Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid
Keine Rechtsberatung. Was in deinem Fall gilt, sagt dir eine Anwältin oder ein Anwalt.
Schritt für Schritt
- Schritt 1
Anhörung und Verwarnung
Das musst du tun:
- Oft kommt zuerst ein Anhörungsbogen. Er gibt dir Gelegenheit, dich zum Vorwurf zu äußern (§ 55 OWiG). Ob du etwas zur Sache sagst, entscheidest du.
- Bei kleinen Verstößen gibt es ein Verwarnungsgeld von 5 bis 55 €. Es wirkt nur, wenn du einverstanden bist und zahlst (§ 56 OWiG).
- Schritt 2
Einspruch: 2 Wochen
Das musst du tun:
- Gegen den Bußgeldbescheid legst du innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Einspruch ein, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde, die ihn erlassen hat (§ 67 OWiG).
- Du kannst ihn auf einzelne Punkte beschränken, etwa auf die Höhe der Geldbuße (§ 67 Abs. 2 OWiG). Eine Begründung schreibt das Gesetz nicht vor.
- Schritt 3
Was dann passiert
Das musst du tun:
- Die Behörde prüft den Fall noch einmal. Nimmt sie den Bescheid nicht zurück, gehen die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht (§ 69 OWiG).
- Das Gericht ist an den Bescheid nicht gebunden und kann auch mehr festsetzen. Den Einspruch kannst du bis zum Urteil zurücknehmen (§ 71 OWiG, § 411 StPO).
Quellen:§ 67 OWiG§ 69 OWiG§ 56 OWiG§ 55 OWiG§ 71 OWiG§ 411 StPO
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