Gaststätte eröffnen
Schritt für Schritt
- Schritt 1
Gewerbe anmelden
Das musst du tun:
- Melde die Gaststätte beim Gewerbeamt der Gemeinde an, in der sie liegt. Danach schickt dir das Finanzamt den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.
- Schritt 2
Erlaubnis oder Anzeige
Das musst du tun:
- Wer Alkohol ausschenkt, braucht je nach Land eine Gaststättenerlaubnis oder zeigt den Betrieb nur an. Für alkoholfreie Getränke und Speisen braucht es nach dem Bundesgesetz keine Erlaubnis (§ 2 GastG).
- Bei einer Erlaubnis prüft die Behörde, ob du zuverlässig bist (§ 4 GastG). In Ländern mit Anzeige regelt das Landesgesetz, ob und wie sie das prüft. Manche Länder verlangen zusätzlich den Unterrichtungsnachweis der IHK.
- Schritt 3
Lebensmittel und Küche
Das musst du tun:
- Melde den Betrieb vor der Eröffnung bei der Lebensmittelüberwachung zur Registrierung an (Art. 6 VO (EG) Nr. 852/2004).
- Wer in der Küche arbeitet, auch du selbst, braucht vorher die Belehrung beim Gesundheitsamt (§ 43 IfSG).
- Schritt 4
Räume und Terrasse
Das musst du tun:
- War der Raum vorher keine Gaststätte, kann das eine Nutzungsänderung sein, die die Bauaufsicht genehmigen muss. Frag dort vor dem Mietvertrag.
- Tische auf dem Gehweg sind eine Sondernutzung der Straße. Die Erlaubnis gibt die Gemeinde.
Was in deinem Land gilt
Baden-Württemberg
- In Baden-Württemberg brauchst du keine Gaststättenerlaubnis. Du zeigst den Betrieb mindestens 6 Wochen vor Beginn an (§ 2 LGastG).
Quellen:§ 2 LGastG
Bayern
- In Bayern brauchst du für den Ausschank von Alkohol eine Gaststättenerlaubnis (§ 2 GastG).
Quellen:§ 2 GastG
Berlin
- In Berlin brauchst du für den Ausschank von Alkohol eine Gaststättenerlaubnis (§ 2 GastG).
Quellen:§ 2 GastG
Brandenburg
- In Brandenburg brauchst du keine Gaststättenerlaubnis. Du zeigst den Betrieb mindestens 4 Wochen vor Beginn an (§ 2 BbgGastG).
Quellen:§ 2 BbgGastG
Bremen
- In Bremen brauchst du für den Ausschank von Alkohol eine Gaststättenerlaubnis (§ 2 BremGastG).
Quellen:§ 2 BremGastG
Hamburg
- In Hamburg brauchst du für den Ausschank von Alkohol eine Gaststättenerlaubnis (§ 2 GastG).
Quellen:§ 2 GastG
Hessen
- In Hessen brauchst du keine Gaststättenerlaubnis. Du zeigst den Betrieb mindestens 6 Wochen vor Beginn an (§ 3 HGastG).
Quellen:§ 3 HGastG
Mecklenburg-Vorpommern
- In Mecklenburg-Vorpommern brauchst du für den Ausschank von Alkohol eine Gaststättenerlaubnis (§ 2 GastG).
Quellen:§ 2 GastG
Niedersachsen
- In Niedersachsen brauchst du keine Gaststättenerlaubnis. Du zeigst den Betrieb mindestens 4 Wochen vor Beginn an (§ 2 NGastG).
Quellen:§ 2 NGastG
Nordrhein-Westfalen
- In Nordrhein-Westfalen brauchst du für den Ausschank von Alkohol eine Gaststättenerlaubnis (§ 2 GastG).
Quellen:§ 2 GastG
Rheinland-Pfalz
- In Rheinland-Pfalz brauchst du für den Ausschank von Alkohol eine Gaststättenerlaubnis (§ 2 GastG).
Quellen:§ 2 GastG
Saarland
- Im Saarland brauchst du keine Gaststättenerlaubnis. Du zeigst den Betrieb mindestens 4 Wochen vor Beginn an (§ 3 SGastG).
Quellen:§ 3 SGastG
Sachsen
- In Sachsen brauchst du keine Gaststättenerlaubnis. Du zeigst den Betrieb mindestens 4 Wochen vor Beginn an (§ 2 SächsGastG).
Quellen:§ 2 SächsGastG
Sachsen-Anhalt
- In Sachsen-Anhalt brauchst du keine Gaststättenerlaubnis. Du zeigst den Betrieb mindestens 4 Wochen vor Beginn an (§ 2 GastG LSA).
Quellen:§ 2 GastG LSA
Schleswig-Holstein
- In Schleswig-Holstein brauchst du für den Ausschank von Alkohol eine Gaststättenerlaubnis (§ 2 GastG).
Quellen:§ 2 GastG
Thüringen
- In Thüringen brauchst du keine Gaststättenerlaubnis. Du zeigst den Betrieb vorher an (§ 2 ThürGastG).
Quellen:§ 2 ThürGastG
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