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Dein Deutschland

Gaststätte eröffnen

Schritt für Schritt

  1. Schritt 1

    Gewerbe anmelden

    Das musst du tun:

    1. Melde die Gaststätte beim Gewerbeamt der Gemeinde an, in der sie liegt. Danach schickt dir das Finanzamt den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.
  2. Schritt 2

    Erlaubnis oder Anzeige

    Das musst du tun:

    1. Wer Alkohol ausschenkt, braucht je nach Land eine Gaststättenerlaubnis oder zeigt den Betrieb nur an. Für alkoholfreie Getränke und Speisen braucht es nach dem Bundesgesetz keine Erlaubnis (§ 2 GastG).
    2. Bei einer Erlaubnis prüft die Behörde, ob du zuverlässig bist (§ 4 GastG). In Ländern mit Anzeige regelt das Landesgesetz, ob und wie sie das prüft. Manche Länder verlangen zusätzlich den Unterrichtungsnachweis der IHK.
  3. Schritt 3

    Lebensmittel und Küche

    Das musst du tun:

    1. Melde den Betrieb vor der Eröffnung bei der Lebensmittelüberwachung zur Registrierung an (Art. 6 VO (EG) Nr. 852/2004).
    2. Wer in der Küche arbeitet, auch du selbst, braucht vorher die Belehrung beim Gesundheitsamt (§ 43 IfSG).
  4. Schritt 4

    Räume und Terrasse

    Das musst du tun:

    1. War der Raum vorher keine Gaststätte, kann das eine Nutzungsänderung sein, die die Bauaufsicht genehmigen muss. Frag dort vor dem Mietvertrag.
    2. Tische auf dem Gehweg sind eine Sondernutzung der Straße. Die Erlaubnis gibt die Gemeinde.

Quellen:§ 2 GastG§ 43 IfSGArt. 6 VO (EG) Nr. 852/2004

Was in deinem Land gilt

Baden-Württemberg
  1. In Baden-Württemberg brauchst du keine Gaststättenerlaubnis. Du zeigst den Betrieb mindestens 6 Wochen vor Beginn an (§ 2 LGastG).

Quellen:§ 2 LGastG

Bayern
  1. In Bayern brauchst du für den Ausschank von Alkohol eine Gaststättenerlaubnis (§ 2 GastG).

Quellen:§ 2 GastG

Berlin
  1. In Berlin brauchst du für den Ausschank von Alkohol eine Gaststättenerlaubnis (§ 2 GastG).

Quellen:§ 2 GastG

Brandenburg
  1. In Brandenburg brauchst du keine Gaststättenerlaubnis. Du zeigst den Betrieb mindestens 4 Wochen vor Beginn an (§ 2 BbgGastG).

Quellen:§ 2 BbgGastG

Bremen
  1. In Bremen brauchst du für den Ausschank von Alkohol eine Gaststättenerlaubnis (§ 2 BremGastG).

Quellen:§ 2 BremGastG

Hamburg
  1. In Hamburg brauchst du für den Ausschank von Alkohol eine Gaststättenerlaubnis (§ 2 GastG).

Quellen:§ 2 GastG

Hessen
  1. In Hessen brauchst du keine Gaststättenerlaubnis. Du zeigst den Betrieb mindestens 6 Wochen vor Beginn an (§ 3 HGastG).

Quellen:§ 3 HGastG

Mecklenburg-Vorpommern
  1. In Mecklenburg-Vorpommern brauchst du für den Ausschank von Alkohol eine Gaststättenerlaubnis (§ 2 GastG).

Quellen:§ 2 GastG

Niedersachsen
  1. In Niedersachsen brauchst du keine Gaststättenerlaubnis. Du zeigst den Betrieb mindestens 4 Wochen vor Beginn an (§ 2 NGastG).

Quellen:§ 2 NGastG

Nordrhein-Westfalen
  1. In Nordrhein-Westfalen brauchst du für den Ausschank von Alkohol eine Gaststättenerlaubnis (§ 2 GastG).

Quellen:§ 2 GastG

Rheinland-Pfalz
  1. In Rheinland-Pfalz brauchst du für den Ausschank von Alkohol eine Gaststättenerlaubnis (§ 2 GastG).

Quellen:§ 2 GastG

Saarland
  1. Im Saarland brauchst du keine Gaststättenerlaubnis. Du zeigst den Betrieb mindestens 4 Wochen vor Beginn an (§ 3 SGastG).

Quellen:§ 3 SGastG

Sachsen
  1. In Sachsen brauchst du keine Gaststättenerlaubnis. Du zeigst den Betrieb mindestens 4 Wochen vor Beginn an (§ 2 SächsGastG).

Quellen:§ 2 SächsGastG

Sachsen-Anhalt
  1. In Sachsen-Anhalt brauchst du keine Gaststättenerlaubnis. Du zeigst den Betrieb mindestens 4 Wochen vor Beginn an (§ 2 GastG LSA).

Quellen:§ 2 GastG LSA

Schleswig-Holstein
  1. In Schleswig-Holstein brauchst du für den Ausschank von Alkohol eine Gaststättenerlaubnis (§ 2 GastG).

Quellen:§ 2 GastG

Thüringen
  1. In Thüringen brauchst du keine Gaststättenerlaubnis. Du zeigst den Betrieb vorher an (§ 2 ThürGastG).

Quellen:§ 2 ThürGastG

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