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Aufhebung einer Ehe (Eheaufhebung)

Keine Rechtsberatung. Was in deinem Fall gilt, sagt dir eine Anwältin oder ein Anwalt für Familienrecht.

Schritt für Schritt

  1. Schritt 1

    Aufhebung ist keine Scheidung

    Das musst du tun:

    1. Eine Ehe wird nur durch das Familiengericht auf Antrag aufgehoben. Sie endet, wenn die Entscheidung rechtskräftig ist (§ 1313 BGB). Anders als bei einer Scheidung geht es um Mängel bei der Heirat selbst.
    2. Mit einer Person unter 16 Jahren kann gar keine wirksame Ehe geschlossen werden (§ 1303 BGB).
  2. Schritt 2

    Die Gründe

    Das musst du tun:

    1. Aufgehoben werden kann eine Ehe nur aus Gründen, die das Gesetz nennt (§ 1314 BGB): Heirat mit 16 oder 17 Jahren, Geschäftsunfähigkeit, eine schon bestehende Ehe, enge Verwandtschaft oder wenn die Erklärungen nicht persönlich und gleichzeitig abgegeben wurden.
    2. Außerdem: Bewusstlosigkeit bei der Heirat, Irrtum darüber, dass es eine Heirat ist, arglistige Täuschung, nicht über Vermögen, Drohung und die Scheinehe, bei der beide keine eheliche Lebensgemeinschaft wollten.
  3. Schritt 3

    Wer den Antrag stellt

    Das musst du tun:

    1. Bei Irrtum, Täuschung oder Drohung stellt nur der betroffene Ehegatte den Antrag. In den anderen Fällen kann es jeder Ehegatte und die zuständige Behörde, bei einer Doppelehe auch die dritte Person (§ 1316 Abs. 1 BGB). Wer minderjährig geheiratet hat, kann den Antrag selbst stellen, ohne Zustimmung der Eltern.
    2. Bei einer Heirat Minderjähriger muss die Behörde den Antrag stellen, außer die Person ist inzwischen volljährig und will die Ehe fortsetzen (§ 1316 Abs. 3 BGB). Jeder kann der Behörde Hinweise geben.
  4. Schritt 4

    Fristen und Ausschluss

    Das musst du tun:

    1. Bei Irrtum oder Täuschung gilt 1 Jahr, bei Drohung 3 Jahre, ab Entdeckung oder Ende der Zwangslage (§ 1317 Abs. 1 BGB). Hast du die Ehe danach bestätigt, ist die Aufhebung ausgeschlossen. Bei einer Scheinehe ist sie ausgeschlossen, wenn ihr danach als Ehepaar zusammengelebt habt (§ 1315 BGB).
  5. Schritt 5

    Vor dem Familiengericht

    Das musst du tun:

    1. Die Aufhebung ist eine Ehesache (§ 121 FamFG). Als Ehegatte brauchst du dafür eine Anwältin oder einen Anwalt (§ 114 Abs. 1 FamFG). Ob Unterhalt, Zugewinn oder Versorgungsausgleich wie bei einer Scheidung gelten, hängt vom Grund ab (§ 1318 BGB).

Quellen:§ 1313 BGB§ 1314 BGB§ 1315 BGB§ 1316 BGB§ 1317 BGB§ 1318 BGB§ 121 FamFG§ 114 FamFG

Was in deinem Land gilt

Bayern
  1. In Bayern ist die Regierung von Mittelfranken die zuständige Behörde für ganz Bayern. Behörden wie Standesamt oder Ausländerbehörde und auch Privatpersonen können ihr mögliche Aufhebungsgründe mitteilen. Hilfreich sind die Heiratsurkunde, mit Übersetzung, wenn nötig, Belege für den Grund, die Anschriften der Ehegatten und Nachweise über ihre Staatsangehörigkeit.

Quellen:BayernPortal: Eheaufhebung; Mitteilung von Aufhebungstatbeständen

In den übrigen Ländern nennt dir die zuständige Stelle die Regeln.

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