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Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe)

Schritt für Schritt

  1. Schritt 1

    Für wen

    Das musst du tun:

    1. Hilfe zum Lebensunterhalt bekommt, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann und weder Grundsicherungsgeld noch Grundsicherung im Alter bekommt (§§ 19, 21, 27 SGB XII).
    2. Das trifft etwa zu, wenn du nur vorübergehend voll erwerbsgemindert bist, zum Beispiel mit einer befristeten Erwerbsminderungsrente, die nicht reicht. Auch Kinder, die bei Verwandten leben, können sie bekommen.
  2. Schritt 2

    Welche Leistung passt

    Das musst du tun:

    1. Du kannst arbeiten und hast die Altersgrenze nicht erreicht: Grundsicherungsgeld beim Jobcenter. Wer mit dir zusammenlebt, bekommt es dann meist auch.
    2. Du hast die Altersgrenze erreicht oder bist dauerhaft voll erwerbsgemindert: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beim Sozialamt.
    3. Alle anderen: Hilfe zum Lebensunterhalt beim Sozialamt. Gerechnet wird bei den beiden Leistungen des Sozialamts gleich.
  3. Schritt 3

    Sag dem Sozialamt Bescheid

    Das musst du tun:

    1. Die Hilfe beginnt, sobald das Sozialamt von deiner Notlage erfährt. Einen förmlichen Antrag brauchst du dafür nicht (§ 18 SGB XII), aber für die Zeit davor zahlt es nichts.
    2. Melde dich also sofort, am besten schriftlich, damit du den Tag belegen kannst. Zuständig ist das Sozialamt dort, wo du dich aufhältst, meist beim Kreis oder der kreisfreien Stadt.
  4. Schritt 4

    Einkommen und Vermögen

    Das musst du tun:

    1. Zuerst zählt dein eigenes Geld, dazu das deines Ehe- oder Lebenspartners. Bei Kindern unter 18, die bei ihren Eltern wohnen, zählt das der Eltern mit (§ 27 SGB XII).
    2. Unterhalt von erwachsenen Kindern oder Eltern zählt nur, wenn deren Jahreseinkommen über 100.000 € liegt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Bei Hilfe für Kinder unter 18 gilt diese Grenze nicht.
  5. Schritt 5

    Was gezahlt wird

    Das musst du tun:

    1. Der Regelsatz, angemessene Kosten für Wohnung und Heizung, Zuschläge für besonderen Bedarf und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beträge ändern sich jedes Jahr; das Sozialamt rechnet sie aus.

Quellen:BMAS: Leistungen für den Lebensunterhalt§ 19 SGB XII§ 27 SGB XII§ 18 SGB XII§ 21 SGB XII§ 94 SGB XII

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