Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Schritt für Schritt
- Schritt 1
Für wen
Das musst du tun:
- Du hast die Altersgrenze erreicht, je nach Jahrgang zwischen 65 und 67, ab Jahrgang 1964 mit 67. Oder du bist mindestens 18 und dauerhaft voll erwerbsgemindert. Du lebst gewöhnlich in Deutschland und kannst deinen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen bestreiten (§ 41 SGB XII).
- Viele bekommen sie zu einer kleinen Rente dazu. Einkommen und Vermögen deines Ehe- oder Lebenspartners zählen mit.
- Schritt 2
Nicht verwechseln
Das musst du tun:
- Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) zahlt das Jobcenter. Es ist für Menschen, die arbeiten können und die Altersgrenze noch nicht erreicht haben.
- Hilfe zum Lebensunterhalt zahlt ebenfalls das Sozialamt. Sie ist für Menschen, die weder diese Leistung noch Grundsicherungsgeld bekommen können, etwa weil sie nur vorübergehend voll erwerbsgemindert sind. Die Grundsicherung im Alter geht ihr vor (§ 19 SGB XII).
- Schritt 3
Deine Kinder zahlen meist nichts
Das musst du tun:
- Unterhalt von Kindern oder Eltern zählt nur, wenn deren Jahreseinkommen über 100.000 € liegt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Das Sozialamt geht erst einmal davon aus, dass es darunter liegt.
- Schritt 4
Antrag
Das musst du tun:
- Die Leistung gibt es nur auf Antrag beim Sozialamt, meist dem des Kreises oder der kreisfreien Stadt. Oft nimmt auch deine Gemeinde den Antrag an.
- Bekommst du eine Rente, kannst du den Antrag auch bei der Deutschen Rentenversicherung stellen. Sie berät dich und schickt ihn an das Sozialamt weiter (§ 46 SGB XII).
- Der Antrag wirkt auf den Ersten des Monats zurück, in dem du ihn stellst, nicht weiter (§ 44 SGB XII). Stell ihn also bald.
- Schritt 5
Was gezahlt wird
Das musst du tun:
- Der Regelsatz, angemessene Kosten für Wohnung und Heizung und Zuschläge für besonderen Bedarf (§ 42 SGB XII). Die Beträge ändern sich jedes Jahr; das Sozialamt rechnet sie für dich aus.
- Bewilligt wird in der Regel für 12 Monate. Danach beantragst du die Leistung neu.
- Schritt 6
Im Ausland
Das musst du tun:
- Bist du länger als 4 Wochen am Stück im Ausland, bekommst du ab der fünften Woche bis zu deiner Rückkehr nichts (§ 41a SGB XII).
Quellen:BMAS: Leistungen für den Lebensunterhalt§ 41 SGB XII§ 44 SGB XII§ 46 SGB XII§ 94 SGB XII
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