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Demonstration oder Versammlung anmelden

Keine Rechtsberatung. Was in deinem Fall gilt, sagt dir eine Anwältin oder ein Anwalt.

Schritt für Schritt

  1. Schritt 1

    Versammlungsrecht ist Landesrecht

    Das musst du tun:

    1. Das Versammlungsrecht regeln die Länder. Viele haben ein eigenes Versammlungsgesetz, etwa Bayern. Wo ein Land keins hat, gilt das Versammlungsgesetz des Bundes weiter (Art. 125a GG).
    2. Frist, Form und Behörde können deshalb je nach Land etwas abweichen. Maßgeblich ist das Land, in dem die Versammlung stattfindet.
  2. Schritt 2

    Anmelden: 48 Stunden

    Das musst du tun:

    1. Eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug meldest du spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe an, also bevor du öffentlich dazu aufrufst. Nenne das Thema und wer die Versammlung leitet (§ 14 VersG).
    2. Bayern verlangt ebenfalls 48 Stunden vor der Bekanntgabe (Art. 13 BayVersG). Es ist eine Anmeldung, keine Bitte um Erlaubnis.
  3. Schritt 3

    Kurzfristig oder spontan

    Das musst du tun:

    1. Entsteht der Anlass kurzfristig, meldest du spätestens mit dem Aufruf an (Eilversammlung). Entsteht die Versammlung ungeplant und ohne Veranstalter, entfällt die Anmeldung (Spontanversammlung). So regelt es zum Beispiel Bayern (Art. 13 BayVersG).
  4. Schritt 4

    Wo und was die Behörde darf

    Das musst du tun:

    1. Zuständig ist die Versammlungsbehörde, je nach Land die Stadt, der Landkreis oder die Polizei.
    2. Sie kann Auflagen machen oder die Versammlung verbieten, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet ist (§ 15 VersG).

Quellen:§ 14 VersG§ 15 VersGArt. 125a GGArt. 13 BayVersG

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