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Dein Deutschland

Baugenehmigung verlängern

Amtlich: Verlängerung der Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage beantragen

Allgemeine Auskunft, keine Rechtsberatung. Ob dein Vorhaben zulässig ist, prüft die Bauaufsicht nach den geltenden Vorschriften.

Schritt für Schritt

  1. Schritt 1

    Wann sie erlischt

    Das musst du tun:

    1. Eine Baugenehmigung erlischt, wenn du nicht innerhalb einer Frist mit dem Bau beginnst oder ihn zu lange unterbrichst. Die Fristen setzt das Land in seiner Bauordnung.
  2. Schritt 2

    Rechtzeitig verlängern lassen

    Das musst du tun:

    1. Beantrag die Verlängerung bei der Bauaufsicht, bevor die Frist abläuft. Die Behörde prüft dann neu. Hat sich das Recht inzwischen geändert, etwa durch einen neuen Bebauungsplan (§ 30 BauGB), kann sie die Verlängerung ablehnen.
    2. Ist die Genehmigung erloschen, brauchst du einen neuen Bauantrag.

Quellen:§ 30 BauGB

Was in deinem Land gilt

Baden-Württemberg
  1. Die Baugenehmigung erlischt, wenn du nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung mit dem Bau beginnst oder ihn ein Jahr lang unterbrichst (§ 62 Abs. 1 LBO).
  2. Auf Antrag verlängert die Bauaufsicht die Frist um jeweils bis zu drei Jahre (§ 62 Abs. 2 LBO). Stell den Antrag vor Ablauf der Frist. Dann darf sie auch noch danach verlängern.
  3. Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.

Quellen:LBO§ 62 LBO

Bayern
  1. Die Baugenehmigung erlischt, wenn du nicht innerhalb von vier Jahren nach der Erteilung mit dem Bau beginnst oder ihn vier Jahre lang unterbrichst (Art. 69 Abs. 1 BayBO).
  2. Auf Antrag verlängert die Bauaufsicht die Frist um jeweils bis zu vier Jahre (Art. 69 Abs. 2 BayBO). Stell den Antrag vor Ablauf der Frist. Dann darf sie auch noch danach verlängern.
  3. Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.

Quellen:BayBOArt. 69 BayBO

Berlin
  1. Die Baugenehmigung erlischt, wenn du nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Erteilung mit dem Bau beginnst (§ 73 Abs. 1 BauO Bln). Fertig sein muss das Vorhaben spätestens sechs Jahre nach der Erteilung.
  2. Auf Antrag verlängert die Bauaufsicht die Frist um jeweils bis zu einem Jahr, höchstens dreimal (§ 73 Abs. 2 BauO Bln). Stell den Antrag vor Ablauf der Frist. Dann darf sie auch noch danach verlängern.
  3. Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.

Quellen:BauO Bln§ 73 BauO Bln

Brandenburg
  1. Die Baugenehmigung gilt sieben Jahre. Sie erlischt nicht, wenn du in dieser Zeit mit dem Bau beginnst und spätestens ein Jahr nach Ablauf die Nutzungsaufnahme anzeigst (§ 73 Abs. 1 BbgBO).
  2. Zu diesem Punkt haben wir im amtlichen Text keine Regel sicher gefunden. Frag bitte die Bauaufsicht.
  3. Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.

Quellen:BbgBO§ 73 BbgBO

Bremen
  1. Die Baugenehmigung erlischt, wenn du nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung mit dem Bau beginnst oder ihn länger als drei Jahre unterbrichst (§ 73 Abs. 1 BremLBO).
  2. Auf Antrag verlängert die Bauaufsicht die Frist um jeweils zwei Jahre, nur einmal (§ 73 Abs. 2 BremLBO). Stell den Antrag vor Ablauf der Frist. Dann darf sie auch noch danach verlängern.
  3. Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.

Quellen:BremLBO§ 73 BremLBO

Hamburg
  1. Die Baugenehmigung erlischt, wenn du nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung mit dem Bau beginnst oder ihn länger als drei Jahre unterbrichst (§ 73 Abs. 1 HBauO).
  2. Auf Antrag verlängert die Bauaufsicht die Frist um jeweils drei Jahre, nur einmal (§ 73 Abs. 2 HBauO). Stell den Antrag vor Ablauf der Frist. Dann darf sie auch noch danach verlängern.
  3. Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.

Quellen:HBauO§ 73 HBauO

Hessen
  1. Die Baugenehmigung erlischt, wenn du nicht innerhalb von fünf Jahren nach der Erteilung mit dem Bau beginnst oder ihn zwei Jahre lang unterbrichst (§ 74 Abs. 7 HBO).
  2. Auf Antrag verlängert die Bauaufsicht die Frist um jeweils bis zu zwei Jahre (§ 74 Abs. 7 HBO). Stell den Antrag vor Ablauf der Frist. Dann darf sie auch noch danach verlängern.
  3. Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.

Quellen:HBO§ 74 HBO

Mecklenburg-Vorpommern
  1. Die Baugenehmigung erlischt, wenn du nicht innerhalb von vier Jahren nach der Erteilung mit dem Bau beginnst oder ihn länger als ein Jahr unterbrichst (§ 73 Abs. 1 LBauO M-V).
  2. Auf Antrag verlängert die Bauaufsicht die Frist um jeweils bis zu zwei Jahre, höchstens zweimal (§ 73 Abs. 2 LBauO M-V). Stell den Antrag vor Ablauf der Frist. Dann darf sie auch noch danach verlängern.
  3. Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.

Quellen:LBauO M-V

Niedersachsen
  1. Die Baugenehmigung erlischt, wenn du nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung mit dem Bau beginnst oder ihn drei Jahre lang unterbrichst (§ 71 Abs. 1 NBauO).
  2. Auf Antrag verlängert die Bauaufsicht die Frist um jeweils bis zu drei Jahre (§ 71 Abs. 1 NBauO). Stell den Antrag vor Ablauf der Frist. Dann darf sie auch noch danach verlängern.
  3. Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.

Quellen:NBauO§ 71 NBauO

Nordrhein-Westfalen
  1. Die Baugenehmigung erlischt, wenn du nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung mit dem Bau beginnst oder ihn länger als ein Jahr unterbrichst (§ 75 Abs. 1 BauO NRW).
  2. Auf Antrag verlängert die Bauaufsicht die Frist um jeweils bis zu einem Jahr (§ 75 Abs. 2 BauO NRW). Stell den Antrag vor Ablauf der Frist. Dann darf sie auch noch danach verlängern.
  3. Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.

Quellen:BauO NRW§ 75 BauO NRW

Rheinland-Pfalz
  1. Die Baugenehmigung erlischt, wenn du nicht innerhalb von vier Jahren nach der Erteilung mit dem Bau beginnst oder ihn vier Jahre lang unterbrichst (§ 74 Abs. 1 LBauO).
  2. Auf Antrag verlängert die Bauaufsicht die Frist um jeweils bis zu vier Jahre (§ 74 Abs. 2 LBauO). Stell den Antrag vor Ablauf der Frist. Dann darf sie auch noch danach verlängern.
  3. Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.

Quellen:LBauO§ 74 LBauO

Saarland
  1. Die Baugenehmigung erlischt, wenn du nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung mit dem Bau beginnst oder ihn ein Jahr lang unterbrichst (§ 74 Abs. 1 LBO).
  2. Auf Antrag verlängert die Bauaufsicht die Frist um jeweils bis zu einem Jahr (§ 74 Abs. 2 LBO). Stell den Antrag vor Ablauf der Frist. Dann darf sie auch noch danach verlängern.
  3. Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.

Quellen:LBO§ 74 LBO

Sachsen
  1. Die Baugenehmigung erlischt, wenn du nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung mit dem Bau beginnst oder ihn länger als zwei Jahre unterbrichst (§ 73 Abs. 1 SächsBO).
  2. Auf Antrag verlängert die Bauaufsicht die Frist um jeweils bis zu zwei Jahre (§ 73 Abs. 2 SächsBO). Stell den Antrag vor Ablauf der Frist. Dann darf sie auch noch danach verlängern.
  3. Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.

Quellen:SächsBO§ 73 SächsBO

Sachsen-Anhalt
  1. Die Baugenehmigung erlischt, wenn du nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung mit dem Bau beginnst oder ihn länger als zwei Jahre unterbrichst (§ 72 Abs. 1 BauO LSA).
  2. Auf Antrag verlängert die Bauaufsicht die Frist um jeweils bis zu einem Jahr (§ 72 Abs. 2 BauO LSA). Stell den Antrag vor Ablauf der Frist. Dann darf sie auch noch danach verlängern.
  3. Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.

Quellen:BauO LSA

Schleswig-Holstein
  1. Die Baugenehmigung erlischt, wenn du nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung mit dem Bau beginnst oder ihn länger als drei Jahre unterbrichst (§ 73 Abs. 1 LBO).
  2. Auf Antrag verlängert die Bauaufsicht die Frist um jeweils drei Jahre (§ 73 Abs. 2 LBO). Stell den Antrag vor Ablauf der Frist. Dann darf sie auch noch danach verlängern.
  3. Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.

Quellen:LBO§ 73 LBO

Thüringen
  1. Die Baugenehmigung erlischt, wenn du nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung mit dem Bau beginnst oder ihn länger als drei Jahre unterbrichst (§ 79 Abs. 1 ThürBO).
  2. Auf Antrag verlängert die Bauaufsicht die Frist um jeweils drei Jahre (§ 79 Abs. 2 ThürBO). Stell den Antrag vor Ablauf der Frist. Dann darf sie auch noch danach verlängern.
  3. Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.

Quellen:ThürBO

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