Genehmigungsfreistellung und Bauanzeigen
Allgemeine Auskunft, keine Rechtsberatung. Ob dein Vorhaben zulässig ist, prüft die Bauaufsicht nach den geltenden Vorschriften.
Schritt für Schritt
- Schritt 1
Freistellung statt Genehmigung
Das musst du tun:
- Liegt das Grundstück im Gebiet eines Bebauungsplans und hält das Vorhaben ihn ein, ist es in vielen Ländern von der Genehmigung freigestellt (§ 30 BauGB). Wie das Verfahren heißt und für welche Gebäude es gilt, regelt das Land.
- Die Bauvorlagen brauchst du trotzdem. Du reichst sie ein, und die Gemeinde kann ein Genehmigungsverfahren verlangen.
- Schritt 2
Du bist verantwortlich
Das musst du tun:
- Ohne Genehmigung prüft die Behörde das Vorhaben nicht vorab. Für die Einhaltung der Vorschriften bist du als Bauherr verantwortlich, zusammen mit deinen Entwurfsverfassern.
- Schritt 3
Anzeigen beim Bau
Das musst du tun:
- Den Baubeginn teilst du der Bauaufsicht vorher mit, in vielen Ländern auch die Fertigstellung oder die Nutzungsaufnahme. Fristen und Form regelt das Land.
Quellen:§ 30 BauGB§ 36 BauGB
Was in deinem Land gilt
Baden-Württemberg
- Für Vorhaben im Gebiet eines Bebauungsplans heißt das Verfahren ohne Genehmigung hier „Kenntnisgabeverfahren“ (§ 51 LBO).
- In der Regel darfst du zwei Wochen nach Eingang der Unterlagen bei der Bauaufsicht beginnen (§ 59 Abs. 4 LBO).
- Den Baubeginn teilst du der Bauaufsicht vorher mit (§ 59 Abs. 2 LBO).
- Zu diesem Punkt haben wir im amtlichen Text keine Regel sicher gefunden. Frag bitte die Bauaufsicht.
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Bayern
- Für Vorhaben im Gebiet eines Bebauungsplans heißt das Verfahren ohne Genehmigung hier „Genehmigungsfreistellung“ (Art. 58 BayBO).
- In der Regel darfst du einen Monat nach Eingang der Unterlagen bei der Gemeinde beginnen (Art. 58 Abs. 2 BayBO).
- Den Baubeginn teilst du der Bauaufsicht mindestens eine Woche vorher mit (Art. 68 Abs. 8 BayBO).
- Bevor du das Gebäude nutzt, zeigst du das der Bauaufsicht mindestens zwei Wochen vorher an (Art. 78 Abs. 2 BayBO).
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Berlin
- Für Vorhaben im Gebiet eines Bebauungsplans heißt das Verfahren ohne Genehmigung hier „Genehmigungsfreistellung“ (§ 62 BauO Bln).
- In der Regel darfst du einen Monat nach Eingang der Unterlagen bei der Bauaufsicht beginnen (§ 62 Abs. 3 BauO Bln).
- Den Baubeginn teilst du der Bauaufsicht mindestens eine Woche vorher mit (§ 72 Abs. 1 BauO Bln).
- Bevor du das Gebäude nutzt, zeigst du das der Bauaufsicht mindestens zwei Wochen vorher an (§ 83 Abs. 2 BauO Bln).
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Brandenburg
- Für Vorhaben im Gebiet eines Bebauungsplans heißt das Verfahren ohne Genehmigung hier „Bauanzeigeverfahren“ (§ 62 BbgBO).
- In der Regel darfst du einen Monat nach Eingang der Unterlagen bei der Bauaufsicht beginnen (§ 62 Abs. 3 BbgBO).
- Den Baubeginn teilst du der Bauaufsicht mindestens eine Woche vorher mit (§ 72 Abs. 8 BbgBO).
- Bevor du das Gebäude nutzt, zeigst du das der Bauaufsicht mindestens zwei Wochen vorher an (§ 83 Abs. 2 BbgBO).
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Bremen
- Für Vorhaben im Gebiet eines Bebauungsplans heißt das Verfahren ohne Genehmigung hier „Genehmigungsfreistellung“ (§ 62 BremLBO).
- In der Regel darfst du einen Monat nach Eingang der Unterlagen bei der Gemeinde beginnen (§ 62 Abs. 3 BremLBO).
- Den Baubeginn teilst du der Bauaufsicht mindestens eine Woche vorher mit (§ 72 Abs. 7 BremLBO).
- Bevor du das Gebäude nutzt, zeigst du das der Bauaufsicht mindestens zwei Wochen vorher an (§ 81 Abs. 2 BremLBO).
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Hamburg
- Für Vorhaben im Gebiet eines Bebauungsplans heißt das Verfahren ohne Genehmigung hier „Genehmigungsfreistellung“ (§ 62 HBauO).
- In der Regel darfst du einen Monat nach Eingang der Unterlagen bei der Bauaufsicht beginnen (§ 62 Abs. 3 HBauO).
- Den Baubeginn teilst du der Bauaufsicht mindestens eine Woche vorher mit (§ 72 Abs. 8 HBauO).
- Bevor du das Gebäude nutzt, zeigst du das der Bauaufsicht mindestens zwei Wochen vorher an (§ 82 Abs. 2 HBauO).
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Hessen
- Für Vorhaben im Gebiet eines Bebauungsplans heißt das Verfahren ohne Genehmigung hier „Genehmigungsfreistellung“ (§ 64 HBO).
- In der Regel darfst du einen Monat nach Eingang der Unterlagen bei der Gemeinde beginnen (§ 64 Abs. 3 HBO).
- Den Baubeginn teilst du der Bauaufsicht mindestens eine Woche vorher mit (§ 75 Abs. 3 HBO).
- Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung werden der Bauaufsicht jeweils zwei Wochen vorher angezeigt (§ 84 Abs. 1 HBO).
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Mecklenburg-Vorpommern
- Für Vorhaben im Gebiet eines Bebauungsplans heißt das Verfahren ohne Genehmigung hier „Genehmigungsfreistellung“ (§ 62 LBauO M-V).
- In der Regel darfst du einen Monat nach Eingang der Unterlagen bei der Bauaufsicht beginnen (§ 62 Abs. 3 LBauO M-V).
- Den Baubeginn teilst du der Bauaufsicht mindestens eine Woche vorher mit (§ 72 Abs. 9 LBauO M-V).
- Bevor du das Gebäude nutzt, zeigst du das der Bauaufsicht mindestens zwei Wochen vorher an (§ 82 Abs. 2 LBauO M-V).
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Quellen:LBauO M-V
Niedersachsen
- Für Vorhaben im Gebiet eines Bebauungsplans heißt das Verfahren ohne Genehmigung hier „Sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen“ (§ 62 NBauO).
- Beginnen darfst du erst, wenn die Bestätigung der Gemeinde vorliegt. Die Gemeinde stellt sie innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterlagen aus (§ 62 Abs. 5 und 8 NBauO).
- Vor der Baugenehmigung darfst du nicht beginnen. Die Bauaufsicht kann verlangen, dass du Beginn und Ende bestimmter Bauarbeiten anzeigst (§ 72 Abs. 1, § 76 Abs. 1 NBauO).
- Zu diesem Punkt haben wir im amtlichen Text keine Regel sicher gefunden. Frag bitte die Bauaufsicht.
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Quellen:NBauO§ 62 NBauO§ 72 NBauO
Nordrhein-Westfalen
- Für Vorhaben im Gebiet eines Bebauungsplans heißt das Verfahren ohne Genehmigung hier „Genehmigungsfreistellung“ (§ 63 BauO NRW).
- In der Regel darfst du einen Monat nach Eingang der Unterlagen bei der Bauaufsicht beginnen (§ 63 Abs. 3 BauO NRW).
- Den Baubeginn teilst du der Bauaufsicht mindestens eine Woche vorher mit (§ 74 Abs. 8 BauO NRW).
- Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung werden der Bauaufsicht jeweils eine Woche vorher angezeigt (§ 84 Abs. 2 BauO NRW).
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Rheinland-Pfalz
- Für Vorhaben im Gebiet eines Bebauungsplans heißt das Verfahren ohne Genehmigung hier „Freistellungsverfahren“ (§ 67 LBauO).
- In der Regel darfst du einen Monat nach Eingang der Unterlagen bei der Gemeinde beginnen (§ 67 Abs. 2 LBauO).
- Den Baubeginn teilst du der Bauaufsicht mindestens eine Woche vorher mit (§ 77 Abs. 1 LBauO).
- Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung werden der Bauaufsicht jeweils zwei Wochen vorher angezeigt (§ 78 Abs. 2 LBauO).
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Saarland
- Für Vorhaben im Gebiet eines Bebauungsplans heißt das Verfahren ohne Genehmigung hier „Genehmigungsfreistellung“ (§ 63 LBO).
- In der Regel darfst du einen Monat nach Eingang der Unterlagen bei der Gemeinde beginnen (§ 63 Abs. 4 LBO).
- Den Baubeginn teilst du der Bauaufsicht mindestens eine Woche vorher mit (§ 73 Abs. 8 LBO).
- Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung werden der Bauaufsicht jeweils zwei Wochen vorher angezeigt (§ 79 Abs. 1 LBO).
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Sachsen
- Für Vorhaben im Gebiet eines Bebauungsplans heißt das Verfahren ohne Genehmigung hier „Genehmigungsfreistellung“ (§ 62 SächsBO).
- In der Regel darfst du drei Wochen nach Eingang der Unterlagen bei der Bauaufsicht beginnen (§ 62 Abs. 3 SächsBO).
- Den Baubeginn teilst du der Bauaufsicht mindestens eine Woche vorher mit (§ 72 Abs. 8 SächsBO).
- Bevor du das Gebäude nutzt, zeigst du das der Bauaufsicht mindestens zwei Wochen vorher an (§ 82 Abs. 2 SächsBO).
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Sachsen-Anhalt
- Für Vorhaben im Gebiet eines Bebauungsplans heißt das Verfahren ohne Genehmigung hier „Genehmigungsfreistellung“ (§ 61 BauO LSA).
- In der Regel darfst du einen Monat nach Eingang der Unterlagen bei der Gemeinde beginnen (§ 61 Abs. 3 BauO LSA).
- Den Baubeginn teilst du der Bauaufsicht mindestens eine Woche vorher mit (§ 71 Abs. 8 BauO LSA).
- Bevor du das Gebäude nutzt, zeigst du das der Bauaufsicht mindestens zwei Wochen vorher an (§ 81 Abs. 2 BauO LSA).
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Quellen:BauO LSA
Schleswig-Holstein
- Für Vorhaben im Gebiet eines Bebauungsplans heißt das Verfahren ohne Genehmigung hier „Genehmigungsfreistellung“ (§ 62 LBO).
- In der Regel darfst du einen Monat nach Eingang der Unterlagen bei der Gemeinde beginnen (§ 62 Abs. 3 LBO).
- Den Baubeginn teilst du der Bauaufsicht mindestens eine Woche vorher mit (§ 72 Abs. 8 LBO).
- Bevor du das Gebäude nutzt, zeigst du das der Bauaufsicht mindestens zwei Wochen vorher an (§ 82 Abs. 2 LBO).
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Thüringen
- Für Vorhaben im Gebiet eines Bebauungsplans heißt das Verfahren ohne Genehmigung hier „Genehmigungsfreistellung“ (§ 64 ThürBO).
- In der Regel darfst du einen Monat nach Eingang der Unterlagen bei der Gemeinde beginnen (§ 64 Abs. 3 ThürBO).
- Den Baubeginn teilst du der Bauaufsicht mindestens eine Woche vorher mit (§ 78 Abs. 8 ThürBO).
- Bevor du das Gebäude nutzt, zeigst du das der Bauaufsicht mindestens zwei Wochen vorher an (§ 89 Abs. 2 ThürBO).
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Quellen:ThürBO
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