Erstausstattung vom Jobcenter beantragen
Schritt für Schritt
- Schritt 1
Was dazu gehört
Das musst du tun:
- Neben dem Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) zahlt das Jobcenter auf Antrag eine Erstausstattung für die Wohnung samt Haushaltsgeräten, eine mit Kleidung und eine bei Schwangerschaft und Geburt (§ 24 Abs. 3 SGB II).
- Dazu kommen orthopädische Schuhe sowie Reparatur und Miete therapeutischer Geräte.
- Schritt 2
Eigener Antrag, vor dem Kauf
Das musst du tun:
- Die Erstausstattung beantragst du gesondert, zusätzlich zum Grundsicherungsgeld (§ 37 Abs. 1 SGB II). Für die Zeit vor dem Antrag zahlt das Jobcenter nichts; kauf also nicht vorher ein.
- Für Schwangerschaft und Geburt kannst du den Antrag schon vor der Geburt stellen.
- Schritt 3
Geld oder Gutschein
Das musst du tun:
- Das Jobcenter gibt Geld, oft als Pauschale, oder Sachleistungen wie Gutscheine (§ 24 Abs. 3 SGB II). Wie hoch die Pauschalen sind, legt jeder Kreis und jede kreisfreie Stadt selbst fest.
- Schritt 4
Auch ohne Grundsicherungsgeld
Das musst du tun:
- Bekommst du sonst kein Grundsicherungsgeld, kannst du die Erstausstattung trotzdem bekommen, wenn du sie nicht selbst bezahlen kannst. Das Jobcenter darf dann Einkommen bis zu 6 Monate nach der Entscheidung berücksichtigen.
- Mit Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter stellst du den Antrag beim Sozialamt; dort gilt dasselbe (§ 31 SGB XII).
- Schritt 5
Unter 25 und Ersatz
Das musst du tun:
- Bist du unter 25 und ohne Zusicherung des Jobcenters ausgezogen, gibt es keine Erstausstattung für die Wohnung. Ausnahme: Das Jobcenter hätte zusichern müssen, und du konntest aus wichtigem Grund nicht vorher fragen (§ 24 Abs. 6 SGB II).
- Geht ein Gerät kaputt, das du schon hattest, ist das keine Erstausstattung. Ist der Ersatz unabweisbar, gibt das Jobcenter ihn als Darlehen (§ 24 Abs. 1 SGB II).
Quellen:§ 24 SGB II§ 37 SGB II§ 31 SGB XIIBundesagentur für Arbeit: Wohnen und Miete
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