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Bauvoranfrage stellen (Bauvorbescheid)

Allgemeine Auskunft, keine Rechtsberatung. Ob dein Vorhaben zulässig ist, prüft die Bauaufsicht nach den geltenden Vorschriften.

Schritt für Schritt

  1. Schritt 1

    Wofür er gut ist

    Das musst du tun:

    1. Mit dem Bauvorbescheid klärst du einzelne Fragen, bevor du alle Bauvorlagen erstellen lässt: etwa ob das Grundstück überhaupt bebaut werden darf oder ob ein zweites Vollgeschoss zulässig ist.
    2. Solange er gilt, ist die Bauaufsicht beim späteren Bauantrag an ihre Antwort gebunden. Das gilt nur für die Fragen, die sie entschieden hat, und nur, wenn du das Vorhaben so beantragst, wie du es angefragt hast.
  2. Schritt 2

    Konkret fragen

    Das musst du tun:

    1. Stell genaue Fragen und leg bei, was die Behörde für die Antwort braucht, etwa Lageplan und Skizzen. Die meisten Fragen betreffen das Planungsrecht: Bebauungsplan (§ 30 BauGB), bebauter Ortsteil (§ 34 BauGB) oder Außenbereich (§ 35 BauGB).
    2. Zuständig ist dieselbe Bauaufsicht wie für den Bauantrag. Die Gebühr nennt dir die Behörde.

Quellen:§ 30 BauGB§ 34 BauGB§ 35 BauGB

Was in deinem Land gilt

Baden-Württemberg
  1. Der Bauvorbescheid gilt drei Jahre (§ 57 i. V. m. § 62 LBO). Auf Antrag lässt er sich um jeweils bis zu drei Jahre verlängern.
  2. Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.

Quellen:LBO§ 57 LBO

Bayern
  1. Der Bauvorbescheid gilt vier Jahre (Art. 71 BayBO). Auf Antrag lässt er sich um jeweils bis zu vier Jahre verlängern.
  2. Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.

Quellen:BayBOArt. 71 BayBO

Berlin
  1. Der Bauvorbescheid gilt zwei Jahre (§ 75 Abs. 1 BauO Bln). Auf Antrag lässt er sich um jeweils bis zu einem Jahr verlängern, höchstens zweimal.
  2. Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.

Quellen:BauO Bln§ 75 BauO Bln

Brandenburg
  1. Der Bauvorbescheid gilt wie die Baugenehmigung sieben Jahre, im Sonderfall des § 75 Abs. 3 drei Jahre (§ 73 Abs. 1, § 75 Abs. 3 BbgBO).
  2. Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.

Quellen:BbgBO§ 73 BbgBO

Bremen
  1. Der Bauvorbescheid gilt drei Jahre (§ 75 BremLBO). Auf Antrag lässt er sich um jeweils zwei Jahre verlängern, nur einmal.
  2. Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.

Quellen:BremLBO§ 75 BremLBO

Hamburg
  1. Der Bauvorbescheid gilt drei Jahre (§ 75 Abs. 1 i. V. m. § 73 Abs. 2 HBauO). Auf Antrag lässt er sich um jeweils drei Jahre verlängern, nur einmal.
  2. Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.

Quellen:HBauO§ 75 HBauO

Hessen
  1. Der Bauvorbescheid gilt drei Jahre (§ 76 Abs. 1 HBO). Auf Antrag lässt er sich um jeweils bis zu einem Jahr verlängern.
  2. Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.

Quellen:HBO§ 76 HBO

Mecklenburg-Vorpommern
  1. Der Bauvorbescheid gilt vier Jahre (§ 75 LBauO M-V). Auf Antrag lässt er sich um jeweils bis zu zwei Jahre verlängern, höchstens zweimal.
  2. Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.

Quellen:LBauO M-V

Niedersachsen
  1. Der Bauvorbescheid erlischt, wenn du nicht innerhalb von drei Jahren nach seiner Erteilung den Bauantrag stellst. Auf Antrag lässt sich die Frist um jeweils höchstens drei Jahre verlängern (§ 73 Abs. 2 i. V. m. § 71 Abs. 1 NBauO).
  2. Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.

Quellen:NBauO§ 73 NBauO

Nordrhein-Westfalen
  1. Der Bauvorbescheid gilt drei Jahre (§ 77 Abs. 1 BauO NRW). Auf Antrag lässt er sich um jeweils bis zu einem Jahr verlängern.
  2. Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.

Quellen:BauO NRW§ 77 BauO NRW

Rheinland-Pfalz
  1. Der Bauvorbescheid gilt vier Jahre (§ 72 i. V. m. § 74 Abs. 2 LBauO). Auf Antrag lässt er sich um jeweils bis zu vier Jahre verlängern.
  2. Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.

Quellen:LBauO§ 72 LBauO

Saarland
  1. Der Bauvorbescheid gilt drei Jahre (§ 76 LBO). Auf Antrag lässt er sich um jeweils bis zu einem Jahr verlängern.
  2. Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.

Quellen:LBO§ 76 LBO

Sachsen
  1. Der Bauvorbescheid gilt drei Jahre (§ 75 SächsBO). Auf Antrag lässt er sich um jeweils bis zu einem Jahr verlängern.
  2. Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.

Quellen:SächsBO§ 75 SächsBO

Sachsen-Anhalt
  1. Der Bauvorbescheid gilt drei Jahre (§ 74 BauO LSA). Auf Antrag lässt er sich um jeweils bis zu einem Jahr verlängern.
  2. Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.

Quellen:BauO LSA

Schleswig-Holstein
  1. Der Bauvorbescheid gilt drei Jahre (§ 75 i. V. m. § 73 Abs. 2 LBO). Auf Antrag lässt er sich um jeweils drei Jahre verlängern.
  2. Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.

Quellen:LBO§ 75 LBO

Thüringen
  1. Der Bauvorbescheid gilt drei Jahre (§ 82 i. V. m. § 79 Abs. 2 ThürBO). Auf Antrag lässt er sich um jeweils drei Jahre verlängern.
  2. Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.

Quellen:ThürBO

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