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Dein Deutschland

Hühner und andere Nutztiere anmelden

Amtlich: Erstmalige Tierhaltung anzeigen

Schritt für Schritt

  1. Schritt 1

    Vor dem ersten Tier anmelden

    Das musst du tun:

    1. Wer Hühner, Enten, Gänse, Puten, Wachteln, Tauben, Schafe, Ziegen, Schweine, Rinder oder Pferde halten will, meldet das vor dem Start der zuständigen Behörde, meist dem Veterinäramt des Kreises oder der Stadt (§ 26 ViehVerkV). Das gilt auch für ein paar Hühner im Garten.
    2. Du gibst Name, Anschrift, die voraussichtliche Zahl der Tiere im Jahresdurchschnitt, ihre Nutzungsart und den Standort an und bekommst eine zwölfstellige Registriernummer. Änderungen meldest du unverzüglich.
  2. Schritt 2

    Tierseuchenkasse

    Das musst du tun:

    1. In vielen Ländern meldest du die Tiere zusätzlich der Tierseuchenkasse und zahlst einen Beitrag. Wie er berechnet wird, regeln Land und Kasse. Aus den Beiträgen werden im Seuchenfall Entschädigungen gezahlt (§ 20 TierGesG). Diese Meldung ist eine eigene, neben der beim Veterinäramt.
    2. Wer melden muss, regelt jedes Land. In Niedersachsen und Bremen gilt das für Geflügel ab dem ersten Tier. In Baden-Württemberg ist von der Meldung an die Kasse befreit, wer bis zu 25 Hühner oder Puten und keine anderen beitragspflichtigen Tiere hält; beim Veterinäramt meldest du trotzdem an.
  3. Schritt 3

    Geflügel

    Das musst du tun:

    1. Für Geflügel führst du ein Register über Zu- und Abgänge und bewahrst es 3 Jahre auf. Bei der Anmeldung sagst du, ob die Tiere im Stall oder im Freien leben (§ 2 Geflügelpest-Verordnung).
    2. Hühner und Puten müssen gegen die Newcastle-Krankheit geimpft werden, egal wie viele es sind. Die Impfung organisierst du mit einer Tierärztin oder einem Tierarzt.
  4. Schritt 4

    Stallpflicht bei Vogelgrippe

    Das musst du tun:

    1. Bei Geflügelpest kann der Kreis nach einer Risikobewertung anordnen, dass Geflügel in einen geschlossenen Stall muss oder unter ein dichtes Dach mit seitlichem Schutz gegen Wildvögel. Ist das Dach ein Netz oder Gitter, darf die Maschenweite höchstens 25 mm betragen (§ 13 Geflügelpest-Verordnung). Solche Anordnungen veröffentlicht der Kreis als Allgemeinverfügung.
  5. Schritt 5

    Schafe, Ziegen und Schweine

    Das musst du tun:

    1. Schafe und Ziegen kennzeichnest du innerhalb von 9 Monaten nach der Geburt, spätestens bevor sie den Betrieb verlassen. In der Regel gehört ein elektronisches Kennzeichen dazu, etwa eine Ohrmarke mit Transponder. Wird das Tier vor seinem ersten Geburtstag im Inland geschlachtet, reicht eine Ohrmarke (§ 34 ViehVerkV). Schweine werden spätestens beim Absetzen mit Ohrmarke gekennzeichnet.
    2. Die Zahl der Schweine, Schafe und Ziegen am 1. Januar meldest du bis zum 15. Januar (§ 26 Abs. 3 ViehVerkV).

Quellen:§ 26 ViehVerkV§ 2 Geflügelpest-Verordnung§ 13 Geflügelpest-Verordnung§ 34 ViehVerkV§ 20 TierGesGSachsen: Impfpflicht gegen die Newcastle-KrankheitTierseuchenkasse Baden-Württemberg: AnmeldungNiedersächsische Tierseuchenkasse: Meldepflicht

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