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Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz („Gesundheitszeugnis“)

Amtlich: Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

Schritt für Schritt

  1. Schritt 1

    Wer sie braucht

    Das musst du tun:

    1. Wer gewerbsmäßig mit bestimmten Lebensmitteln arbeitet, etwa Fleisch, Milch, Fisch, Eiprodukten, Speiseeis oder Feinkostsalaten, oder in der Küche einer Gaststätte oder Kantine, braucht vor dem ersten Arbeitstag eine Bescheinigung des Gesundheitsamts (§ 43 Abs. 1 und § 42 IfSG).
    2. Oft heißt sie noch Gesundheitszeugnis. Es ist aber keine Untersuchung, sondern eine Belehrung.
  2. Schritt 2

    Belehrung beim Gesundheitsamt

    Das musst du tun:

    1. Das Gesundheitsamt oder ein beauftragter Arzt belehrt dich über die Tätigkeitsverbote, etwa bei Durchfallerkrankungen. Danach erklärst du schriftlich, dass dir keine Gründe für ein Verbot bekannt sind.
    2. Termine und Ablauf nennt dein Gesundheitsamt.
  3. Schritt 3

    Höchstens 3 Monate alt

    Das musst du tun:

    1. Bei Beginn der Arbeit darf die Bescheinigung nicht älter als 3 Monate sein (§ 43 Abs. 1 IfSG).
    2. Danach belehrt dich dein Arbeitgeber alle 2 Jahre erneut und bewahrt die Bescheinigung auf (§ 43 Abs. 4 und 5 IfSG).
  4. Schritt 4

    Selbstständig

    Das musst du tun:

    1. Arbeitest du selbstständig, etwa im eigenen Imbiss, gelten die Pflichten des Arbeitgebers für dich selbst (§ 43 Abs. 6 IfSG).

Quellen:§ 42 IfSG§ 43 IfSG

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