Bei einer kommunalen Behörde bewerben
Keine Rechtsberatung. Was in deinem Fall gilt, sagt dir die Personalstelle der Behörde, die Schwerbehindertenvertretung oder eine Anwältin oder ein Anwalt.
Schritt für Schritt
- Schritt 1
Wo die Stellen stehen
Das musst du tun:
- Städte, Gemeinden und Landratsämter veröffentlichen freie Stellen auf ihrer Internetseite, oft unter „Karriere“ oder „Stellenangebote“. Viele nutzen dazu das Stellenportal Interamt für den öffentlichen Dienst.
- Öffentliche Arbeitgeber melden Stellen, die sie nicht intern besetzen, der Agentur für Arbeit (§ 165 SGB IX). Du findest sie deshalb auch in der Jobsuche der Bundesagentur für Arbeit.
- Schritt 2
Angestellt oder verbeamtet
Das musst du tun:
- Die meisten Stellen bei Kommunen sind für Tarifbeschäftigte. Für sie gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) von Bund und Kommunen; die Anzeige nennt die Entgeltgruppe.
- Für eine Stelle als Beamtin oder Beamter brauchst du die Befähigung, die das Landesrecht für die Laufbahn vorschreibt, und du musst jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten (§ 7 Abs. 1 BeamtStG).
- Schritt 3
Bewerben und Auswahl
Das musst du tun:
- Bewirb dich bis zur Frist in der Anzeige, so wie sie es verlangt, oft über ein Online-Portal. Jede und jeder Deutsche hat nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt (Art. 33 Abs. 2 GG); die Behörde wählt also nach dem Anforderungsprofil aus. Bei Beamten zählen Geschlecht, Herkunft, Behinderung, Religion oder sexuelle Identität nicht (§ 9 BeamtStG).
- Bist du schwerbehindert oder gleichgestellt, schreib das in die Bewerbung. Öffentliche Arbeitgeber laden dich dann zum Vorstellungsgespräch ein, außer dir fehlt die fachliche Eignung offensichtlich (§ 165 SGB IX, § 151 SGB IX).
- Schritt 4
Ohne deutschen Pass
Das musst du tun:
- Beamtin oder Beamter kannst du auch mit der Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staats oder eines anderen EWR-Staats werden. Nur wenn die Aufgaben es erfordern, ist die deutsche nötig; Ausnahmen gibt es nur bei dringendem dienstlichem Interesse (§ 7 BeamtStG).
- Für eine Stelle als Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter verlangt das Gesetz keine bestimmte Staatsangehörigkeit. Ob du arbeiten darfst, steht in deinem Aufenthaltstitel (§ 4a AufenthG).
Quellen:Art. 33 GG§ 7 BeamtStG§ 9 BeamtStG§ 165 SGB IX§ 151 SGB IX§ 4a AufenthGBMI: Tarifbeschäftigte (TVöD)Bundesagentur für Arbeit: Jobsuche
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