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Landschildkröte und andere geschützte Tiere melden

Schritt für Schritt

  1. Schritt 1

    Ist dein Tier geschützt?

    Das musst du tun:

    1. Viele Reptilien, Vögel und Säugetiere sind besonders oder streng geschützt, etwa die Griechische, die Maurische und die Breitrandschildkröte. Ob dein Tier dazugehört, zeigt die Datenbank WISIA des Bundesamts für Naturschutz. Im Zweifel gelten die Gesetze selbst.
  2. Schritt 2

    Bestand anzeigen

    Das musst du tun:

    1. Hältst du besonders geschützte Wirbeltiere, zeigst du deinen Bestand unverzüglich und schriftlich der zuständigen Landesbehörde an, meist der unteren Naturschutzbehörde des Kreises oder der Stadt. Danach meldest du jeden Zu- und Abgang, also Kauf, Nachzucht, Abgabe und Tod (§ 7 Abs. 2 BArtSchV).
    2. Anzugeben sind unter anderem Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft und Standort. Ausgenommen sind nur die Arten in Anlage 5 der Verordnung; Landschildkröten gehören nicht dazu.
  3. Schritt 3

    Kennzeichnen

    Das musst du tun:

    1. Welche Kennzeichnung gilt, steht für jede Art in Anlage 6 der Verordnung. Bei Landschildkröten wählst du in der Regel zwischen Transponder und Fotodokumentation von Rücken- und Bauchpanzer. Schildkröten unter 500 Gramm bekommen keinen Transponder. Eine Kopie der ersten Dokumentation legst du der Anzeige bei; die Fotos wiederholst du, während das Tier wächst (§ 13 BArtSchV).
  4. Schritt 4

    Herkunft belegen

    Das musst du tun:

    1. Heb die Papiere auf, die zeigen, woher das Tier stammt, etwa die EU-Bescheinigung. Auf Verlangen musst du nachweisen, dass du es rechtmäßig besitzt (§ 46 BNatSchG).
  5. Schritt 5

    Verkaufen oder abgeben

    Das musst du tun:

    1. Tiere der Arten in Anhang A der EU-Artenschutzverordnung (EG) Nr. 338/97, darunter die europäischen Landschildkröten, darfst du nur mit einer EU-Vermarktungsbescheinigung verkaufen, tauschen oder zum Verkauf anbieten (Art. 8 und 10 der Verordnung, § 44 Abs. 2 BNatSchG). Sie kommt von der unteren Naturschutzbehörde und muss vorliegen, bevor du das Tier anbietest. München nennt 8 bis 12 Wochen Bearbeitungszeit.
    2. Ein- und Ausfuhrgenehmigungen nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) erteilt das Bundesamt für Naturschutz (§ 48 BNatSchG).

Quellen:§ 7 BArtSchV§ 13 BArtSchV§ 44 BNatSchG§ 46 BNatSchGWISIA: Schutzstatus einer Art

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