Infostand, Straßenmusik oder Plakate
Schritt für Schritt
- Schritt 1
Sondernutzung der Straße
Das musst du tun:
- Ein Infostand, Plakate an Laternen oder ein Aufsteller auf dem Gehweg nutzen die Straße über den Gemeingebrauch hinaus. Dafür brauchst du in der Regel eine Sondernutzungserlaubnis nach dem Straßengesetz deines Landes, in Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen nach § 8 FStrG.
- Zuständig ist meist die Stadt oder Gemeinde. Per Satzung kann sie manche Nutzungen von der Erlaubnis befreien und regeln. In Berlin-Mitte brauchst du für einen Infostand eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO.
- Schritt 2
Infostand
Das musst du tun:
- Frag früh an. Nenne Ort, Tage, Uhrzeiten und Größe. Beispiel Berlin-Mitte: Der Stand ist höchstens 3 m mal 1 m groß, er darf niemanden im Verkehr behindern, und Spenden sammeln ist am Stand nicht erlaubt.
- Schritt 3
Straßenmusik
Das musst du tun:
- Jede Stadt regelt das selbst. In München brauchst du für die Fußgängerzone und einige Straßen der Altstadt eine Genehmigung. Blechblasinstrumente, Schlagzeug und Verstärker sind dort verboten, und nach spätestens einer Stunde wechselst du den Platz.
- In Berlin gibt es werktags (Montag bis Samstag) von 6 bis 22 Uhr keine Lärmschutz-Genehmigung für Straßenmusik, die Lärmregeln gelten trotzdem. Nachts, sonntags und an Feiertagen brauchst du eine Genehmigung (§ 8 LImSchG Bln). Ein Verstärker auf dem Gehweg ist eine Sondernutzung. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg nennt 60 m Abstand zu Krankenhäusern und Pflegeheimen und 20 m zu Wohnhäusern, zu Schulen während des Unterrichts und zu Kirchen während des Gottesdienstes.
- Schritt 4
Plakate und Wahlplakate
Das musst du tun:
- Für Plakate an öffentlichen Straßen gilt dasselbe: Sie sind Sondernutzung. Wahlplakate hängen Parteien, Wählergruppen und Kandidierende vor einer Wahl auf, nur in einem festen Zeitraum. In Berlin ist das 7 Wochen vor bis 1 Woche nach der Wahl, mit Erlaubnis und ohne Gebühr.
- Schritt 5
Gebühren
Das musst du tun:
- Sondernutzungsgebühren legt meist die Gemeinde in einer Satzung fest, nach dem Straßenrecht des Landes. An Bundesstraßen richten sie sich nach Art und Ausmaß der Nutzung und nach deinem wirtschaftlichen Interesse (§ 8 Abs. 3 FStrG). In München kosten Plakatständer für Wahlen und politische Veranstaltungen nichts.
Quellen:§ 8 FStrGArt. 18 BayStrWG
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