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Straßenfest oder Veranstaltung auf der Straße

Schritt für Schritt

  1. Schritt 1

    Wann du eine Erlaubnis brauchst

    Das musst du tun:

    1. Nimmt eine Veranstaltung die Straße stärker in Anspruch als der normale Verkehr, brauchst du eine Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde (§ 29 Abs. 2 StVO). Das gilt etwa für ein Straßenfest, einen Umzug, einen Flohmarkt oder einen Lauf. Reicht die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinaus, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde (§ 44 StVO).
    2. An Bundesstraßen ersetzt diese Erlaubnis die Sondernutzungserlaubnis. Die Straßenbehörde wird gehört, ihre Auflagen und Gebühren stehen dann mit in der Erlaubnis (§ 8 Abs. 6 FStrG). Für Landes- und Gemeindestraßen gilt das Straßengesetz des Landes, in Bayern ebenso (Art. 21 BayStrWG).
  2. Schritt 2

    Früh beantragen

    Das musst du tun:

    1. Das Gesetz nennt keine Frist, die Städte schon: Berlin will den Antrag bis 9 Wochen vorher. Frag bei deiner Stadt früh nach.
    2. Berlin will zum Beispiel einen Lageplan mit allem, was aufgebaut wird (Stände, Bänke, Zelte, Bühne), eine Haftpflichtversicherung und eine Schätzung der Besucherzahl. Ändert sich die Verkehrsführung, kommt ein Verkehrszeichenplan dazu.
  3. Schritt 3

    Was dazukommen kann

    Das musst du tun:

    1. Schenkst du Alkohol aus, brauchst du je nach Land eine Gestattung oder eine Anzeige nach dem Gaststättenrecht.
    2. Laute Musik im Freien kann nach dem Lärmschutzrecht des Landes eine eigene Genehmigung brauchen, in Berlin nach § 7 LImSchG Bln. Öffentlich gespielte Musik musst du in der Regel bei der GEMA anmelden, darauf weist Berlin hin.
  4. Schritt 4

    Gebühr und Pflichten

    Das musst du tun:

    1. Die Erlaubnis kostet 10,20 bis 767 €, bei großen Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem Aufwand bis 2.301 € (Gebühren-Nr. 263 GebOSt). Sondernutzungsgebühren können dazukommen. Berlin befreit gemeinnützige Veranstalter teilweise.
    2. Als Veranstalter sorgst du dafür, dass Verkehrsregeln, Bedingungen und Auflagen eingehalten werden (§ 29 Abs. 2 StVO).

Quellen:§ 29 StVO§ 44 StVO§ 8 FStrGGebOSt

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