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Ausnahmegenehmigung für Fußgängerzone oder gesperrte Straße

Schritt für Schritt

  1. Schritt 1

    Wofür es sie gibt

    Das musst du tun:

    1. Musst du in eine Fußgängerzone, an einem Durchfahrtsverbot vorbei oder in eine gesperrte Straße fahren, etwa zum Liefern oder für einen Handwerksauftrag, kann die Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahme genehmigen (§ 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO). Auch von Halt- und Parkverboten gibt es Ausnahmen (§ 46 Abs. 1 Nr. 3 StVO).
    2. Zuständig ist die örtliche Straßenverkehrsbehörde, meist bei Stadt oder Kreis (§ 44 StVO). Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen sind ein eigenes Verfahren.
  2. Schritt 2

    Antrag

    Das musst du tun:

    1. Begründe, warum du die Ausnahme brauchst. Nenne Strecke oder Adresse, Zeitraum und Kennzeichen. Hamburg will dazu eine Kopie des Fahrzeugscheins.
    2. Die Genehmigung kann befristet sein, Auflagen haben und widerrufen werden (§ 46 Abs. 3 StVO). Hamburg erteilt sie für höchstens ein Jahr.
  3. Schritt 3

    Immer dabeihaben

    Das musst du tun:

    1. Den Bescheid hast du bei jeder Fahrt dabei und zeigst ihn bei einer Kontrolle vor (§ 46 Abs. 3 StVO).
  4. Schritt 4

    Gebühr

    Das musst du tun:

    1. Sie liegt bei 10,20 bis 767 € je Ausnahme und je Fahrzeug oder Person (Gebühren-Nr. 264 GebOSt). Zwei Beispiele: Hamburg nennt unverbindlich 110 € im Jahr und rechnet nach Aufwand ab. Köln nimmt 110 € für ein Jahr, für eine Ausnahme zum Be- und Entladen an einem festen Ort.

Quellen:§ 46 StVO§ 44 StVOGebOSt

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