Pflegegrad beantragen
Schritt für Schritt
- Schritt 1
Zuständig: die Pflegekasse
Das musst du tun:
- Den Pflegegrad beantragst du bei der Pflegekasse. Sie gehört zur Krankenkasse der Person, die Pflege braucht. Bei privat Versicherten ist es die private Pflegeversicherung.
- Pflegebedürftig ist, wer voraussichtlich mindestens 6 Monate Hilfe braucht, weil Selbstständigkeit oder Fähigkeiten eingeschränkt sind.
- Schritt 2
Antrag stellen
Das musst du tun:
- Ein Anruf, eine E-Mail oder ein Brief reicht: „Ich beantrage Leistungen der Pflegeversicherung.“ Das Formular schickt die Kasse danach.
- Leistungen gibt es frühestens ab dem Monat, in dem du den Antrag stellst. Warte also nicht. Stellst du ihn für einen Angehörigen, brauchst du seine Zustimmung oder eine Vollmacht.
- Schritt 3
Begutachtung
Das musst du tun:
- Der Medizinische Dienst kommt in der Regel nach Hause, bei privat Versicherten Medicproof. Er prüft sechs Bereiche, darunter Mobilität, Selbstversorgung und den Umgang mit Krankheit.
- Ein Pflegetagebuch über einige Tage hilft. Wer pflegt, sollte beim Termin dabei sein.
- Schritt 4
Pflegegrad und Bescheid
Das musst du tun:
- Es gibt 5 Pflegegrade, von geringen (1) bis zu schwersten Beeinträchtigungen (5). Welcher es wird, hängt von den Punkten der Begutachtung ab.
- Die Kasse muss in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden. Ist sie zu spät, zahlt sie für jede angefangene Woche 70 €, außer sie kann nichts für die Verzögerung oder die Person lebt schon mit mindestens Pflegegrad 2 im Pflegeheim.
- Gegen den Bescheid kannst du Widerspruch einlegen, in der Regel innerhalb eines Monats. Die genaue Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids; im Ausland oder ohne diese Belehrung ist sie länger (§§ 84, 66 SGG).
- Schritt 5
Beratung
Das musst du tun:
- Mit dem Antrag hast du Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung durch die Pflegekasse. In vielen Ländern gibt es außerdem Pflegestützpunkte, die vor Ort beraten.
Quellen:gesund.bund.de: Pflegeleistungen beantragen§ 14 SGB XI§ 15 SGB XI§ 18c SGB XI§ 84 SGG
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