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Schwerbehindertenausweis und Grad der Behinderung

Amtlich: Feststellung einer Behinderung beantragen

Schritt für Schritt

  1. Schritt 1

    Grad der Behinderung (GdB)

    Das musst du tun:

    1. Das Versorgungsamt stellt fest, wie stark eine Behinderung dein Leben einschränkt. Der GdB geht in Zehnerschritten von 20 bis 100.
    2. Ab GdB 50 bist du schwerbehindert. Dafür musst du in Deutschland wohnen, dich gewöhnlich hier aufhalten oder hier arbeiten.
  2. Schritt 2

    Antrag stellen

    Das musst du tun:

    1. Das Versorgungsamt heißt je nach Land anders. Meist ist es eine Landesbehörde, in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen der Landkreis oder die kreisfreie Stadt. Viele Länder nehmen den Antrag online an.
    2. Nenn alle Ärztinnen, Ärzte und Kliniken, die dich behandeln, und leg Befunde bei, die du schon hast. Weitere Unterlagen holt das Amt selbst ein. Antrag und Ausweis kosten nichts.
  3. Schritt 3

    Merkzeichen

    Das musst du tun:

    1. Merkzeichen im Ausweis geben weitere Rechte, zum Beispiel G (erheblich beeinträchtigt im Straßenverkehr), aG (außergewöhnlich gehbehindert), B (Begleitperson), H (hilflos), Bl (blind), Gl (gehörlos), TBl (taubblind) und RF (Rundfunkbeitrag).
    2. Beantrag die Merkzeichen, die du brauchst, gleich mit.
    3. Mit aG oder Bl bekommst du bei der Straßenverkehrsbehörde deiner Stadt oder deines Kreises den blauen Parkausweis, der EU-weit gilt. Den beantragst du dort, nicht beim Versorgungsamt.
    4. Für einige weitere Gruppen, etwa mit G und B und hohem GdB oder bei Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa, gibt es dort den orangen Parkausweis. Er gilt nur in Deutschland und nicht auf Behindertenparkplätzen mit Rollstuhlsymbol.
  4. Schritt 4

    Ausweis und Verlängerung

    Das musst du tun:

    1. Ab GdB 50 bekommst du den Schwerbehindertenausweis. Er gilt meist höchstens 5 Jahre. Ist keine Änderung zu erwarten, kann er unbefristet sein.
    2. Die Verlängerung beantragst du vor Ablauf beim selben Amt.
  5. Schritt 5

    Neufeststellung

    Das musst du tun:

    1. Geht es dir schlechter oder kommt eine Krankheit dazu, beantragst du beim selben Amt jederzeit eine Neufeststellung, auch für neue Merkzeichen. Nenn die neuen Befunde und wer dich behandelt.
    2. Das Amt prüft dann deinen Zustand neu. Hat er sich wesentlich gebessert, kann es den GdB auch senken (§ 48 SGB X).
  6. Schritt 6

    Wertmarke für Bus und Bahn

    Das musst du tun:

    1. Mit Merkzeichen G, aG, H, Bl oder Gl fährst du im Nahverkehr kostenlos, wenn dein Ausweis ein Beiblatt mit gültiger Wertmarke hat (§ 228 SGB IX). Beides beantragst du beim Versorgungsamt.
    2. Die Wertmarke kostet 104 € für ein Jahr oder 53 € für ein halbes Jahr (Stand 2026, der Betrag steigt von Zeit zu Zeit). Kostenlos ist sie mit Merkzeichen H oder Bl und wenn du Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe zum Lebensunterhalt bekommst.
    3. Mit orangem Ausweis kannst du statt der Wertmarke die halbe Kfz-Steuer wählen, aber nicht beides (§ 228 Abs. 5 SGB IX).
  7. Schritt 7

    GdB 30 oder 40

    Das musst du tun:

    1. Mit GdB 30 oder 40 kann dich die Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichstellen, wenn du sonst keinen passenden Arbeitsplatz bekommst oder behältst.
    2. Gegen einen Bescheid kannst du Widerspruch einlegen, in der Regel innerhalb eines Monats. Die genaue Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids; im Ausland oder ohne diese Belehrung ist sie länger (§§ 84, 66 SGG).

Quellen:§ 152 SGB IX§ 2 SGB IX§ 3 SchwbAwV§ 84 SGG§ 228 SGB IXFreifahrt mit Wertmarke (ZBFS Bayern)§ 48 SGB X

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