Prozesskostenhilfe: vor Gericht mit wenig Geld
Schritt für Schritt
- Schritt 1
Wann es sie gibt
Das musst du tun:
- Prozesskostenhilfe übernimmt ganz oder teilweise die Gerichtskosten und, wenn das Gericht sie dir beiordnet, deine Anwältin oder deinen Anwalt. Voraussetzung: Du kannst die Kosten nicht aufbringen, deine Klage oder Verteidigung hat Aussicht auf Erfolg und ist nicht mutwillig (§ 114 ZPO).
- In Familiensachen, etwa bei Scheidung oder Unterhalt, heißt sie Verfahrenskostenhilfe. Es gelten dieselben Regeln (§ 76 FamFG).
- Schritt 2
Antrag beim Gericht
Das musst du tun:
- Stell den Antrag bei dem Gericht, das über die Sache entscheidet, am besten mit der Klage oder vorher. Schildere den Streit und nenne deine Beweise (§ 117 Abs. 1 ZPO).
- Dazu gehört das amtliche Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ mit Belegen. Du musst dieses Formular nehmen (§ 117 Abs. 4 ZPO). Es steht auf service.justiz.de und lässt sich dort ausfüllen.
- Schritt 3
Raten und Nachprüfung
Das musst du tun:
- Je nach Einkommen zahlst du nichts oder Monatsraten, höchstens 48, egal durch wie viele Instanzen (§ 115 ZPO). Vermögen setzt du ein, soweit das zumutbar ist.
- Bis 4 Jahre nach dem Ende des Verfahrens kann das Gericht nachprüfen. Verdienst du deutlich mehr oder ziehst du um, musst du das von dir aus melden (§ 120a ZPO).
- Schritt 4
Was sie nicht deckt
Das musst du tun:
- Verlierst du, zahlst du die Kosten der Gegenseite trotzdem selbst (§ 123 ZPO). Vor dem Arbeitsgericht trägt in der ersten Instanz jede Seite ihre Anwaltskosten selbst, auch wer gewinnt (§ 12a ArbGG).
- Brauchst du nur Rat und noch kein Verfahren, ist das Beratungshilfe beim Amtsgericht.
Quellen:Justiz: Prozesskostenhilfe§ 114 ZPO§ 115 ZPO§ 117 ZPO§ 120a ZPO§ 123 ZPO§ 76 FamFG§ 12a ArbGG
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