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Dein Deutschland

Bei einer kommunalen Behörde bewerben

Keine Rechtsberatung. Was in deinem Fall gilt, sagt dir die Personalstelle der Behörde, die Schwerbehindertenvertretung oder eine Anwältin oder ein Anwalt.

Schritt für Schritt

  1. Schritt 1

    Wo die Stellen stehen

    Das musst du tun:

    1. Städte, Gemeinden und Landratsämter veröffentlichen freie Stellen auf ihrer Internetseite, oft unter „Karriere“ oder „Stellenangebote“. Viele nutzen dazu das Stellenportal Interamt für den öffentlichen Dienst.
    2. Öffentliche Arbeitgeber melden Stellen, die sie nicht intern besetzen, der Agentur für Arbeit (§ 165 SGB IX). Du findest sie deshalb auch in der Jobsuche der Bundesagentur für Arbeit.
  2. Schritt 2

    Angestellt oder verbeamtet

    Das musst du tun:

    1. Die meisten Stellen bei Kommunen sind für Tarifbeschäftigte. Für sie gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) von Bund und Kommunen; die Anzeige nennt die Entgeltgruppe.
    2. Für eine Stelle als Beamtin oder Beamter brauchst du die Befähigung, die das Landesrecht für die Laufbahn vorschreibt, und du musst jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten (§ 7 Abs. 1 BeamtStG).
  3. Schritt 3

    Bewerben und Auswahl

    Das musst du tun:

    1. Bewirb dich bis zur Frist in der Anzeige, so wie sie es verlangt, oft über ein Online-Portal. Jede und jeder Deutsche hat nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt (Art. 33 Abs. 2 GG); die Behörde wählt also nach dem Anforderungsprofil aus. Bei Beamten zählen Geschlecht, Herkunft, Behinderung, Religion oder sexuelle Identität nicht (§ 9 BeamtStG).
    2. Bist du schwerbehindert oder gleichgestellt, schreib das in die Bewerbung. Öffentliche Arbeitgeber laden dich dann zum Vorstellungsgespräch ein, außer dir fehlt die fachliche Eignung offensichtlich (§ 165 SGB IX, § 151 SGB IX).
  4. Schritt 4

    Ohne deutschen Pass

    Das musst du tun:

    1. Beamtin oder Beamter kannst du auch mit der Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staats oder eines anderen EWR-Staats werden. Nur wenn die Aufgaben es erfordern, ist die deutsche nötig; Ausnahmen gibt es nur bei dringendem dienstlichem Interesse (§ 7 BeamtStG).
    2. Für eine Stelle als Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter verlangt das Gesetz keine bestimmte Staatsangehörigkeit. Ob du arbeiten darfst, steht in deinem Aufenthaltstitel (§ 4a AufenthG).

Quellen:Art. 33 GG§ 7 BeamtStG§ 9 BeamtStG§ 165 SGB IX§ 151 SGB IX§ 4a AufenthGBMI: Tarifbeschäftigte (TVöD)Bundesagentur für Arbeit: Jobsuche

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