB).
- Getrennt leben könnt ihr auch in derselben Wohnung, wenn ihr dort nicht mehr zusammen lebt und wirtschaftet (§ 1567 BGB). Ein kurzer Versuch, euch zu versöhnen, unterbricht das Jahr nicht.
- Nach einem Jahr gilt die Ehe als gescheitert, wenn ihr beide die Scheidung wollt oder einer zustimmt. Nach drei Jahren Trennung gilt das auf jeden Fall (§ 1566 BGB). Will der andere nicht, kann das Gericht auch zwischen einem und drei Jahren scheiden, wenn du zeigst, dass die Ehe gescheitert ist (§ 1565 BGB).
- Schritt 2
Scheidung beim Familiengericht
Das musst du tun:
- Den Scheidungsantrag stellst du beim Familiengericht, das ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Dafür brauchst du eine Anwältin oder einen Anwalt (§ 114 FamFG).
- Wer der Scheidung nur zustimmt, braucht keinen eigenen Anwalt. Kannst du die Kosten nicht tragen, beantragst du Verfahrenskostenhilfe (§ 76 FamFG). Für die Beratung davor gibt es bei wenig Einkommen Beratungshilfe, beim Amtsgericht deines Wohnorts (§§ 1, 4 BerHG).
- Das Gericht teilt in der Regel auch die Rentenansprüche aus der Ehezeit (Versorgungsausgleich). Bei einer Ehe von bis zu drei Jahren nur, wenn einer von euch das beantragt.
- Schritt 3
Steuerklasse
Das musst du tun:
- Im Jahr der Trennung könnt ihr noch gemeinsam veranlagt werden, wenn ihr in diesem Jahr zeitweise zusammengelebt habt (§ 26 EStG).
- Ab dem Jahr danach gilt für dich Steuerklasse I. Lebst du allein mit deinem Kind, ist es meist Steuerklasse II (§ 38b EStG). Sag dem Finanzamt Bescheid, denn die Trennung erfährt es nicht von selbst (§ 39 Abs. 5 EStG).
- Schritt 4
Unterhalt
Das musst du tun:
- Während der Trennung kann der Partner mit weniger Einkommen Trennungsunterhalt verlangen (§ 1361 BGB). Nach der Scheidung sorgt jeder grundsätzlich für sich selbst; Ausnahmen gibt es etwa bei Kinderbetreuung oder Krankheit (§ 1569 BGB).
- Kinder haben Anspruch auf Unterhalt von dem Elternteil, bei dem sie nicht leben. Die Höhe hängt vom Einkommen ab; Gerichte nehmen dafür die Düsseldorfer Tabelle als Richtwert.
- Zahlt der andere Elternteil nicht, hilft das Jugendamt mit einer Beistandschaft. Für Kinder unter 18 gibt es außerdem Unterhaltsvorschuss.
- Schritt 5
Kinder
Das musst du tun:
- Habt ihr das gemeinsame Sorgerecht, bleibt es nach der Trennung bestehen. Wichtige Fragen entscheidet ihr weiter zusammen, Fragen des Alltags der Elternteil, bei dem das Kind lebt (§ 1687 BGB).
- Das Jugendamt berät euch und hilft, eine Lösung für Sorge und Umgang zu finden (§ 17 SGB VIII). Das alleinige Sorgerecht gibt es nur auf Antrag beim Familiengericht (§ 1671 BGB).
- Schritt 6
Wohnung und Name
Das musst du tun:
- Ziehst du in eine neue Wohnung, meldest du dich innerhalb von zwei Wochen an (§ 17 BMG).
- Nach der Scheidung behältst du den Ehenamen. Du kannst aber beim Standesamt deinen Geburtsnamen wieder annehmen.
Quellen:§ 1566 BGB§ 1567 BGB§ 114 FamFGBundesjustizministerium: Scheidung§ 26 EStG§ 38b EStG§ 1361 BGBDüsseldorfer Tabelle (Richtwerte)Familienportal: Trennung§ 17 SGB VIII§ 1 BerHG
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