Beurlaubung und Befreiung vom Schulbesuch
Schritt für Schritt
- Schritt 1
Teilnahme ist Pflicht
Das musst du tun:
- Dein Kind muss am Unterricht teilnehmen. Fehlt es ohne Erlaubnis oder Entschuldigung, kann das eine Ordnungswidrigkeit sein, die mit einem Bußgeld geahndet wird. Ist dein Kind krank, sag der Schule sofort Bescheid; bei längerem Fehlen kann sie nach den Regeln deines Landes ein ärztliches Attest verlangen.
- Schritt 2
Beurlaubung für einzelne Tage
Das musst du tun:
- Aus wichtigem Grund kannst du dein Kind beurlauben lassen, etwa für einen religiösen Feiertag oder ein besonderes Familienereignis. Stell den Antrag schriftlich und rechtzeitig vorher. Kurze Beurlaubungen genehmigt in vielen Ländern die Klassenleitung, längere die Schulleitung.
- Schritt 3
Urlaub vor oder nach den Ferien
Das musst du tun:
- Billigere Flüge oder ein früherer Urlaubsbeginn sind kein wichtiger Grund. Direkt vor oder nach den Ferien beurlauben die meisten Länder nur in Ausnahmefällen, und dann entscheidet die Schulleitung.
- Schritt 4
Längere Zeit
Das musst du tun:
- Für längere Zeiten, etwa ein Schuljahr im Ausland, entscheiden Schulleitung oder Schulamt. Der Mutterschutz gilt auch für Schülerinnen, und mehrere Länder lassen die Schulpflicht vor und nach einer Geburt auf Antrag ruhen. Eine Befreiung von der Schulpflicht selbst gibt es nur in seltenen Ausnahmen.
Quellen:Bundesportal
Was in deinem Land gilt
Bayern
- In begründeten Ausnahmefällen kann dein Kind auf Antrag in Textform beurlaubt werden; die Schulleitung entscheidet. Für religiöse Pflichten und Feiertage bekommt es ausreichend Gelegenheit. Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz sind ein zwingender Grund (§ 20 BaySchO).
Quellen:§ 20 BaySchO
Berlin
- Bis zu drei Unterrichtstage entscheidet die Klassenleitung, darüber die Schulleitung. Du beantragst schriftlich und vorher. Direkt vor oder nach den Ferien soll es keine Beurlaubung geben; eine frühere Abreise oder spätere Rückkehr vom Urlaub ist kein Ausnahmefall. An den Feiertagen ihrer Religionsgemeinschaft haben Kinder unterrichtsfrei, wenn die Schule vorher schriftlich Bescheid weiß.
Quellen:Berlin: AV Schulbesuchspflicht
Brandenburg
- Bis zu drei Tage im Schuljahr genehmigt die Klassenlehrkraft, bis zu vier Wochen die Schulleitung, für einen Schulbesuch im Ausland bis zu drei Monate; darüber entscheidet das staatliche Schulamt. Reise- und Urlaubstermine der Eltern sind kein wichtiger Grund, Ausnahmen gibt es nur im besonders begründeten Einzelfall.
Quellen:VV-Schulbetrieb Nr. 8
Bremen
- Über eine Beurlaubung entscheidet die Schule. Einen früheren Ferienbeginn oder längere Ferien genehmigt sie grundsätzlich nicht; günstigere Reisepreise oder der Wunsch nach längerem Urlaub zählen nicht.
Hamburg
- Aus wichtigem Grund kann die Schule bis zu sechs Wochen beurlauben. Von der Schulpflicht befreit werden kann ein Kind, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und es anderweitig ausreichend unterrichtet wird; den Antrag stellst du an der Schule, möglichst zwei Monate vorher. Für eine Schülerin ruht die Schulpflicht auf Antrag vier Monate vor und sechs Monate nach einer Geburt (§§ 28, 39, 40 HmbSG).
Quellen:§§ 28, 39, 40 HmbSG
Hessen
- Aus besonderen Gründen kann dein Kind beurlaubt werden; die Einzelheiten regelt eine Verordnung (§ 69 Abs. 3 HSchG). Für eine Schülerin ruht die Schulpflicht auf Antrag mindestens vier Monate vor und drei Monate nach einer Geburt; darüber entscheidet die Schulleitung (§ 65 HSchG).
Quellen:§§ 65, 69 HSchG
Mecklenburg-Vorpommern
- Bis zu drei Monate entscheidet die Schulleitung, darüber die Schulbehörde. Du beantragst rechtzeitig, schriftlich oder elektronisch. Vor und nach den Ferien gibt es eine Beurlaubung nur, wenn die Ablehnung eine persönliche Härte wäre. Für eine Schülerin ruht die Schulpflicht auf Antrag zwei Monate vor und vier Monate nach einer Entbindung (§ 8 SchPflVO, § 44 SchulG M-V).
Quellen:§ 8 SchPflVO M-V
Niedersachsen
- Bis zu drei Monate entscheidet die Schulleitung, darüber das Regionale Landesamt für Schule und Bildung. Der Antrag kommt rechtzeitig und schriftlich. Unmittelbar vor und nach den Ferien gibt es eine Befreiung nur, wenn die Ablehnung eine persönliche Härte wäre.
Quellen:Kultusministerium Niedersachsen: Handreichung Schulabsentismus
Nordrhein-Westfalen
- Die Schulleitung kann auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zu einem Schuljahr beurlauben; den Antrag gibst du schriftlich über die Klassenlehrkraft ab. Längere Beurlaubungen braucht die Zustimmung der Schulaufsicht. Direkt vor oder nach den Ferien geht es nur, wenn die Beurlaubung erkennbar nicht die Ferien verlängern oder billigere Reisen ermöglichen soll (§ 43 Abs. 4 SchulG NRW).
Quellen:BASS 12-52 (§ 43 SchulG NRW)
Rheinland-Pfalz
- Einzelne Stunden genehmigt die Fachlehrkraft, bis zu drei Unterrichtstage die Klassenleitung, alles andere die Schulleitung. Direkt vor oder nach den Ferien soll es keine Beurlaubung geben; Ausnahmen gestattet nur die Schulleitung. Eine Beurlaubung aus religiösen Gründen muss die Schule gewähren (§ 38 ÜSchO).
Quellen:§ 38 ÜSchO
Sachsen
- Bis zu zwei Tage entscheidet die Klassenlehrkraft, sonst die Schulleitung. Beurlaubt wird nur in besonderen Ausnahmefällen, auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag bei der Schule (§ 4 Schulbesuchsordnung).
Quellen:§ 4 SBO
Sachsen-Anhalt
- Die Schulleitung kann bis zu zehn Unterrichtstage beurlauben; die Entscheidung über einen Tag kann sie der Klassenleitung übertragen. Eine Schülerin muss drei Monate vor und zwei Monate nach der Geburt ihres Kindes nicht zur Schule gehen (§ 40 Abs. 7 SchulG LSA).
Quellen:RdErl. MK LSA 16.09.2013, Nr. 14
Schleswig-Holstein
- Bis zu sechs Tage am Stück im Monat genehmigt die Klassenlehrkraft, von sieben Tagen bis zu einem Monat im Vierteljahr die Schulleitung. Über mehr als einen Monat entscheidet die Schulaufsicht (§ 15 SchulG).
Thüringen
- Beurlaubt wird nur in dringenden Ausnahmefällen, auf Antrag der Eltern in Textform. Bis zu drei Unterrichtstage entscheidet die Klassenlehrkraft, bis zu 15 und direkt vor oder nach den Ferien die Schulleitung, sonst das Schulamt. Eine Beurlaubung aus religiösen Gründen muss gewährt werden; ein Auslandsaufenthalt kann bis zu einem Schuljahr genehmigt werden (§ 7 ThürSchulO).
Quellen:§ 7 ThürSchulO
In den übrigen Ländern nennt dir die zuständige Stelle die Regeln.
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