Als Einzelkaufmann ins Handelsregister
Keine Rechts- oder Steuerberatung. Was in deinem Fall gilt, sagen dir eine Notarin, ein Notar, eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater.
Schritt für Schritt
- Schritt 1
Musst du eingetragen sein?
Das musst du tun:
- Kaufmann bist du, wenn dein Gewerbe nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 HGB). Dann musst du deine Firma zum Handelsregister anmelden (§ 29 HGB).
- Ein kleineres Gewerbe darfst du freiwillig eintragen lassen. Dann bist du ebenfalls Kaufmann. Löschen lassen kannst du es wieder, solange dein Betrieb klein bleibt (§ 2 HGB).
- Schritt 2
Die Firma
Das musst du tun:
- Die Firma ist der Name, unter dem du deine Geschäfte betreibst (§ 17 HGB). Sie muss dich erkennbar machen, sich von anderen unterscheiden und darf nicht irreführen (§ 18 HGB).
- Dazu gehört der Zusatz „eingetragener Kaufmann“, „eingetragene Kauffrau“ oder eine Abkürzung wie „e.K.“, „e.Kfm.“ oder „e.Kfr.“ (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB).
- Schritt 3
Über eine Notarin oder einen Notar
Das musst du tun:
- Die Anmeldung muss öffentlich beglaubigt sein und geht elektronisch an das Registergericht, auf Wunsch auch per Video (§ 12 HGB).
- Anzumelden sind Firma, Ort und inländische Geschäftsanschrift der Niederlassung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sie liegt (§ 29 HGB).
- Schritt 4
Kosten
Das musst du tun:
- Das Registergericht verlangt für die Ersteintragung 105 € (Nr. 1100 GV HRegGebV) und 35 € für die Bereitstellung zum Abruf (Nr. 6000 GV HRegGebV).
- Die Notarin oder der Notar rechnet nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz ab, bei der ersten Anmeldung mit einem Geschäftswert von 30.000 € (§ 105 Abs. 3 Nr. 1 GNotKG).
- Schritt 5
Nach der Eintragung
Das musst du tun:
- Auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen stehen Firma, der Zusatz, Ort der Niederlassung, Registergericht und Registernummer (§ 37a HGB).
- Du führst Bücher nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (§ 238 HGB). Davon bist du befreit, wenn du an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen höchstens 800.000 € Umsatz und 80.000 € Jahresüberschuss hast. Nach einer Neugründung reicht der erste Stichtag (§ 241a HGB).
- Ändern sich Firma, Inhaber, Ort oder Geschäftsanschrift, meldest du das ebenfalls an (§ 31 HGB). Sonst kann das Gericht ein Zwangsgeld bis 5.000 € festsetzen (§ 14 HGB).
- Schritt 6
Gewerbe extra anmelden
Das musst du tun:
- Die Eintragung ersetzt nicht die Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt (§ 14 GewO). Die erledigst du getrennt.
Quellen:§ 1 HGB§ 2 HGB§ 19 HGB§ 29 HGB§ 12 HGBGV HRegGebV§ 241a HGB
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