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GmbH oder UG auflösen und löschen

Keine Rechts- oder Steuerberatung. Was in deinem Fall gilt, sagen dir eine Notarin, ein Notar, eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater.

Schritt für Schritt

  1. Schritt 1

    Auflösung beschließen

    Das musst du tun:

    1. Die Gesellschafter beschließen die Auflösung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG). Für eine UG gilt dasselbe.
    2. Abwickeln müssen die Geschäftsführer, jetzt als Liquidatoren. Andere übernehmen das nur, wenn der Vertrag oder ein Beschluss sie bestimmt (§ 66 GmbHG).
  2. Schritt 2

    Beim Handelsregister anmelden

    Das musst du tun:

    1. Die Auflösung und die Liquidatoren werden zum Handelsregister angemeldet (§§ 65, 67 GmbHG). Die Anmeldung muss öffentlich beglaubigt sein und geht elektronisch über eine Notarin oder einen Notar ein, auf Wunsch auch per Video (§ 12 HGB).
    2. Ab jetzt steht auf Geschäftsbriefen, dass die Gesellschaft in Liquidation ist (§ 71 Abs. 5 GmbHG).
  3. Schritt 3

    Gläubiger aufrufen und abwickeln

    Das musst du tun:

    1. Im Bundesanzeiger machen die Liquidatoren die Auflösung bekannt und rufen die Gläubiger auf, sich zu melden (§§ 12, 65 Abs. 2 GmbHG).
    2. Zu Beginn steht eine Eröffnungsbilanz. Dann werden laufende Geschäfte beendet, Forderungen eingezogen und Schulden bezahlt (§§ 70, 71 GmbHG).
  4. Schritt 4

    Das Sperrjahr

    Das musst du tun:

    1. Was übrig bleibt, bekommen die Gesellschafter frühestens ein Jahr nach dem Gläubigeraufruf, und erst wenn alle Schulden bezahlt oder gesichert sind (§ 73 Abs. 1 GmbHG). Zahlen die Liquidatoren zu früh aus, müssen sie der Gesellschaft die Beträge ersetzen (§ 73 Abs. 3 GmbHG).
  5. Schritt 5

    Löschen lassen

    Das musst du tun:

    1. Ist alles abgewickelt und die Schlussrechnung gelegt, melden die Liquidatoren den Schluss der Liquidation an. Dann wird die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht (§ 74 Abs. 1 GmbHG).
    2. Bücher und Unterlagen bewahrt danach ein Gesellschafter oder ein Dritter 10 Jahre auf (§ 74 Abs. 2 GmbHG).
    3. Das Gewerbe meldest du bei der Gemeinde ab (§ 14 GewO).
  6. Schritt 6

    Reicht das Geld nicht?

    Das musst du tun:

    1. Ist die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet, endet sie nicht durch Liquidation. Dann muss der Insolvenzantrag gestellt werden, spätestens 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und 6 Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a InsO).

Quellen:§ 60 GmbHG§ 65 GmbHG§ 73 GmbHG§ 74 GmbHG§ 12 HGB§ 15a InsO

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