Gebäude abreißen
Amtlich: Genehmigungsfreie Beseitigung einer Anlage anzeigen
Allgemeine Auskunft, keine Rechtsberatung. Ob dein Vorhaben zulässig ist, prüft die Bauaufsicht nach den geltenden Vorschriften.
Schritt für Schritt
- Schritt 1
Genehmigung, Anzeige oder frei
Das musst du tun:
- Ob du einen Abriss beantragen, anzeigen oder einfach beginnen darfst, hängt von Art und Größe des Gebäudes und vom Land ab.
- Schritt 2
Vorher klären
Das musst du tun:
- Steht das Gebäude unter Denkmalschutz, brauchst du eine Erlaubnis der Denkmalbehörde.
- Grenzt das Gebäude an ein anderes, lass prüfen, ob das Nachbargebäude standsicher bleibt.
- Asbest und andere Schadstoffe dürfen nur Fachbetriebe entfernen. Strom, Gas, Wasser und Telefon meldest du vorher bei den Versorgern ab.
Quellen:§ 29 BauGB
Was in deinem Land gilt
Baden-Württemberg
- Ohne Verfahren darfst du beseitigen: verfahrensfreie Anlagen, freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 und Anlagen bis 10 m Höhe, die keine Gebäude sind. Für jeden anderen Abriss gilt das Kenntnisgabeverfahren: Beginnen darfst du zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen (§ 50 Abs. 3, § 51 Abs. 3, § 59 Abs. 4 LBO). Welche Gebäudeklasse ein Gebäude hat, sagen dir die Bauunterlagen oder die Bauaufsicht.
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Bayern
- Ohne Verfahren darfst du beseitigen: verfahrensfreie Anlagen, freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 und Anlagen bis 10 m Höhe, die keine Gebäude sind. Jeden anderen Abriss zeigst du mindestens einen Monat vorher der Bauaufsicht und der Gemeinde an (Art. 57 Abs. 5 BayBO). Welche Gebäudeklasse ein Gebäude hat, sagen dir die Bauunterlagen oder die Bauaufsicht.
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Quellen:BayBOArt. 57 BayBO
Berlin
- Ohne Verfahren darfst du beseitigen: verfahrensfreie Anlagen, freistehende Gebäude ohne Wohnraum der Gebäudeklassen 1 und 3 und Anlagen bis 10 m Höhe, die keine Gebäude sind. Jeden anderen Abriss zeigst du mindestens einen Monat vorher der Bauaufsicht an (§ 61 Abs. 3 BauO Bln). Welche Gebäudeklasse ein Gebäude hat, sagen dir die Bauunterlagen oder die Bauaufsicht.
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Quellen:BauO Bln§ 61 BauO Bln
Brandenburg
- Zu diesem Punkt haben wir im amtlichen Text keine Regel sicher gefunden. Frag bitte die Bauaufsicht.
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Quellen:BbgBO
Bremen
- Ohne Verfahren darfst du beseitigen: verfahrensfreie Anlagen, freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 und Anlagen bis 10 m Höhe, die keine Gebäude sind. Für Kulturdenkmäler und Gebäude in ihrer Umgebung gilt das nicht. Jeden anderen Abriss zeigst du mindestens einen Monat vorher der Bauaufsicht an (§ 61 Abs. 3 BremLBO). Welche Gebäudeklasse ein Gebäude hat, sagen dir die Bauunterlagen oder die Bauaufsicht.
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Quellen:BremLBO§ 61 BremLBO
Hamburg
- Ohne Verfahren darfst du beseitigen: verfahrensfreie Anlagen, Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 (Klasse 2 nicht, wenn das Gebäude an eines der Klassen 3 bis 5 grenzt) und andere Anlagen bis 10 m Höhe. Den Abriss eines Gebäudes teilst du einen Monat vorher der Behörde für den Arbeitsschutz auf Baustellen mit. Hatte es eine Hausnummer, informierst du danach die Bauaufsicht (Anlage zu § 61, Abschnitt III HBauO).
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Hessen
- Ohne Verfahren darfst du beseitigen: verfahrensfreie Anlagen, freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 und Anlagen bis 10 m Höhe, die keine Gebäude sind. Jeden anderen Abriss zeigst du mindestens einen Monat vorher der Bauaufsicht an (§ 63a HBO). Welche Gebäudeklasse ein Gebäude hat, sagen dir die Bauunterlagen oder die Bauaufsicht.
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Mecklenburg-Vorpommern
- Ohne Verfahren darfst du beseitigen: verfahrensfreie Anlagen, freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 und Anlagen bis 10 m Höhe, die keine Gebäude sind. Für Denkmale gilt das nicht. Jeden anderen Abriss zeigst du mindestens einen Monat vorher der Bauaufsicht an (§ 61 Abs. 3 LBauO M-V). Welche Gebäudeklasse ein Gebäude hat, sagen dir die Bauunterlagen oder die Bauaufsicht.
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Quellen:LBauO M-V
Niedersachsen
- Abbruch und Beseitigung baulicher Anlagen sind verfahrensfrei, außer bei Hochhäusern. Den Abbruch eines Hochhauses oder eines Gebäudeteils, den der Anhang nicht nennt, zeigst du der Bauaufsicht vorher an; beginnen darfst du frühestens einen Monat, nachdem sie den Eingang bestätigt hat (§ 60 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 NBauO).
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Quellen:NBauO§ 60 NBauO
Nordrhein-Westfalen
- Ohne Verfahren darfst du beseitigen: verfahrensfreie Anlagen, freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 und Anlagen bis 10 m Höhe, die keine Gebäude sind. Jeden anderen Abriss zeigst du mindestens einen Monat vorher der Bauaufsicht an (§ 62 Abs. 3 BauO NRW). Welche Gebäudeklasse ein Gebäude hat, sagen dir die Bauunterlagen oder die Bauaufsicht.
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Quellen:BauO NRW§ 62 BauO NRW
Rheinland-Pfalz
- Keine Baugenehmigung brauchst du für den Abriss von Gebäuden außer Hochhäusern und von Anlagen, die keine Gebäude sind, bis 30 m Höhe (§ 62 Abs. 2 Nr. 6 LBauO).
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Quellen:LBauO§ 62 LBauO
Saarland
- Ohne Verfahren darfst du beseitigen: verfahrensfreie Anlagen, freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 und Anlagen bis 10 m Höhe, die keine Gebäude sind. Jeden anderen Abriss zeigst du mindestens einen Monat vorher der Bauaufsicht an (§ 61 Abs. 4 LBO). Welche Gebäudeklasse ein Gebäude hat, sagen dir die Bauunterlagen oder die Bauaufsicht.
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Sachsen
- Ohne Verfahren darfst du beseitigen: verfahrensfreie Anlagen, freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 und Anlagen bis 10 m Höhe, die keine Gebäude sind. Jeden anderen Abriss zeigst du mindestens einen Monat vorher der Bauaufsicht an (§ 61 Abs. 3 SächsBO). Welche Gebäudeklasse ein Gebäude hat, sagen dir die Bauunterlagen oder die Bauaufsicht.
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Quellen:SächsBO§ 61 SächsBO
Sachsen-Anhalt
- Ohne Verfahren darfst du beseitigen: verfahrensfreie Anlagen, freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 und Anlagen bis 10 m Höhe, die keine Gebäude sind. Jeden anderen Abriss zeigst du mindestens einen Monat vorher der Bauaufsicht an (§ 60 Abs. 3 BauO LSA). Welche Gebäudeklasse ein Gebäude hat, sagen dir die Bauunterlagen oder die Bauaufsicht.
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Quellen:BauO LSA
Schleswig-Holstein
- Ohne Verfahren darfst du beseitigen: verfahrensfreie Anlagen, freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 und Anlagen bis 10 m Höhe, die keine Gebäude sind. Für Denkmale gilt das nicht. Jeden anderen Abriss zeigst du mindestens einen Monat vorher der Bauaufsicht an (§ 61 Abs. 3 LBO). Welche Gebäudeklasse ein Gebäude hat, sagen dir die Bauunterlagen oder die Bauaufsicht.
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Thüringen
- Ohne Verfahren darfst du beseitigen: verfahrensfreie Anlagen, freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 und Anlagen bis 10 m Höhe, die keine Gebäude sind. Jeden anderen Abriss zeigst du mindestens einen Monat vorher der Bauaufsicht an (§ 63 Abs. 3 ThürBO). Welche Gebäudeklasse ein Gebäude hat, sagen dir die Bauunterlagen oder die Bauaufsicht.
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Quellen:ThürBO
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