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Umziehen mit Grundsicherungsgeld

Schritt für Schritt

  1. Schritt 1

    Vor dem Mietvertrag

    Das musst du tun:

    1. Unterschreib einen neuen Mietvertrag erst, wenn du die Zusicherung des Jobcenters hast, das für die neue Wohnung zuständig ist (§ 22 Abs. 4 SGB II). Bei einem Umzug in eine andere Stadt ist das das Jobcenter dort.
    2. Liegt die neue Wohnung in einem anderen Gebiet und ist die Miete angemessen, muss es zusichern.
  2. Schritt 2

    Wenn die Miete zu hoch ist

    Das musst du tun:

    1. Eine höhere als angemessene Miete übernimmt das Jobcenter nach einem Umzug nur, wenn es das vorher schriftlich zugesichert hat (§ 22 Abs. 4 SGB II).
    2. Bei einem Umzug ohne Notwendigkeit innerhalb desselben Gebiets zahlt es höchstens die bisherige Miete. Was angemessen ist, legt jeder Kreis und jede kreisfreie Stadt fest.
  3. Schritt 3

    Umzugskosten und Kaution

    Das musst du tun:

    1. Umzugskosten und Kosten der Wohnungssuche zahlt das Jobcenter am alten Wohnort, aber nur mit Zusicherung vor dem Umzug. Es soll zusichern, wenn es den Umzug verlangt hat oder er aus anderen Gründen nötig ist (§ 22 Abs. 6 SGB II).
    2. Die Mietkaution oder Genossenschaftsanteile beantragst du beim Jobcenter am neuen Ort. Sie kommen als Darlehen, das mit 5 Prozent des Regelbedarfs im Monat zurückgezahlt wird (§ 42a SGB II).
  4. Schritt 4

    Unter 25

    Das musst du tun:

    1. Bist du unter 25, zahlt das Jobcenter die neue Wohnung nur, wenn es vor dem Mietvertrag zugesichert hat (§ 22 Abs. 5 SGB II). Es muss zusichern, etwa bei schwerwiegenden sozialen Gründen oder wenn der Umzug für eine Arbeit nötig ist.
    2. Ziehst du ohne Zusicherung aus, bekommst du bis 25 keine Miete und einen niedrigeren Regelbedarf (§ 20 Abs. 3 SGB II). Ausnahme: Das Jobcenter hätte zusichern müssen, und du konntest aus wichtigem Grund nicht vorher fragen.
  5. Schritt 5

    Nach dem Umzug

    Das musst du tun:

    1. Melde dich innerhalb von 2 Wochen nach dem Einzug am neuen Wohnort an und teil dem Jobcenter die neue Adresse mit.

Quellen:§ 22 SGB II§ 42a SGB II§ 20 SGB IIBundesagentur für Arbeit: Wohnen und Miete

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