Änderung im Handelsregister anmelden
Keine Rechts- oder Steuerberatung. Was in deinem Fall gilt, sagen dir eine Notarin, ein Notar, eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater.
Schritt für Schritt
- Schritt 1
Was du anmelden musst
Das musst du tun:
- Bei einer GmbH oder UG gehören dazu jeder Wechsel der Geschäftsführer (§ 39 GmbHG), eine Änderung des Gesellschaftsvertrags (§ 54 GmbHG), eine neue Geschäftsanschrift sowie Erteilung und Erlöschen einer Prokura (§ 53 HGB).
- Beim Einzelkaufmann sind es etwa eine neue Firma, ein neuer Inhaber oder ein Umzug (§ 31 HGB). Bei OHG und KG kommen Gesellschafter dazu, die eintreten oder ausscheiden (§ 106 Abs. 6 HGB).
- Schritt 2
Über eine Notarin oder einen Notar
Das musst du tun:
- Die Anmeldung muss öffentlich beglaubigt sein und geht elektronisch an das Registergericht (§ 12 HGB). Die Notarin oder der Notar prüft sie und reicht sie ein (§ 378 FamFG). Die Beglaubigung geht auch per Video über das System der Bundesnotarkammer.
- Bei OHG und KG melden alle Gesellschafter an (§ 106 Abs. 7 HGB).
- Schritt 3
Gesellschaftsvertrag ändern
Das musst du tun:
- Die Gesellschafter einer GmbH beschließen die Änderung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, notariell beurkundet (§ 53 GmbHG). Wirksam wird sie erst mit der Eintragung (§ 54 Abs. 3 GmbHG).
- Schritt 4
Gesellschafterliste und Transparenzregister
Das musst du tun:
- Ändern sich Gesellschafter oder ihre Anteile, reichen die Geschäftsführer unverzüglich eine neue Gesellschafterliste ein. Wirkt eine Notarin oder ein Notar mit, etwa beim Verkauf von Anteilen, reicht sie oder er die Liste ein (§ 40 GmbHG).
- Wechseln die wirtschaftlich Berechtigten, teilt die Gesellschaft das unverzüglich dem Transparenzregister mit (§ 20 GwG). Die Gesellschafterliste ersetzt diese Mitteilung nicht.
- Schritt 5
Kosten und Eintrag
Das musst du tun:
- Das Registergericht erhebt Gebühren nach der Handelsregistergebührenverordnung, die Notarin oder der Notar nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz.
- Unterbleibt eine Pflichtanmeldung, kann das Registergericht ein Zwangsgeld bis zu 5.000 € festsetzen (§ 14 HGB).
- Den Eintrag kannst du danach kostenlos auf handelsregister.de abrufen.
Quellen:Handelsregister§ 12 HGB§ 39 GmbHG§ 40 GmbHG§ 54 GmbHG§ 106 HGB§ 14 HGB§ 20 GwG
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