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Berufliche Reha (Teilhabe am Arbeitsleben)

Schritt für Schritt

  1. Schritt 1

    Was es ist

    Das musst du tun:

    1. Berufliche Reha heißt amtlich „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“. Sie hilft, wenn du wegen Krankheit oder Behinderung deinen Beruf nicht mehr oder nur schwer ausüben kannst (§ 49 SGB IX).
    2. Dazu gehören Hilfen, den Arbeitsplatz zu behalten oder einen neuen zu finden, Weiterbildung oder Umschulung, eine Ausbildung, Kfz-Hilfe, Arbeitsassistenz und technische Arbeitshilfen.
  2. Schritt 2

    Wer zahlt

    Das musst du tun:

    1. Die Rentenversicherung, wenn du 15 Jahre versichert bist, eine Erwerbsminderungsrente bekommst, dir ohne die Hilfe eine solche Rente droht oder du die Hilfe direkt nach einer medizinischen Reha der Rentenversicherung brauchst (§ 11 SGB VI).
    2. Nach einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit die Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft). Sonst die Agentur für Arbeit (§ 22 SGB III). Bekommst du Leistungen vom Jobcenter, frag deine Ansprechperson dort.
  3. Schritt 3

    Antrag stellen

    Das musst du tun:

    1. Stell den Antrag bei einem dieser Träger. Ist er nicht zuständig, leitet er ihn innerhalb von 2 Wochen weiter (§ 14 SGB IX). Bei der Rentenversicherung geht das online oder über die Krankenkasse oder das Versicherungsamt.
    2. Ohne Gutachten entscheidet der Träger innerhalb von 3 Wochen, mit Gutachten 2 Wochen, nachdem es vorliegt. Die Arbeitsagentur hat online einen Reha-Check, der die Zuständigkeit prüft.
  4. Schritt 4

    Geld während der Reha

    Das musst du tun:

    1. Während der Reha bekommst du in der Regel Übergangsgeld (§ 65 SGB IX). Bei der Rentenversicherung zahlst du für berufliche Reha nichts zu.
  5. Schritt 5

    Unabhängige Beratung

    Das musst du tun:

    1. Kostenlos und unabhängig von den Trägern berät dich die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB, § 32 SGB IX), auch schon vor dem Antrag.

Quellen:Deutsche Rentenversicherung: Berufliche RehaAgentur für Arbeit: Berufliche Rehabilitation§ 49 SGB IX§ 14 SGB IX§ 11 SGB VI

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