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Beratungshilfe: Rechtsrat mit wenig Geld

Amtlich: Beratungshilfe außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens beantragen

Schritt für Schritt

  1. Schritt 1

    Wofür und für wen

    Das musst du tun:

    1. Beratungshilfe bezahlt Rat und, wenn nötig, Vertretung durch eine Anwältin oder einen Anwalt außerhalb eines Gerichtsverfahrens, etwa bei Streit mit Vermieter, Jobcenter oder Arbeitgeber.
    2. Du bekommst sie, wenn du die Kosten nach Einkommen und Vermögen nicht tragen kannst, es keine andere zumutbare Hilfe gibt und die Sache nicht mutwillig ist (§ 1 BerHG). Andere Hilfe ist etwa eine Rechtsschutzversicherung, ein Mieterverein, das Jugendamt oder eine Schuldnerberatung.
  2. Schritt 2

    Antrag beim Amtsgericht

    Das musst du tun:

    1. Stell den Antrag beim Amtsgericht an deinem Wohnort: mündlich in der Rechtsantragstelle, per Post oder online über „Mein Justizpostfach“. Beschreib kurz die Sache und leg deine Angaben zu Einkommen, Vermögen und Ausgaben mit Belegen bei (§ 4 BerHG).
    2. Bewilligt das Gericht, bekommst du einen Beratungshilfeschein. Damit gehst du zu einer Anwältin oder einem Anwalt deiner Wahl (§ 6 Abs. 1 BerHG).
  3. Schritt 3

    Direkt zur Kanzlei

    Das musst du tun:

    1. Du kannst auch zuerst zur Kanzlei gehen. Dann stellst du den Antrag spätestens 4 Wochen nach Beginn der Beratung (§ 6 Abs. 2 BerHG). Ob das Gericht ihn bewilligt, ist dann aber offen.
    2. Die Kanzlei darf von dir 15 € verlangen, kann sie aber erlassen. Den Rest zahlt das Land (Nr. 2500 VV RVG, § 44 RVG).
  4. Schritt 4

    Ausnahmen

    Das musst du tun:

    1. In Hamburg und Bremen gibt es statt Beratungshilfe die öffentliche Rechtsberatung, in Berlin kannst du zwischen beiden wählen (§ 12 BerHG).
    2. Im Strafrecht und bei Ordnungswidrigkeiten gibt es nur Beratung, keine Vertretung (§ 2 BerHG). Geht die Sache vor Gericht, ist das Prozesskostenhilfe.

Quellen:Justiz: Beratungshilfe§ 1 BerHG§ 4 BerHG§ 6 BerHG§ 12 BerHG§ 44 RVG

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