Hilfe zur Pflege vom Sozialamt
Schritt für Schritt
- Schritt 1
Wann
Das musst du tun:
- Die Pflegeversicherung zahlt nur einen Teil. Reicht dein Einkommen und Vermögen und das deines Ehe- oder Lebenspartners für den Rest nicht, übernimmt das Sozialamt die Kosten als Hilfe zur Pflege (§ 61 SGB XII). Das betrifft oft den Eigenanteil im Pflegeheim.
- Leistungen der Pflegekasse gehen vor und werden angerechnet.
- Schritt 2
Pflegegrad
Das musst du tun:
- Du brauchst einen Pflegegrad. Mit Pflegegrad 2 bis 5 deckt die Hilfe häusliche, teilstationäre, Kurzzeit- und stationäre Pflege (§§ 63, 65 SGB XII). Ins Heim zahlt sie, wenn Pflege zu Hause nicht möglich ist.
- Mit Pflegegrad 1 gibt es nur einen Teil, etwa Hilfsmittel, Umbauten der Wohnung und den Entlastungsbetrag.
- Schritt 3
Sozialamt früh einschalten
Das musst du tun:
- Sozialhilfe setzt ein, sobald das Sozialamt vom Bedarf weiß (§ 18 SGB XII). Für Zeiten davor zahlt es nichts. Melde dich also, sobald absehbar ist, dass das Geld nicht reicht, am besten schriftlich.
- Zuständig ist das Sozialamt deiner Stadt oder deines Landkreises; in manchen Ländern ist für das Heim eine überörtliche Stelle zuständig. Das Sozialamt leitet weiter, wenn es nicht zuständig ist.
- Schritt 4
Kinder und Eltern
Das musst du tun:
- Unterhalt von Kindern oder Eltern holt sich das Sozialamt nur, wenn deren Jahreseinkommen jeweils über 100.000 € liegt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Das Amt geht davon aus, dass es darunter liegt.
Quellen:BMAS: Leistungen der Sozialhilfe§ 61 SGB XII§ 63 SGB XII§ 65 SGB XII§ 18 SGB XII§ 94 SGB XII
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