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Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid

Keine Rechtsberatung. Was in deinem Fall gilt, sagt dir eine Anwältin oder ein Anwalt.

Schritt für Schritt

  1. Schritt 1

    Anhörung und Verwarnung

    Das musst du tun:

    1. Oft kommt zuerst ein Anhörungsbogen. Er gibt dir Gelegenheit, dich zum Vorwurf zu äußern (§ 55 OWiG). Ob du etwas zur Sache sagst, entscheidest du.
    2. Bei kleinen Verstößen gibt es ein Verwarnungsgeld von 5 bis 55 €. Es wirkt nur, wenn du einverstanden bist und zahlst (§ 56 OWiG).
  2. Schritt 2

    Einspruch: 2 Wochen

    Das musst du tun:

    1. Gegen den Bußgeldbescheid legst du innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Einspruch ein, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde, die ihn erlassen hat (§ 67 OWiG).
    2. Du kannst ihn auf einzelne Punkte beschränken, etwa auf die Höhe der Geldbuße (§ 67 Abs. 2 OWiG). Eine Begründung schreibt das Gesetz nicht vor.
  3. Schritt 3

    Was dann passiert

    Das musst du tun:

    1. Die Behörde prüft den Fall noch einmal. Nimmt sie den Bescheid nicht zurück, gehen die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht (§ 69 OWiG).
    2. Das Gericht ist an den Bescheid nicht gebunden und kann auch mehr festsetzen. Den Einspruch kannst du bis zum Urteil zurücknehmen (§ 71 OWiG, § 411 StPO).

Quellen:§ 67 OWiG§ 69 OWiG§ 56 OWiG§ 55 OWiG§ 71 OWiG§ 411 StPO

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