Baugenehmigung beantragen
Allgemeine Auskunft, keine Rechtsberatung. Ob dein Vorhaben zulässig ist, prüft die Bauaufsicht nach den geltenden Vorschriften.
Schritt für Schritt
- Schritt 1
Was auf dem Grundstück erlaubt ist
Das musst du tun:
- Frag bei der Gemeinde, ob für das Grundstück ein Bebauungsplan gilt. Dann darf das Vorhaben seinen Festsetzungen nicht widersprechen (§ 30 BauGB).
- Ohne Bebauungsplan muss sich ein Vorhaben in einem bebauten Ortsteil in die Umgebung einfügen (§ 34 BauGB). Im Außenbereich ist Bauen nur ausnahmsweise erlaubt, etwa für einen landwirtschaftlichen Betrieb (§ 35 BauGB).
- Bist du unsicher, ob du so bauen darfst, kläre das vorher mit einem Bauvorbescheid.
- Schritt 2
Entwurfsverfasser beauftragen
Das musst du tun:
- Die Bauvorlagen erstellt eine bauvorlageberechtigte Person, meist eine Architektin oder ein Bauingenieur. Dazu gehören Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung und die bautechnischen Nachweise, etwa zur Standsicherheit.
- Schritt 3
Bauantrag stellen
Das musst du tun:
- Zuständig ist die untere Bauaufsichtsbehörde: der Landkreis, die kreisfreie Stadt und in manchen Ländern auch größere Städte und Gemeinden. Ob du den Antrag dort oder bei der Gemeinde einreichst, regelt das Land.
- Braucht das Vorhaben eine Befreiung vom Bebauungsplan oder liegt es außerhalb davon, entscheidet die Bauaufsicht im Einvernehmen mit der Gemeinde (§ 36 BauGB).
- Wie die Nachbarn beteiligt werden, regelt das Land. Sie können sich gegen eine Genehmigung wehren.
- Schritt 4
Bauen erst mit Genehmigung
Das musst du tun:
- Mit dem Bau beginnst du erst, wenn die Genehmigung vorliegt. Sie gilt nur eine bestimmte Zeit. Die Gebühr nennt dir die Behörde.
Was in deinem Land gilt
Baden-Württemberg
- Maßgeblich ist die Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO).
- Die LBO kennt das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 52 LBO) und das Baugenehmigungsverfahren (§ 49 LBO). Welches für dein Vorhaben gilt, sagen dir dein Entwurfsverfasser oder die Bauaufsicht.
- Bauvorlagen für Gebäude, die nicht verfahrensfrei sind, erstellt eine bauvorlageberechtigte Person: eine Architektin, ein Architekt oder jemand aus der Liste der Ingenieurkammer. Wer außerdem für kleinere Vorhaben unterschreiben darf, steht in § 63 LBO.
- Die Baugenehmigung erlischt, wenn du nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung mit dem Bau beginnst oder ihn ein Jahr lang unterbrichst (§ 62 Abs. 1 LBO).
- Den Baubeginn teilst du der Bauaufsicht vorher mit (§ 59 Abs. 2 LBO).
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Bayern
- Maßgeblich ist die Bayerische Bauordnung (BayBO).
- Die BayBO kennt das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) und das Baugenehmigungsverfahren (Art. 60 BayBO). Welches für dein Vorhaben gilt, sagen dir dein Entwurfsverfasser oder die Bauaufsicht.
- Bauvorlagen für Gebäude, die nicht verfahrensfrei sind, erstellt eine bauvorlageberechtigte Person: eine Architektin, ein Architekt oder jemand aus der Liste der Ingenieurkammer. Wer außerdem für kleinere Vorhaben unterschreiben darf, steht in Art. 61 BayBO.
- Die Baugenehmigung erlischt, wenn du nicht innerhalb von vier Jahren nach der Erteilung mit dem Bau beginnst oder ihn vier Jahre lang unterbrichst (Art. 69 Abs. 1 BayBO).
- Den Baubeginn teilst du der Bauaufsicht mindestens eine Woche vorher mit (Art. 68 Abs. 8 BayBO).
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Quellen:BayBOArt. 59 BayBOArt. 60 BayBOArt. 61 BayBOArt. 69 BayBOArt. 68 BayBO
Berlin
- Maßgeblich ist die Bauordnung für Berlin (BauO Bln).
- Die BauO Bln kennt das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 63 BauO Bln) und das Baugenehmigungsverfahren (§ 64 BauO Bln). Welches für dein Vorhaben gilt, sagen dir dein Entwurfsverfasser oder die Bauaufsicht.
- Bauvorlagen für Gebäude, die nicht verfahrensfrei sind, erstellt eine bauvorlageberechtigte Person: eine Architektin, ein Architekt oder jemand aus der Liste der Ingenieurkammer. Wer außerdem für kleinere Vorhaben unterschreiben darf, steht in § 65 BauO Bln.
- Die Baugenehmigung erlischt, wenn du nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Erteilung mit dem Bau beginnst (§ 73 Abs. 1 BauO Bln). Fertig sein muss das Vorhaben spätestens sechs Jahre nach der Erteilung.
- Den Baubeginn teilst du der Bauaufsicht mindestens eine Woche vorher mit (§ 72 Abs. 1 BauO Bln).
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Quellen:BauO Bln§ 63 BauO Bln§ 64 BauO Bln§ 65 BauO Bln§ 73 BauO Bln§ 72 BauO Bln
Brandenburg
- Maßgeblich ist die Brandenburgische Bauordnung (BbgBO).
- Die BbgBO kennt das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 63 BbgBO) und das Baugenehmigungsverfahren (§ 64 BbgBO). Welches für dein Vorhaben gilt, sagen dir dein Entwurfsverfasser oder die Bauaufsicht.
- Bauvorlagen für Gebäude, die nicht verfahrensfrei sind, erstellt eine bauvorlageberechtigte Person: eine Architektin, ein Architekt oder jemand aus der Liste der Ingenieurkammer. Wer außerdem für kleinere Vorhaben unterschreiben darf, steht in § 65 BbgBO.
- Die Baugenehmigung gilt sieben Jahre. Sie erlischt nicht, wenn du in dieser Zeit mit dem Bau beginnst und spätestens ein Jahr nach Ablauf die Nutzungsaufnahme anzeigst (§ 73 Abs. 1 BbgBO).
- Den Baubeginn teilst du der Bauaufsicht mindestens eine Woche vorher mit (§ 72 Abs. 8 BbgBO).
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Quellen:BbgBO§ 63 BbgBO§ 64 BbgBO§ 65 BbgBO§ 73 BbgBO§ 72 BbgBO
Bremen
- Maßgeblich ist die Bremische Landesbauordnung (BremLBO).
- Die BremLBO kennt das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 63 BremLBO) und das Baugenehmigungsverfahren (§ 64 BremLBO). Welches für dein Vorhaben gilt, sagen dir dein Entwurfsverfasser oder die Bauaufsicht.
- Bauvorlagen für Gebäude, die nicht verfahrensfrei sind, erstellt eine bauvorlageberechtigte Person: eine Architektin, ein Architekt oder jemand aus der Liste der Ingenieurkammer. Wer außerdem für kleinere Vorhaben unterschreiben darf, steht in § 65 BremLBO.
- Die Baugenehmigung erlischt, wenn du nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung mit dem Bau beginnst oder ihn länger als drei Jahre unterbrichst (§ 73 Abs. 1 BremLBO).
- Den Baubeginn teilst du der Bauaufsicht mindestens eine Woche vorher mit (§ 72 Abs. 7 BremLBO).
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Quellen:BremLBO§ 63 BremLBO§ 64 BremLBO§ 65 BremLBO§ 73 BremLBO§ 72 BremLBO
Hamburg
- Maßgeblich ist die Hamburgische Bauordnung (HBauO).
- Die HBauO kennt das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 63 HBauO) und das Baugenehmigungsverfahren (§ 64 HBauO). Welches für dein Vorhaben gilt, sagen dir dein Entwurfsverfasser oder die Bauaufsicht.
- Bauvorlagen für Gebäude, die nicht verfahrensfrei sind, erstellt eine bauvorlageberechtigte Person: eine Architektin, ein Architekt oder jemand aus der Liste der Ingenieurkammer. Wer außerdem für kleinere Vorhaben unterschreiben darf, steht in § 65 HBauO.
- Die Baugenehmigung erlischt, wenn du nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung mit dem Bau beginnst oder ihn länger als drei Jahre unterbrichst (§ 73 Abs. 1 HBauO).
- Den Baubeginn teilst du der Bauaufsicht mindestens eine Woche vorher mit (§ 72 Abs. 8 HBauO).
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Quellen:HBauO§ 63 HBauO§ 64 HBauO§ 65 HBauO§ 73 HBauO§ 72 HBauO
Hessen
- Maßgeblich ist die Hessische Bauordnung (HBO).
- Die HBO kennt das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 65 HBO) und das Baugenehmigungsverfahren (§ 66 HBO). Welches für dein Vorhaben gilt, sagen dir dein Entwurfsverfasser oder die Bauaufsicht.
- Bauvorlagen für Gebäude, die nicht verfahrensfrei sind, erstellt eine bauvorlageberechtigte Person: eine Architektin, ein Architekt oder jemand aus der Liste der Ingenieurkammer. Wer außerdem für kleinere Vorhaben unterschreiben darf, steht in § 67 HBO.
- Die Baugenehmigung erlischt, wenn du nicht innerhalb von fünf Jahren nach der Erteilung mit dem Bau beginnst oder ihn zwei Jahre lang unterbrichst (§ 74 Abs. 7 HBO).
- Den Baubeginn teilst du der Bauaufsicht mindestens eine Woche vorher mit (§ 75 Abs. 3 HBO).
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Mecklenburg-Vorpommern
- Maßgeblich ist die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V).
- Die LBauO M-V kennt das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 63 LBauO M-V) und das Baugenehmigungsverfahren (§ 64 LBauO M-V). Welches für dein Vorhaben gilt, sagen dir dein Entwurfsverfasser oder die Bauaufsicht.
- Bauvorlagen für Gebäude, die nicht verfahrensfrei sind, erstellt eine bauvorlageberechtigte Person: eine Architektin, ein Architekt oder jemand aus der Liste der Ingenieurkammer. Wer außerdem für kleinere Vorhaben unterschreiben darf, steht in § 65 LBauO M-V.
- Die Baugenehmigung erlischt, wenn du nicht innerhalb von vier Jahren nach der Erteilung mit dem Bau beginnst oder ihn länger als ein Jahr unterbrichst (§ 73 Abs. 1 LBauO M-V).
- Den Baubeginn teilst du der Bauaufsicht mindestens eine Woche vorher mit (§ 72 Abs. 9 LBauO M-V).
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Quellen:LBauO M-V
Niedersachsen
- Maßgeblich ist die Niedersächsische Bauordnung (NBauO).
- Die NBauO kennt das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 63 NBauO) und das Baugenehmigungsverfahren (§ 64 NBauO). Welches für dein Vorhaben gilt, sagen dir dein Entwurfsverfasser oder die Bauaufsicht.
- Bauvorlagen für Gebäude, die nicht verfahrensfrei sind, erstellt eine bauvorlageberechtigte Person: eine Architektin, ein Architekt oder jemand aus der Liste der Ingenieurkammer. Wer außerdem für kleinere Vorhaben unterschreiben darf, steht in § 53 NBauO.
- Die Baugenehmigung erlischt, wenn du nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung mit dem Bau beginnst oder ihn drei Jahre lang unterbrichst (§ 71 Abs. 1 NBauO).
- Vor der Baugenehmigung darfst du nicht beginnen. Die Bauaufsicht kann verlangen, dass du Beginn und Ende bestimmter Bauarbeiten anzeigst (§ 72 Abs. 1, § 76 Abs. 1 NBauO).
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Quellen:NBauO§ 63 NBauO§ 64 NBauO§ 53 NBauO§ 71 NBauO§ 72 NBauO
Nordrhein-Westfalen
- Maßgeblich ist die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW).
- Die BauO NRW kennt das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 64 BauO NRW) und das Baugenehmigungsverfahren (§ 65 BauO NRW). Welches für dein Vorhaben gilt, sagen dir dein Entwurfsverfasser oder die Bauaufsicht.
- Bauvorlagen für Gebäude, die nicht verfahrensfrei sind, erstellt eine bauvorlageberechtigte Person: eine Architektin, ein Architekt oder jemand aus der Liste der Ingenieurkammer. Wer außerdem für kleinere Vorhaben unterschreiben darf, steht in § 67 BauO NRW.
- Die Baugenehmigung erlischt, wenn du nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung mit dem Bau beginnst oder ihn länger als ein Jahr unterbrichst (§ 75 Abs. 1 BauO NRW).
- Den Baubeginn teilst du der Bauaufsicht mindestens eine Woche vorher mit (§ 74 Abs. 8 BauO NRW).
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Quellen:BauO NRW§ 64 BauO NRW§ 65 BauO NRW§ 67 BauO NRW§ 75 BauO NRW§ 74 BauO NRW
Rheinland-Pfalz
- Maßgeblich ist die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO).
- Die LBauO kennt das vereinfachte Genehmigungsverfahren (§ 66 LBauO) und das Baugenehmigungsverfahren (§ 61, § 65 LBauO). Welches für dein Vorhaben gilt, sagen dir dein Entwurfsverfasser oder die Bauaufsicht.
- Bauvorlagen für Gebäude, die nicht verfahrensfrei sind, erstellt eine bauvorlageberechtigte Person: eine Architektin, ein Architekt oder jemand aus der Liste der Ingenieurkammer. Wer außerdem für kleinere Vorhaben unterschreiben darf, steht in § 64 LBauO.
- Die Baugenehmigung erlischt, wenn du nicht innerhalb von vier Jahren nach der Erteilung mit dem Bau beginnst oder ihn vier Jahre lang unterbrichst (§ 74 Abs. 1 LBauO).
- Den Baubeginn teilst du der Bauaufsicht mindestens eine Woche vorher mit (§ 77 Abs. 1 LBauO).
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Quellen:LBauO§ 66 LBauO§ 61, § 65 LBauO§ 64 LBauO§ 74 LBauO§ 77 LBauO
Saarland
- Maßgeblich ist die Landesbauordnung (LBO).
- Die LBO kennt das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 64 LBO) und das Baugenehmigungsverfahren (§ 65 LBO). Welches für dein Vorhaben gilt, sagen dir dein Entwurfsverfasser oder die Bauaufsicht.
- Bauvorlagen für Gebäude, die nicht verfahrensfrei sind, erstellt eine bauvorlageberechtigte Person: eine Architektin, ein Architekt oder jemand aus der Liste der Ingenieurkammer. Wer außerdem für kleinere Vorhaben unterschreiben darf, steht in § 66 LBO.
- Die Baugenehmigung erlischt, wenn du nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung mit dem Bau beginnst oder ihn ein Jahr lang unterbrichst (§ 74 Abs. 1 LBO).
- Den Baubeginn teilst du der Bauaufsicht mindestens eine Woche vorher mit (§ 73 Abs. 8 LBO).
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Sachsen
- Maßgeblich ist die Sächsische Bauordnung (SächsBO).
- Die SächsBO kennt das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 63 SächsBO) und das Baugenehmigungsverfahren (§ 64 SächsBO). Welches für dein Vorhaben gilt, sagen dir dein Entwurfsverfasser oder die Bauaufsicht.
- Bauvorlagen für Gebäude, die nicht verfahrensfrei sind, erstellt eine bauvorlageberechtigte Person: eine Architektin, ein Architekt oder jemand aus der Liste der Ingenieurkammer. Wer außerdem für kleinere Vorhaben unterschreiben darf, steht in § 65 SächsBO.
- Die Baugenehmigung erlischt, wenn du nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung mit dem Bau beginnst oder ihn länger als zwei Jahre unterbrichst (§ 73 Abs. 1 SächsBO).
- Den Baubeginn teilst du der Bauaufsicht mindestens eine Woche vorher mit (§ 72 Abs. 8 SächsBO).
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Quellen:SächsBO§ 63 SächsBO§ 64 SächsBO§ 65 SächsBO§ 73 SächsBO§ 72 SächsBO
Sachsen-Anhalt
- Maßgeblich ist die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA).
- Die BauO LSA kennt das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 62 BauO LSA) und das Baugenehmigungsverfahren (§ 63 BauO LSA). Welches für dein Vorhaben gilt, sagen dir dein Entwurfsverfasser oder die Bauaufsicht.
- Bauvorlagen für Gebäude, die nicht verfahrensfrei sind, erstellt eine bauvorlageberechtigte Person: eine Architektin, ein Architekt oder jemand aus der Liste der Ingenieurkammer. Wer außerdem für kleinere Vorhaben unterschreiben darf, steht in § 64 BauO LSA.
- Die Baugenehmigung erlischt, wenn du nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung mit dem Bau beginnst oder ihn länger als zwei Jahre unterbrichst (§ 72 Abs. 1 BauO LSA).
- Den Baubeginn teilst du der Bauaufsicht mindestens eine Woche vorher mit (§ 71 Abs. 8 BauO LSA).
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Quellen:BauO LSA
Schleswig-Holstein
- Maßgeblich ist die Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO).
- Die LBO kennt das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 63 LBO) und das Baugenehmigungsverfahren (§ 64 LBO). Welches für dein Vorhaben gilt, sagen dir dein Entwurfsverfasser oder die Bauaufsicht.
- Bauvorlagen für Gebäude, die nicht verfahrensfrei sind, erstellt eine bauvorlageberechtigte Person: eine Architektin, ein Architekt oder jemand aus der Liste der Ingenieurkammer. Wer außerdem für kleinere Vorhaben unterschreiben darf, steht in § 65 LBO.
- Die Baugenehmigung erlischt, wenn du nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung mit dem Bau beginnst oder ihn länger als drei Jahre unterbrichst (§ 73 Abs. 1 LBO).
- Den Baubeginn teilst du der Bauaufsicht mindestens eine Woche vorher mit (§ 72 Abs. 8 LBO).
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Thüringen
- Maßgeblich ist die Thüringer Bauordnung (ThürBO).
- Die ThürBO kennt das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 65 ThürBO) und das Baugenehmigungsverfahren (§ 66 ThürBO). Welches für dein Vorhaben gilt, sagen dir dein Entwurfsverfasser oder die Bauaufsicht.
- Bauvorlagen für Gebäude, die nicht verfahrensfrei sind, erstellt eine bauvorlageberechtigte Person: eine Architektin, ein Architekt oder jemand aus der Liste der Ingenieurkammer. Wer außerdem für kleinere Vorhaben unterschreiben darf, steht in § 67 ThürBO.
- Die Baugenehmigung erlischt, wenn du nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung mit dem Bau beginnst oder ihn länger als drei Jahre unterbrichst (§ 79 Abs. 1 ThürBO).
- Den Baubeginn teilst du der Bauaufsicht mindestens eine Woche vorher mit (§ 78 Abs. 8 ThürBO).
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Quellen:ThürBO
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